Die Umsetzung einer EU-Richtlinie
Richtlinien gehören zum Sekundärrecht der Europäischen Union. Sie werden zu einer Harmonisierung der nationalen Vorschriften genutzt und verpflichten die Mitgliedsländer zu einer Umsetzung. Hierbei bleibt den EU-Ländern ein Handlungsspielraum, wie sie die Maßgaben umsetzen wollen. Jedoch bieten Richtlinien oft einen Rahmen, in dem die nationale Gesetzgebung bleiben muss. Im Falle der EU-Geldwäscherichtlinie bedeutet das: Obwohl noch keine Umsetzung in nationales Recht erfolgt ist, weiß man schon, wie in etwa Regelungen und Sanktionsrahmen aussehen werden. Was also erwartet deutsche Unternehmen?
Deutsche Unternehmen uneins
Eine Untersuchung deutscher Unternehmen im Güterhandel der KPMG zusammen mit dem Bundesverband der deutschen Industrie bildet ein erstes Stimmungsbild in der Wirtschaft ab. Hier ist zwischen zwei Gruppen zu unterscheiden. Unternehmen, die bereits mit der Geldwäscheproblematik vertraut sind und Unternehmen, für welche Geldwäsche (noch) kein Thema ist. Während die erste Gruppe große Herausforderungen in der Umsetzung der Richtlinie sieht, fühlt sich die zweite nicht betroffen.
Ein Trugschluss, der zu Geldbußen in empfindlicher Höhe führen kann
Gibt doch die Richtlinie eine maximale Geldbuße in mindestens der doppelten Höhe des durch den Verstoß erwirtschafteten Betrages aber in mindestens der Höhe von einer Million Euro an. Das gilt auch für unabsichtliche Geldwäsche.
Deutsche Unternehmen sehen diese Summe als unverhältnismäßig hoch an.
Unklare Vorgaben und negative Publicity
Unternehmen wehren sich vor allem gegen die sogenannten “Naming und Shaming”-Sanktionen. Betriebe, die sich der Geldwäsche schuldig gemacht haben, sollen öffentlich gemacht werden. Für die Unternehmen bedeutet das also nicht nur eine hohe Geldbuße, sondern auch negative Publicity, weniger Aufträge und damit eine starke Verschlechterung der wirtschaftlichen Gesamtsituation. Hier wünschen sich die Unternehmen mehr Klarheit. Die EU-Richtlinie gibt nur unkronkrete Vorgaben, viele der beschriebenen Einzelmaßnahmen sind zudem schon in den deutschen Regularien umgesetzt.So regeln das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG) bereits heute Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche. Schon jetzt sind die Voraussetzungen der Anti-Geldwäsche-Compliance sehr hoch. Jedoch sollen in Kürze weitere Verschärfungen folgen. Noch bevor die Richtlinie hierzulande in nationales Recht umgesetzt wurde, beschloss die EU im Juli 2016 Änderungen der vierten Geldwäscherichtlinie. Bei der Ausarbeitung eines Referentenentwurfs sollten diese auch beachtet werden.
Unternehmen wünschen sich Anlaufstelle für offene Fragen
Die entsprechenden Aufsichtsbehörden sind aktuell dezentral organisiert. Konsequenz ist, dass unterschiedliche Rechtsauffassungen der Anlaufstellen im Raum stehen und die Arbeit der Unternehmen erschwert wird. Eine zentrale Anlaufstelle ist bisher aber nicht vorgesehen. Die immer enger werdenden Maschen der Reglementierung stehen einer Rechtsunsicherheit gegenüber, die die Unternehmen in ihren Versuchen, sich regelkonform zu verhalten, blockiert. Gerade in Hinblick auf drohende Sanktionen in Millionenhöhe ist es Unternehmen anzuraten, sich bereits heute mit der Richtlinie und den aktuellen Vorschriften zur Geldwäsche auseinanderzusetzen. Hierbei sollte Unternehmen Unterstützung zugesichert werden. Nicht vergessen werden darf schließlich die Tatsache, dass einer Sanktion in Millionenhöhe Geldwäsche vorausgeht, die unter Umständen der Finanzierung von Terrorakten dient. Damit ist das Gegenarbeiten der Unternehmen nicht nur wirtschaftlich sinnvoll, sondern im besonderen Interesse der Weltbevölkerung.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!