Die Blockchain-Richtlinie

Die Blockchain-Richtlinie

Blockchain als eine Technologie, die den Finanzdienstleistungsmarkt, den Handel, aber auch die Rechtsberatung revolutionieren kann – darüber berichteten wir bereits.

Was genau die Blockchain ist und welche Möglichkeiten sie bietet, können Sie hier detailliert nachlesen.

Anwaltliche Dokumentenprüfung

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

5.000

geprüfte Fälle

Kostenlose telefonische Erstberatung:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Nun gibt es einen Leitfaden zum Ansatz des Distributed Ledger und Anwendungsszenarien für die Finanzindustrie. Maßgeblich an der Erstellung beteiligt war Dr. Matthias Terlau, Leiter der Praxisgruppe Bank- und Kapitalmarktrecht und der Sektorgruppe Financial Services bei Osborne Clarke. Er sagt zu dem Leitfaden, dass er dem Leser helfe zu verstehen, weshalb dieser Technologie ein derartiges Potential zugetraut wird. Die Grundzüge des Konzeptes würden hierdurch greifbar und mit Missverständnissen aufgeräumt. Gleichzeitig würden erste Lösungsansätze für eine sinnvolle Regulierung von Finanzaktivitäten über Blockchain aufgezeigt. Der Leitfaden gibt auch Auskunft über rechtliche Aspekte und Problemstellungen, die sich im Zusammenhang mit Distributed Ledger ergeben. Dieser Artikel wird sich exemplarisch mit Fragestellungen erfassen, die die Anwendung der Technologie aufwirft. Diese wurden in der Richtlinie ausführlich beleuchtet. Hierzu gehören die zivilrechtliche Verantwortlichkeit, der wirksame Vertragsschluss, wie auch der Datenschutz.

Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit

Zunächst einmal stellt sich die Frage nach der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der sogenannten Miner. Um diesen Zusammenhang deutlich zu machen, ist es notwendig, die Hintergründe näher zu erläutern. Eine Transaktion wird in der Blockchain durch einen oder mehrere Teilnehmer ausgelöst, der diese autorisiert. Sogenannte Miner überprüfen die Transaktion und stellen sie zusammen mit anderen Transaktionen in einen Block ein. Eine Vergütung des Miners ist in der Regel in einer Transaktionsgebühr enthalten Nur derjenige, der als erster eine ausreichende Zahl geprüfter Transaktionen in einen neuen Block einstellt, diesen abschließt und der Blockchain zufügt, wird bezahlt. Doch was ist, wenn die Transaktion fehlerhaft war und nicht hätte validiert werden dürfen? Relevant wird das vor im Fall eines sogenannten Double-Spendings, wenn versehentlich zwei Transaktionen über das gleiche Rechtsgut zeitgleich vorgenommen wurden. So könnte es hier zwei Schadensersatzberechtigte geben. Der Miner könnte einerseits dem Empfänger der Transaktion gegenüber oder andererseits dem autorisierenden Teilnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig sein. Dementgegen steht allerdings die Pseudonymität der Blockchain. Name, Sitz und Aufenthalt des Miners sind oft nicht bekannt. Liegt denn überhaupt ein Vertrag zwischen dem Miner und dem Transaktionsempfänger vor, der Schadensersatzansprüche auslösen kann? Dem Miner geht es bei der Überprüfung der Transaktion ausschließlich um den Erhalt der Transaktionsgebühr. Er hat also maximal ein Rechtsverhältnis mit dem autorisierenden Teilnehmer. Ob in diesem der Transaktionsempfänger einbezogen ist, scheint nach deutschem Recht zweifelhaft. Selbst wenn es so wäre, ist ein Verschulden des Miners zumindest dann nicht nachweisbar, wenn er mit einer “lernfähigen” Software arbeitet und der entstandene Fehler für ihn nicht vorhersehbar war.

(Susanne Horner/Markus Kaulartz: Rechtliche Herausforderungen durch Industrie 4.0: Brauchen wir ein neues Haftungsrecht? – Deliktische und vertragliche Haftung am Beispiel »Smart Factory«, DSRITB 2015, 501.)

Smart Contracts

Bild von einem Laptop

Maßgeblich an der Erstellung beteiligt war Dr. Matthias Terlau, Leiter der Praxisgruppe Bank- und Kapitalmarktrecht.

