Neue Fehler – Widerrufsjoker sticht beim Baukredit

Immobilienkredit widerrufen – Bei diesen Banken haben Sie mit dem Widerrufsjoker gute Chancen


Es hört nicht auf mit dem Widerrufsjoker. Trotz des massiven Drucks der Bankenlobby und der daraus resultierenden Gesetzesreform 2016 bleiben Immobilienkredite, die nach dem 10.06.2010 aufgenommen wurden, weiterhin widerrufbar. Und solange die Zinsen niedrig bleiben, werden Kreditnehmer auch weiter dem verständlichen und sogar vom Bundesgerichtshof explizit gebilligten Wunsch nachgehen, Geld zu sparen. Natürlich machen die Banken den Verbrauchern ihre Umschuldung nicht leicht. Zwar erleidet die Kreditwirtschaft dabei keine Verluste, ihr entgehen aber Gewinne – und um diese wird gekämpft. Verändert haben sich die Schlachtfelder.

Anwaltliche Dokumentenprüfung

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

5.000

geprüfte Fälle

Kostenlose telefonische Erstberatung:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Eine von der spezialisierten Anwaltschaft intensiv betriebene Auseinandersetzung mit den neueren Verträgen hat eine Vielzahl bislang unbeachteter Angriffspunkte für den Widerrufsjoker zu Tage gefördert. Die Bilanz ist für Darlehensnehmer positiv – es gibt nahezu kein Kreditinstitut, das bei der Darlehensvergabe alles richtiggemacht hat. Zu einigen Fehlern gibt es bereits positive Gerichtsentscheidungen, andere Streitpunkte warten noch darauf, ausgefochten zu werden. Die nachfolgende Darstellung fasst den Stand der Dinge in Bezug auf die einzelnen Banken zusammen.
Nutzen Sie die Möglichkeit einer kostenfreien Erstberatung – auch per Live-Chat.

A. Widerruf von Darlehen ING DiBa

Kaum eine andere Bank vergab in den 2010er Jahren mehr Immobilienkredite als die ING DiBa. Und kaum eine andere Bank hat in Ihren Verträgen mehr Fehler gemacht. Unsere Erfahrung zeigt: hier stehen die Chancen auf eine erfolgreiche Umschuldung mit dem Widerrufsjoker in der Regel sehr gut.

1. Widersprüchliche Belehrungen

Ab dem 10. Juni 2010 mussten die Banken dem Verbraucher bei Vertragsschluss das sog. Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESM) überreichen. Bei den Verträgen der ING DiBa enthielt das ESM eine Widerrufsbelehrung, die sich inhaltlich von der Widerrufsbelehrung im eigentlichen Darlehensvertrag unterschied. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2004 ((Urteil vom 18.10.2004 – 11 ZR 352/02) entschieden, dass bei einander widersprechenden Belehrungen es insgesamt an einer ordnungsgemäßen Belehrung fehlt. Bereits dieser Fehler bringt den Darlehensvertrag regelmäßig zu Fall. Der Weg für eine Umschuldung ist dann frei.

2. Keine Angabe zur Vertragslaufzeit


Ein weiterer, noch gröberer Fehler, findet sich nicht in der Widerrufsbelehrung, sondern in den Kreditverträgen der ING DiBa selbst. Bei der Vergabe der Immobiliendarlehen sind die Kreditinstitute gesetzlich verpflichtet, in die Vertragsurkunde bestimmte Angaben aufzunehmen. Dazu gehören z.B. der Nettodarlehensbetrag, die Höhe des Sollzinssatzes und auch die gesamte Vertragslaufzeit. Schließlich muss der Verbraucher deutlich vor Augen geführt bekommen, wie lange er sich tatsächlich an die Vereinbarung bindet. Das können bei Annuitätendarlehen ohne Weiteres drei Jahrzehnte sein. Betrachtet man allerdings die Vertragsdaten, die bereits auf der ersten Seite der Urkunde abgebildet sind, fällt schnell auf, dass die Angabe zu der Vertragslaufzeit fehlt. Die einzige zeitliche Angabe ist die Dauer der Zinsbindung, die in der Regel 10 bzw. 15 Jahre beträgt. Nach dem Ablauf der Zinsbindung ist die Darlehenssumme aber noch lange nicht zurückgezahlt. Bei der Rechtsfolge ist das Gesetz eindeutig – fehlt eine Pflichtangabe wie die Vertragslaufzeit, fängt die Widerrufsfrist nicht zu laufen an. Hier sticht der Widerrufsjoker also weiter.

