Das Gebührenlexikon – Von zulässigen und unzulässigen Gebühren

Das Gebührenlexikon – Von zulässigen und unzulässigen Gebühren

Kreditinstitute sind oft undurchsichtig in ihren Kostenaufstellungen, Berechnungen und Angeboten. Die Vielfalt der einzelnen Berechnungsposten stellt Bankkunden oft vor ungeahnte Herausforderungen. Transparenz ist zwar wünschenswert, aber nicht immer gegeben. Als Faustregel gilt: Tätigkeiten, die die Bank im eigenen Interesse durchführt, müssen kostenlos sein. Im Einzelnen ist aber auch das nicht genau zu erkennen. Aus diesem Grund werden hier sämtliche Gebühren, die von Kreditunternehmen berechnet werden, vorgestellt und die Rechtmäßigkeit dieser beleuchtet. Auf diese Weise fällt es leichter, Berechnungen nachzuvollziehen und gegen unrechtmäßig erhobene Gebühren vorzugehen.

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Die wichtigsten Gebühren und ihre Rechtmäßigkeit

1) Vorfälligkeitsentschädigung

Die Vorfälligkeitsentschädigung ist ein Entgelt für die außerplanmäßige Rückführung eines Darlehens während der Zinsfestschreibungszeit. Diese Gebühr ist gerade bei Immobilienkrediten von besonderer Relevanz. Der Kunde bringt die Bank mit seiner vorzeitigen Rückzahlung um einen Teil ihres Zinsgewinns. Es entstehen Refinanzierungs- und Margenschäden auf Seiten der Bank. Die Berechnung richtet sich nach der Wiederanlagerendite der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank und nicht nach einem Wert aus dem PEX-Index des Verbandes deutscher Hypothekenbanken und des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands, wie der Bundegerichtshof entschieden hat (BGH-Urteil vom 30.11.2004). Unzulässig ist es hingegen, eine pauschale Gebühr für die bloße Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen (Urteil Landgericht Frankfurt am Main vom 26.01.2012). Eine Vorfälligkeitsentschädigung muss aber nicht in jedem Fall gezahlt werden. Anders gestaltet es sich bei einem Widerruf. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und widerruft der Kreditnehmer daraufhin, so muss er eben keine Vorfälligkeitsentschädigung leisten. Bei Darlehen mit variabler Verzinsung besteht ein gesetzliches Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten. Dann muss keine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden. Gleiches gilt für Verträge mit einer Zinsbindung von zehn Jahren und länger. Eine Rückführung des Darlehens ist dann mit Ablauf einer sechsmonatigen Frist möglich, ohne dass die Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Die Forderung einer Vorfälligkeitsentschädigung hat auch dann keinen Bestand, wenn die Bank ihrem Kunden eine Kündigung wegen Zahlungsverzug ausgesprochen hat. Sie darf dann lediglich Verzugszinsen in Höhe von 2,5 % über dem Basiszinssatz verlangen (BGH-Urteil vom 19.01.2016 ). Die EU hat – zumindest was die Verbraucherkredite betrifft – eine Beschränkung der Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen. Bei einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten darf sie maximal ein Prozent der Restschuld betragen, ist die Restlaufzeit kürzer als 12 Monate, so sind es nur noch 0,5 Prozent (Art. 16 Abs. 2 Nr. 1f RL 2008/48/EG). Auch in Hinblick auf die Höhe der zu entrichtenden Entschädigung kann es vorkommen, dass die Bank ihren Kunden zu viel berechnet. Abhängig ist die finale Summe zum einen von der Art des Kreditvertrags und zum anderen von der Höhe der Restschulden. Rechner aus dem Internet können zu einem guten Überblick verhelfen, eine exakte Berechnung ist allerdings nur durch einen Experten möglich.

2) Nichtabnahmeentschädigung

Wenn das vertraglich vereinbarte Darlehen noch nicht ausgezahlt ist, spricht man statt von einer Vorfälligkeitsentschädigung von einer Nichtabnahmeentschädigung. Die Voraussetzungen sind ähnlich derer für die Vorfälligkeitsentschädigung, außer dass der Darlehensnehmer die Bank in dieser Konstellation durch seine Nichtabnahme um den Zinsgewinn bringt. Die Regeln der Vorfälligkeitsentschädigung gelten deswegen analog. Es ist zulässig, hier eine Pauschale zu vereinbaren, sofern diese den üblichen Schaden nicht übersteigt. Außerdem muss der Bankkunde die Möglichkeit haben, nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist (BGH-Urteil  vom 21.02.1985).

3) Zins-Cap-Prämie

Eine Zinscap-Gebühr wird vereinbart, damit der Zinssatz eine Obergrenze (den Cap) nicht überschreitet. Dieser Betrag wird auch Zinssicherungsgebühr genannt. Vereinbart wird eine Ziscap-Prämie bei Darlehen mit variablem Zinssatz. Sie soll verhindern, dass die Zinsen zu hoch werden. Auch diese Gebühr wird oft rechtsgrundlos entrichtet. Beispielsweise dann, wenn die von der Bank verwendete Zinsanpassungsklausel unwirksam ist und deswegen ein fester – nämlich der gesetzliche – Zinssatz zum Tragen kommt. Bei einem festen Zinssatz ist es widersinnig, eine Zinssicherung nach oben hin vorzunehmen. Deswegen steht die Zins-Cap-Prämie hier keiner entsprechenden Leistung gegenüber und ist damit unrechtmäßig. So hat es am 01.12.2011 das Landgericht Duisburg entschieden. Es sah in der Zins-Cap-Gebühr eine „als einmalige Gebühr getarnte Zinsbelastung“.
In der Regel beträgt die Zinscap-Prämie zwischen 1 und 4 % des Kreditbetrages. Besonders hervorzuheben sind in diesem Kontext Praxis- und Immobiliendarlehen der apoBank. Bei diesen Darlehen häufen sich fehlerhafte Zinsanpassungsklauseln und damit einhergehende unrechtmäßige Zinscap-Gebühren.

4) Kreditbearbeitungsgebühr

Bei der Kreditbearbeitungsgebühr handelt es sich um einen festgelegten Prozentsatz der Kreditsumme, der vor Auszahlung des Kredites fällig wird. Sie fällt einmalig an und ist abhängig von der Höhe des Kredits. Oft wird sie berechnet, obwohl sie nicht rechtmäßig ist. Denn die Bearbeitung des Kreditantrages fällt in die Sphäre der Bank und stellt keine zusätzliche Leistung dar. Deswegen dürfen durch sie auch keine zusätzlichen Kosten entstehen (BGH-Urteil vom 13.05.2014). In der Regel beträgt die Kreditbearbeitungsgebühr etwa ein Prozent des Nominaldarlehensbetrags, was je nach Höhe des Darlehens eine große Summe ausmachen kann, die der Kreditnehmer verzinst zurückverlangen kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 25.02.2016  festgestellt, dass nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer durch eine entsprechende Klausel benachteiligt werden. Es betonte, dass die Kreditbearbeitungsgebühr nicht auf einer separat vergütungsfähigen Sonderleistung beruhe. Nach diesem Urteil können auch Unternehmer sich erfolgreich gegen Kreditbearbeitungsgebühren wehren. Es können Rückzahlungsansprüche in fünfstelliger Höhe bestehen.

5) Laufzeitunabhängige Individualbeiträge

Für Aufsehen sorgten in den letzten Jahren sowohl die Kreditbearbeitungsgebühren als auch die Individualgebühren. Insgesamt geht es um Zahlungen, die zu Beginn der Laufzeit zu entrichten waren und auch bei frühzeitiger Ablösung des Kredites nicht erstattet wurden. Ein Beispiel ist hier die Targobank. Nachdem 2014 der Bundesgerichtshof in gleich vier Fällen Kreditbearbeitungsgebühren für unzulässig erklärt hatte, bot die Bank plötzlich einen sogenannten „Individualkredit“ an. Hier wurden „laufzeitunabhängige Individualgebühren“ für angebliche Sonderleistungen berechnet. Verbraucherschützer kritisierten das als Umgehung der Kreditgebühren-Urteile des BGH. Ein laufzeitunabhängiger Preis ist mit dem gesetzlichen Leitbild nicht zu vereinbaren. Das Landgericht Düsseldorf verbot am 08.07.2015 derartige Gebühren unter Hinweis darauf, dass nicht ersichtlich sei, welche Sonderleistungen erbracht würden und das laufzeitunabhängige Entgelt die Kreditnehmer unangemessen benachteilige. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte dieses Urteil. Eine entsprechende Revision der Targobank zog diese noch vor einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zurück. Für Verbraucher heißt das: Die Individualbeiträge dürfen nicht verlangt werden. Wer diese gezahlt hat, sollte sich zeitnah um eine Erstattung bemühen.