Eine weitere Möglichkeit, die die Blockchain-Technologie bietet, ist der Abschluss sogenannter Smart Contracts. Dies impliziert Verträge, bei denen hauptsächlich Maschinen am Vertragsschluss beteiligt sind. So ist ein Computerhandel mit Wertpapieren denkbar, dem eine Vielzahl von Kaufverträgen zugrundeliegt.
Der Austausch von Willenserklärungen läuft deshalb ganz oder teilweise über Maschinen und es gibt eine automatisierte Auslösung von rechtsfolgen beim Verstoß gegen vertragliche Pflichten. Smart Contracts könnten überall da angewendet werden, wo heute  noch Intermediäre eingesetzt werden: Beispielsweise zu nennen wären hier Banken, Börsen, Grundbuchämter, Gerichtsvollzieher und so weiter. Smart Contracts bieten demnach ein Chance, einen großen Teil von Verträgen zu automatisieren und damit die Abwicklung effizienter und schneller zu machen. Nichtsdestotrotz stellen sie eine Herausforderung für das Rechtssystem dar. Im Bereich des Vertragsschlusses, der Verbraucherrechte und des Datenschutzes ergeben sich folgende Problemfelder:

P1: Wie findet ein Vertragsschluss statt, wenn die Maschine selbständig tätig wird?

Zum Vertragsschluss bedarf es einer Willenserklärung durch den Abschließenden, hier läuft aber alles ohne ein Zutun des Beteiligten ab, beispielsweise, wenn ein Kühlschrank selbständig Milch nachbestellt. Eine Zurechnung zu dem Nutzer wird aber dánn vorgenommen, wenn das Tätigwerden der Maschine unter Rahmenbedingungen stattfindet, die der Nutzer festgelegt hat.(Peter Bräutigam/Thomas Klindt, Industrie 4.0, das Internet der Dinge und das Recht, NJW 2015, 1137 f)
P2: Wie kommt der Verbraucher Infos vom Unternehmer zum Vertrag?
Bei einem automatisierten Vertrag stellt sich die Frage, wo und wie der Verbraucher über wichtige Informationen zum Vertrag aufgeklärt wird. Weiter ist es fraglich, ob Informationspflichten, die dem Unternehmer auferlegt werden, überhaupt sinnvoll sind. Schließlich werden etwaige Hinweise lediglich maschinell erfasst und vom Betroffenen gegebenenfalls gar nicht gelesen.

P3: Wie gewährleistet die dezentrale Distributed Ledger Technologie Datenschutz?

Die Blockchain und die darin hinterlegten Transaktionen sind grundsätzlich öffentlich einsehbar. Zwar sind die Beteiligten verschlüsselt, aber ein Hackerangriff könnte Identitäten und wichtige persönliche Daten offenlegen. Zwar ist die Verarbeitung der Daten durch den Nutzer meist gestattet, eine öffentliche Hinterlegung erscheint allerdings problematisch.

Blockchain – der Gesetzgeber ist am Zug

Herr Dr. Terlau bezieht uns gegenüber persönlich Stellung zu der Blockchain-Technologie und den Herausforderungen, die diese an den Gesetzgeber stellt.

“Blockchain verspricht für sehr viele Geschäftsfelder revolutionäre Möglichkeiten. In der Finanzindustrie sind die nationalen Gesetzgeber gefordert, die Technologie angemessen zu regulieren, gerade weil der übliche Intermediär als Adressat der Regulierung fehlt. Dass das nicht einfach ist, zeigen die Versuche einiger Staaten, virtuelle Währungen wie Bitcoins zu regulieren.”

Es bleibt also abzuwarten, wie der Gesetzgeber tätig wird, um Unklarheiten aus dem Weg zu schaffen und das Potential, das Blockchain mit sich bringt, gesetzlich zu untermauern und damit zu fördern.

Anwaltliche Dokumentenprüfung

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

5.000

geprüfte Fälle

Kostenlose telefonische Erstberatung:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Die Blockchain-Richtlinie”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

2 Kommentare
  1. Feld G.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe in Bitcoins investiert bei NeoFinanzen. Nach guten Gewinnen möchte ich mir mein Kapital + Gewinn auszahlen lassen. Mir wurde gesagt, daß ich zunächst die Steuer in Höhe von € 24.000,00 entrichten müßte auf ein Konto in England. Die Kryptowährung ist im Blockchain. Wenn die Kapitalertragssteuer gezahlt ist, kann in Euro umgewandelt werden und dann die Auszahlung erst erfolgen. Ist das so richtig, oder kann nicht von dem Gewinn die Steuer abgezogen werden. Bevor ich etwas falsch mache, wäre ich dankbar für eine Antwort, ob das Vorgehen so ok. ist. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      Glückwunsch zu dem erfolgreichen Investment. Leider berät unsere Kanzlei keine Mandanten in diesem Bereich, daher kann ich dazu keine Auskunft geben.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

© Copyright - KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei