EuGH zu Informationspflichten für Kreditgeber

EuGH: Informationspflichten für Kreditgeber

Bei der Aufnahme eines Kredits fühlen sich viele Verbraucher gegenüber der Bank benachteiligt. Schließlich verfügen deren Mitarbeiter über einen breiten Erfahrungsschatz und haben dementsprechend einen Wissensvorsprung. Deswegen bleibt Verbrauchern oft nichts Anderes übrig, als den Kreditinstituten zu vertrauen und auf eine umfassende Aufklärung, sowie eine optimale Beratung zu hoffen. Leider ist das in vielen Fällen Wunschdenken. Nicht immer werden Verbraucher mit den Informationen versorgt, die sie benötigen, um ihre Rechte und Pflichten einschätzen zu können. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im November 2016 eine wichtige Entscheidung in Bezug auf die Informationspflichten der Kreditinstitute getroffen.

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Zusätzliche Unterzeichnung der AGB? – Rechtsstreit in der Slowakei

Der Sachverhalt, der zu der unionsrechtlichen Entscheidung führte, ereignete sich in der Slowakei. Eine Frau hatte hier 2011 ein Darlehen in Höhe von 700 € aufgenommen. Der von ihr unterzeichnete Vertrag enthielt in vielen Punkten nur ungenaue Angaben und sah außerdem vor, dass auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Vertragsbestandteil werden. Diese wurden von der Kundin aber nicht zusätzlich unterzeichnet. Sie unterschrieb lediglich, die AGB gelesen und verstanden zu haben. Als sie zwei Monate später die Rückzahlung einstellte, wurde sie von der Bank auf Zahlung, zuzüglich Verzugszinsen und einer Vertragsstrafe verklagt. Das slowakische Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst war, ersuchte Hilfe beim Gerichtshof der Europäischen Union. Die Richter waren unsicher, ob eine Vorschrift des slowakischen Rechts mit der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge vereinbar ist. Diese Vorschrift sieht vor, dass der Kreditgeber seinen Anspruch auf Zinsen und Kosten verwirkt, wenn bestimmte Informationen nicht in den Vertrag mit aufgenommen werden. Außerdem wollte das Gericht wissen, ob neben der Unterzeichnung der Vertragsurkunde auch eine Unterzeichnung der AGB notwendig ist.

Gerichtshof der Europäischen Union befasst sich mit Informationspflichten

Gerichte aus Mitgliedsländern der Europäischen Union können den Gerichtshof anrufen, wenn sie sich über die Auslegung des Europäischen Rechts unsicher sind. Dieser erteilt ihnen dann Auskunft, welche sie bei der Beurteilung von Rechtsfragen einbeziehen können. Der Gerichtshof stellte im vorliegenden Fall fest, dass Kreditverträge nicht in einem einzigen Dokument enthalten sein müssen. Wird aber auf ein anderes Dokument verwiesen, das Bestandteil des Vertrages ist, muss dieses dem Verbraucher auch ausgehändigt werden. Nur so kann dieser sich über seine Rechte und Pflichten auch im Nachhinein informieren. Außerdem führt das Gericht aus, stehe die Richtlinie über Verbraucherkreditverträge einer innerstaatlichen Regelung, die eine separate Unterzeichnung vorsieht, nicht entgegen.

EU-Mitgliedsstaaten dürfen Verstöße hart sanktionieren

Von besonderer Bedeutung ist die abschließende Feststellung des Gerichtshofs, welche besagt, dass Mitgliedsstaaten die Kreditinstitute mit einer Verwirkung des Anspruchs auf Zinsen und Kosten sanktionieren dürfen. Möglich ist eine derartige Strafe, wenn zwingende Elemente nicht in den Vertrag aufgenommen wurden. Zu diesen zwingenden Angaben zählen der effektive Jahreszins, die Anzahl und Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen, die Notargebühren, aber auch die verlangten Sicherheiten und Versicherungen. Wenn die Nichtaufnahme in den Vertrag dazu führt, dass es dem Kreditnehmer unmöglich ist, den Umfang seiner vertraglichen Rechte und Pflichten einzuschätzen, dürfen die dargestellten Sanktionen angewendet werden.

Informationspflichten im deutschen Recht

Die Informationspflichten für Verbraucherdarlehen sind im deutschen Recht in Art. 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Wird gegen diese verstoßen, hat das nach § 494 BGB zur Folge, dass der Vertrag nichtig ist oder der Zinssatz gemindert wird.

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