6) Darlehensgebühr für Auszahlung des Bauspardarlehens

Der Bundesgerichtshof hat im vergangenen Jahr die Darlehensgebühr für Bauspardarlehen für unzulässig erklärt (BGH-Urteil vom 8.11.2016). Vorgesehen war diese, wenn der Bausparer das Darlehen tatsächlich in Anspruch nahm. Sie betrug meist 2 % der Darlehenssumme. Nun wurde höchstrichterlich für Klarheit gesorgt: Klauseln, die eine derartige Gebühr vorsehen, sind unwirksam. Bausparer, die diese Gebühr entrichtet haben, haben somit einen Rückzahlungsanspruch.

7) Keine Mehrkosten durch Pfändungsschutzkonto

Bei einem Pfändungsschutzkonto handelt es sich um kein eigenes Kontomodell. Es stellt lediglich eine Ergänzung zum bestehenden Konto dar. Durch die Umwandlung dürfen sich keine höheren Kosten ergeben. Gleiches gilt auch für Neukunden – das Pfändungsschutzkonto darf nicht mehr kosten als ein Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsumfang (BGH-Urteil vom 16.07.2013, BGH-Urteil vom 13.11.2012 und weiteres BGH-Urteil vom 13.11.2012).

8) Kontoführungsgebühren bei Darlehensverträgen

Vielen Verbrauchern wurden aufgrund eines Darlehens zusätzliche Kontoführungsgebühren in Rechnung gestellt. Im Juni 2011 wurden diese Gebühren vom Bundesgerichtshof für unzulässig erklärt (Urteil vom 07.06.2011), weil diese allein im Interesse der Banken lägen. Die Kontoführung kommt im Wesentlichen lediglich der Buchhaltung des Kreditinstitutes zugute. Der Kunde kennt schon bei Vertragsschluss den Plan für Zins und Tilgung, die Kontoführung stellt für ihn keine Leistung dar, die zusätzlich zu vergüten wäre. Grundsätzlich sind Banken aber berechtigt, für die Dienstleistung „Kontobereitstellung“ bei Girokonten ein Entgelt zu erheben.

9) Kontoführungsgebühren bei Bausparverträgen

Nicht nur Darlehensnehmern, sondern auch Bausparern wird oft ein Kontoführungsentgelt berechnet. Auch in dieser Konstellation handelt es sich um eine Tätigkeit, die allein im Interesse der Bank liegt und deswegen nicht Grundlage zusätzlicher Kosten für den Kunden sein kann. Für Bausparverträge gibt es allerdings noch keine gerichtliche Entscheidung.

10) Abschlussgebühren bei Bausparverträgen

Bei Bausparverträgen ist eine Abschlussgebühr zulässig. Diese wird zur Neukundenwerbung genutzt. Dass dies zulässig ist, liegt an der Struktur des Bausparmodells: Die Bausparergemeinschaft profitiert von Neukunden, weil nur bei ausreichendem Zufluss neuer Gelder die Zuteilung zinsgünstiger Bauspardarlehen möglich ist. Damit liegt die Erhebung einer Abschlussgebühr nicht im alleinigen Interesse der Bausparkasse.

Weitere Gebühren

11) Kosten für Ratenaussetzungen

Kommt es beim Kreditnehmer zu einem finanziellen Engpass, möchte dieser womöglich eine Kreditrate aussetzen. Eine solche kann auch vertraglich vereinbart werden. Einige Kreditinstitute berechnen dafür zusätzliche Gebühren, welche grundsätzlich rechtmäßig sind.

12) Entgelt für Barein- und Auszahlungen auf das eigene Konto

Unter Umständen berechnet das Kreditinstitut auch Gebühren für Barein- und Auszahlungen auf das eigene Konto. Rechtens ist es, Gebühren für die Einzahlung auf fremde Konten zu erheben und eine Gebühr für Abhebungen am Geldautomaten zu erheben (BGH- Urteil vom 30.11.1993). Das Oberlandesgericht Bamberg geht davon aus, dass Zahlungsdienste sogenannte Hauptleistungspflichten sind, deren Vergütungsregeln durch die Gerichte nicht mehr geprüft werden können. Deswegen kann auch eine Barauszahlung vom eigenen, sowie eine Bareinzahlung auf das eigene Konto mit Gebühren versehen werden. Die Bank muss mindestens fünf Buchungsvorgänge pro Monat kostenlos anbieten und ihren Kunden außerdem die Möglichkeit geben, kostenlos am Schalter der Filiale Geld abzuheben (BGH-Urteil vom 07.05.1996).

13) Entgelt für die Kontopfändung

Es ist unzulässig, wenn die Bank für Pfändung eines Kontos und der damit einhergehenden monatlichen Überprüfung Geld verlangt. Schließlich ist sie dazu verpflichtet, die Pfändung zu bearbeiten. Der Bankkunde muss auch die Kosten für eine Vorpfändung oder eines Zahlungsverbotes nicht entrichten (Urteil vom 18.05.1999; Urteil vom 19.10.1999).

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14) Entgelt für Überziehungsbearbeitung

Es kann vorkommen, dass Lastschriften wegen eines überzogenen Kontos nicht eingelöst werden können. In einem solchen Fall dürfen Kreditinstitute hierfür kein Entgelt verlangen. Wird eine Bearbeitung vorgenommen, handelt es sich um eine Kreditentscheidung, die alleine im Interesse des Kreditinstitutes liegt und deswegen nicht entgeltfähig ist.

15) Gestaffelte Mahnkosten

Gestaffelte Mahnkosten, die mit dem Verschicken jeder weiteren Mahnung höher werden, entbehren jeglicher Lebensrealität. Die Bank trifft insoweit eine Schadensminderungspflicht, außerdem muss der Sachverhalt nicht jedes Mal erneut ermittelt und dargelegt werden – der Aufwand für Folgemahnungen ist somit geringer und darf auch keine gestaffelten Kosten hervorrufen.

16) Kosten für die Konto- oder Kreditkündigung für bloße Erinnerungsschreiben

Erinnerungsschreiben – in denen etwa rechtliche Konsequenzen angedroht werden oder der Kunde an eine Zahlung erinnert wird – erfolgen im Interesse einer einzigen Partei: des Kreditinstituts. Aus diesem Grund ist es auch unzulässig, den Kunden hierfür mit zusätzlichen Entgelten zu belasten.

17) Entgelte für die Kontoauflösung und fristgemäße Auflösung des Sparguthabens

Nach der Kündigung ihres Kontos, müssen Kunden keine Gebühr für die Auflösung entrichten. Der Kunde kann eine Auflösung jederzeit und ohne Angabe von Gründen vornehmen. Gleiches gilt für ein fristgemäß gekündigtes Sparbuch. Zulässig sind Kontoauflösungsgebühren nur, wenn das Sparguthaben für einen bestimmten Zeitraum festgelegt ist oder eine Kündigungsfrist vertraglich vereinbart ist. Eine derartige Gebühr wird dann meistens im Rahmen von Verhandlungen mit dem Institut festgelegt und dient dem Ausgleich entgangener Gewinne.

18) Einbehaltung der vollen Kartengebühr trotz vorzeitiger Vertragsbeendigung

Die Gebühren für Kredit- und EC-Karten werden vom Kunden zumeist im Voraus bezahlt. Bei vorzeitiger Beendigung wurde damit ein Teil dieser Gebühr rechtsgrundlos geleistet. Der Kunde hat einen Anspruch auf anteilige Erstattung dieser (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2000).

19) Entgelte für die Bearbeitung von Erbfällen: Meldung ans Finanzamt, Kontoumschreibung

Bild von einem Zwanzigeuroschein

Es ist unzulässig eine pauschale Gebühr für die bloße Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen (Urteil Landgericht Frankfurt am Main vom 26.01.2012).

Die Bank muss dem Finanzamt im Falle des Todes des Kontoinhabers den Kontostand mitteilen. Hierfür dürfen die Erben des Kontoinhabers nicht mit Kosten belastet werden (LG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2007 / LG Dortmund, Urteil vom 16.03.2001). Es gilt, das Konto kostenfrei auf den Namen des Erben umzuschreiben. Dies folgt aus der Pflicht der Bank, die Kontosituation an die neue Rechtslage anzupassen. Ein Honorar darf nur in dem Sonderfall verlangt werden, wenn die Erben ausdrücklich über die zweckmäßige Verwendung der Erbmasse beraten werden wollen. In einer solchen Konstellation kommt ein Beratungsvertrag zustande, der ein Honorar rechtfertigt.

20) Provision bei Geldempfang aus dem Ausland

Es gibt eine EU-Forderung, die besagt, dass Überweisungskosten innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums zu senken sind. Kreditinstitute versuchen oft, diese zu umgehen, indem sie eine Provision berechnen. Vorliegend werden die Banken als bloße Verrechnungsstelle aktiv, was deswegen keine besondere Leistung gegenüber dem Kunden darstellt und keine zusätzlichen Kosten verursachen darf.

21) Disagio

Das Disagio ist nicht als eine unzulässige Kreditbearbeitungsgebühr zu werten (s.o.). Es handelt sich hierbei sozusagen um vorweggenommene Zinsen. Eine derartige Vereinbarung ist wirksam. Allerdings ist das Kreditinstitut bei vorzeitiger Ablösung dazu verpflichtet, das Disagio anteilig zu erstatten.

22) Schätzkosten und Besichtigungsgebühren

Viele Kreditinstitute erheben für die Ermittlung des Beleihungswertes einer Immobilie Gebühren. Im Vertrag werden diese typischerweise als „Schätzkosten“, „Wertermittlungsgebühr“ oder „Kosten für die Objektbesichtigung“ aufgeführt. Das Abwälzen dieser Schätzkosten wurde von vielen Gerichten für unzulässig erklärt (OLG Celle, Urteil vom 10.06.2010, OLG Düsseldorf,Urteil vom 05.11.2009; LG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2007; LG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2008). Sie zählen die Wertermittlung zu den dem Kreditgeber gesetzlich auferlegten Pflichten, weswegen es rechtswidrig sei, hierfür eine Gebühr zu verlangen. Eine solche Gebühr würde den Verbraucher unrechtmäßig belasten. Außerdem erfolgt die Bewertung meist im eigenen Interesse der Kreditinstitute zur besseren Einschätzung des Kreditrisikos. Verbraucher, die die Schätzkosten ohne rechtliche Legitimation gezahlt haben, können diese zurückfordern. Zwar gilt auch hier die übliche Verjährungsfrist von drei Jahren nach Anspruchsentstehung und Kenntnis, beziehungsweise Kennenmüssen, jedoch ist der Einzelfall zu beachten. Unter Umständen ist nämlich die Verjährung gehemmt oder aber die Schätzkosten mussten mit den Ratenzahlungen entrichtet werden. So kann es sich ergeben, dass nur ein Teil der Rückforderungsansprüche verjährt ist.

23) Kosten für Ratenaussetzungen

Kommt es beim Kreditnehmer zu einem finanziellen Engpass, möchte dieser womöglich eine Kreditrate aussetzen. Eine solche kann auch vertraglich vereinbart werden. Einige Kreditinstitute berechnen dafür zusätzliche Gebühren, welche grundsätzlich rechtmäßig sind.

24) Löschungsgebühr/ Treuhandgebühr

Eine Löschungs- beziehungsweise Treuhandgebühr für die Ablösung von Baugeld wird als rechtswidrig angesehen.

25) Bereitstellungszinsen

Die Bereitstellungszinsen sind ein Kostenfaktor, der von vielen Kreditnehmern übersehen wird. Sie werden auch oft als Bereithaltungszinsen oder Bereithaltungsprovision angegeben. Erhoben wird dieser Betrag, wenn zwischen dem Abschluss des Kreditvertrages und dem Abruf der bereitgestellten Mittel eine gewisse Zeit vergeht. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass die Bank dem Kunden das Darlehen nicht kostenlos bis zum Abruf zur Verfügung stellen muss. Es läge in der Sphäre des Kunden, wenn er das auf seinen Wunsch bereitgestellte Geld noch nicht in Anspruch nehmen wolle (BGH-Urteil vom 21.02.1985). Die Rechtmäßigkeit von Bereitstellungszinsen wird vor allem damit begründet, dass das Kreditinstitut die bereitgestellten Mittel in diesem Zeitraum nicht anderweitig anlegen kann.

26) Entgelt für die Ausfertigung einer Löschungsbewilligung

Kreditinstitute sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Löschung einer Hypothek oder Grundschuld zu bewilligen und dürfen hierfür kein zusätzliches Entgelt vom Kunden fordern. Diese Leistung ist auch nicht als Hauptleistung auszuweisen (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28.02.2001). Hier dürfen nur tatsächlich angefallene Sachkosten berechnet werden. Eine Klausel, die ein Entgelt für die Ausfertigung von Löschungsbewilligungen bei Grundpfandrechten, vorsieht, stellt demnach eine unangemessene Benachteiligung dar und ist unwirksam (BGH-Urteil vom 07.05.1991).

27) Gebühr für einen nicht zustande gekommenen Kreditvertrag

Bricht der Kunde die Vertragsverhandlungen über einen Kredit ab, so hat das Kreditinstitut keinen Anspruch auf die Zahlung einer solchen Gebühr. In diesem Fall hat das OLG Dresden bereits 2001  ein Urteil gesprochen Selbst die Ausfertigung von Kreditverträgen begründet keinen Schadensersatzanspruch der Bank. Anders ist dies nur dann zu beurteilen, wenn der Bankkunde einen sogenannten qualifizierten Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Indiz hierfür ist, dass er die Bank zu Vorleistungen auffordert.

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28)Entgelt für Verwaltung/Änderung von Freistellungsaufträgen

Mit der Bearbeitung oder Änderung eines Freistellungsauftrages nach dem Zinsabschlagssteuergesetz erfüllt das Kreditinstitut eine eigene gesetzliche Pflicht. Schließlich ist es gesetzlich dazu verpflichtet, fällige Kapitalertragssteuern einzuziehen. Der Bundesgerichtshof hat es als unrechtmäßig bewertet, hierfür ein Entgelt zu verlangen. (BGH-Urteil vom 15.07.1997 und weiteres BGH-Urteil vom 15.07.1991).

29) Entgelt für Depotübertragung

Unabhängig davon, ob ein Kunde sein Depot schließt oder dessen Inhalt auf ein neues Kreditinstitut übertragen möchte, oder ob er den Depotvertrag an sich beibehalten und einzelne Posten auf ein anderes Kreditinstitut übertragen will – eine Strafgebühr hierfür ist unzulässig. In Rechnung stellen darf das Kreditinstitut nur Kosten, die auch tatsächlich angefallen sind, was sie dem Kunden gegenüber durch entsprechende Zahlungsbelege nachweisen muss (BGH-Urteil vom 30.11.2004 und weiteres Urteil vom 30.11.2004). Hierzu gehören Kosten für die Depotführung und den An- und Verkauf einzelner Werte, sowie objektiv angefallene Fremdkosten im Zusammenhang mit dem Depotwechsel.

30) Entgelt für Adressermittlung

Zieht der Kunde um, so hat er dem Kreditinstitut seine neue Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, erfragt dieses die Anschrift beim Einwohnermeldeamt. Die Kosten des Einwohnermeldeamtes, sowie die Bearbeitungskosten der Bank werden dem Kunden berechtigterweise in Rechnung gestellt.

31) Entgelt für eine Erträgnisaufstellung

Der Kunde hat grundsätzlich die Möglichkeit, sich von seinem Kreditinstitut eine individuelle Zusammenstellung aller Erträge aus seinen Konten oder Depots erstellen zu lassen. Meist geschieht dies aus steuerlichen Gründen. Für eine solche Aufstellung kann die Bank Gebühren verlangen. Hingegen dürfen keine Gebühren für Jahresabschlüsse für Konten und Depots erhoben werden.

32) Entgelte für Kontoauskunft

Der Inhaber eines Girokontos hat einen Auskunftsanspruch gegen das kontoführende Kreditinstitut auf Vorlage der Buchungsunterlagen. Ein solcher Anspruch erlischt grundsätzlich mit Ablauf der zehnjährigen handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist nach zehn Jahren. Bewahrt das Kreditinstitut die Daten hingegen länger auf, erlischt der Anspruch des Kunden nicht (BGH-Urteil vom 30.01.2001).

33) Kostenerstattung des Ausstellers an den Empfänger einer nicht eingelösten Einzugsermächtigung

Der Verbraucher ist dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Konto entsprechend gedeckt ist, sofern er eine Lastschrift erteilt. Unterlässt er dies, muss er die Kosten tragen, die entstehen, wenn der Versuch, die Lastschrift einzuziehen, misslingt. Ein Entgelt für den missglückten Abbuchungsversuch muss er aber nur dann zahlen, wenn er die fehlende Deckung schuldhaft zu verantworten hat (BGH-Urteil vom 09.04.2002 ).

34) Entgelt für Scheckrückgaben

Gibt der Kunde bei seiner Bank einen ungedeckten Scheck ab und wird dieser bei einem anderen Kreditinstitut vergeblich eingezogen, so trägt er die Kosten für die Nichteinlösung. Diese kann er sich allerdings beim Scheckaussteller zurückholen. Geeignetes Mittel ist hier die vereinfachte Scheckklage (BGH-Urteil vom 09.04.2002).

35) Entgelt für Nutzung der Kreditkarte um Ausland

Der Einsatz der Kreditkarte im EU-Ausland muss in der Regel gebührenfrei sein, zumindest dann, wenn der Inhaber in Euro zahlt. Zahlt er in einer anderen Währung, wie etwa dem Pfund, so kann die Bank Bearbeitungsgebühren berechnen. Diese sind auch rechtmäßig (BGH-Urteil vom 14.10.1997).

36) Ersatzsparbuch

Verliert der Kunde sein Sparbuch und wünscht eine Zweitausfertigung, so ist diese Leistung nicht vom ursprünglichen Sparvertrag abgedeckt. Hierfür eine Gebühr zu verlangen, ist also grundsätzlich rechtmäßig. So hat es auch der Bundesgerichtshof entschieden (BGH-Urteil vom 07.07.1998).

37) Gebühr für Kontoauszüge

Kunden müssen die Möglichkeit haben, sich kostenfrei über den eigenen Kontostand zu informieren. Eine Gebühr darf dann erhoben werden, wenn das Kreditinstitut dem Kunden seine Auszüge zuschickt. Ein besonderer Fall liegt vor, wenn der Kontoinhaber auf ältere Kontoauszüge zurückgreifen möchte, weil er diese beispielsweise verlegt hat. Für die Ausstellung dieser Kontoauszüge darf die Bank sehr wohl etwas berechnen, allerdings darf der Preis nicht zu hoch sein. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass 15 Euro für einen älteren Kontoauszug zu teuer sei (BGH-Urteil vom 17.12.2013). Das Entgelt müsse sich nach den tatsächlichen Kosten richten.

38) Kontoauskünfte

Wer unrechtmäßig gezahlte Gebühren von seinem Kreditinstitut zurückfordern möchte, muss sich von diesem nicht zu einem Nachweis auffordern lassen. Die Bank ist verpflichtet, kostenlos Auskunft über die strittige Abbuchung zu geben (OLG Schleswig,Urteil vom 24.02.2000).

39) Bearbeitungsgebühr für Reklamationen

Es besteht eine Rechtspflicht des Kreditinstitutes, einer Reklamation nachzugehen. Hierfür Gebühren zu verlangen, ist deshalb unzulässig (LG Köln, Urteil vom  16.08.2000).

40) Kreditkartenverlust

Die Bank darf nach Beschädigung und Verlust nicht in jedem Fall Gebühren für eine Ersatzkarte berechnen. Wenn die Bank für den Verlust verantwortlich ist, muss sie die Ersatzkarte kostenlos zur Verfügung stellen (OLG Celle, Urteil vom  04.05.2000, und LG Frankfurt am Main, Urteil vom  27.01.2000).

41) Zeichnungsgebühr

Mit einer sogenannten verpflichtet sich ein Anleger mittels schriftlicher Erklärung eine bestimmte Menge oder einen festgelegten Betrag neu emittierter, zum Verkauf angebotener Wertpapiere zu übernehmen. Zeichnet der Kunde eine Aktie neu und kriegt wegen Überzeichnung keine zugeteilt, so ist es zulässig, dass die Bank ihm trotzdem eine Gebühr berechnet. Schließlich hat sie dem Kunden eine Zuteilungschance gewährt (BGH-Urteil vom 28.01.2003).

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