B. Widerruf von Darlehen DSL-Bank

Eine weitere überregional tätige Bank, die bei der Vergabe von Immobiliendarlehen ganz vorne mit dabei ist, ist die DSL-Bank. Auch hier weisen die Kreditverträge einige Fehler auf, die zur Folge haben, dass das Widerrufsrecht noch heute fortbestehen kann.

1. Widersprüchliche Angaben zu der Bindungsfrist


Grundsätzlich sieht das Gesetz ein 14-tägiges Widerrufsrecht vor, welches beginnt, sobald der Kreditnehmer eine bestimmte Reihe von Pflichtangaben erhalten hat und über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. So lautet auch die entsprechende Formulierung in der Widerrufsinformation der DSL-Bank. So weit so gut. Schaut man sich jedoch das Blatt an, welches der Widerrufsbelehrung unmittelbar folgt, findet sich dort ein verwirrender Hinweis, wonach sich der Darlehensnehmer für einen Monat an seine Vertragserklärung bindet. Solche Unklarheiten hinsichtlich der Dauer der Widerrufsfrist führen zu der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung insgesamt, fand z.B. auch das Landgericht Hamburg (Az.: 325 O 42/16).

2. Fehlende Pflichtangaben

Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Kreditnehmer über alle wesentlichen Merkmale des Darlehens informiert wurde. Diese so genannten Pflichtangaben, wie z.B. der Nettodarlehensbetrag, der Sollzinssatz, die Vertragslaufzeit, aber auch der Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Raten müssen sich in der Vertragsurkunde wiederfinden. Das ist nicht bei allen Verträgen der Fall. Ein genauer Blick in die Unterlagen offenbart, dass zentrale Angaben immer wieder nicht aufgeführt werden. Mal handelt es sich um die Gesamtanzahl der Raten, ein anderes Mal ist die Vertragsdauer unklar. In jedem Fall lohnt sich eine intensive Auseinandersetzung mit dem Vertragsinhalt. Fehlt nämlich eine Pflichtangabe, fängt die Widerrufsfrist nicht zu laufen an – eine zinsgünstige Umschuldung ist dann noch heute möglich.

C. Widerruf von Darlehen Sparkassen & Kreissparkassen

Nach der vielbeachteten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Widerrufsjoker vom 22.11.2016 steht fest: eine Vielzahl der nach Juni 2010 abgeschlossenen Kreditverträge kann noch heute widerrufen werden. Obwohl jede einzelne Sparkasse rechtlich unabhängig ist, stammen sämtliche Vertragsformulare von demselben Sparkassenverband. Das bedeutet: der Widerrufsjoker sticht bei jeder Sparkasse von Freiburg bis nach Flensburg.

1. Keine Nennung der Aufsichtsbehörde in den Vertragsunterlagen

Bei diesem immer wieder auftretenden Fehler stellte sich der Sparkassenverband gewissermaßen selbst das Bein. Denn die Formulierung der Belehrung an sich, wonach die Widerrufsfrist erst mit der Nennung der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde beginnt, befand der Bundesgerichtshof, anders als zahlreiche andere Gerichte, für ordnungsgemäß. Das Problem allerdings war: keine der Sparkassen hat die sich selbst auferlegte Bedingung erfüllt und die Aufsichtsbehörde in den Vertragsunterlagen benannt. In einem solchen Fall kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnen. Von dieser Rechtsprechung sind hunderttausende Verträge erfasst.

2. Ersatz der Aufwendungen für öffentliche Stellen

In zahlreichen Widerrufsbelehrungen findet sich ganz zum Schluss der folgende Satz:

Doch um welche Aufwendungen an öffentliche Stellen handelt es sich hier eigentlich? Welche sonstigen, bisher unbekannten Kosten sollen auf einen Kreditnehmer, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, außerdem noch zukommen?
Die Antwort lautet: keine. Sämtliche Aufwendungen an öffentliche Stellen zu denen insbesondere und nahezu ausschließlich die Gebühren für den Notar und für das Grundbuchamt gehören, werden stets von dem Kreditnehmer getragen. Keine Bank würde solche Kosten auf sich nehmen.
Von daher ist der benannte Hinweis schlichtweg falsch und führt außerdem den Verbraucher in die Irre. Denn wer glaubt, dass ihm infolge des Widerrufs zusätzliche, zudem völlig unkalkulierbare Kosten entstehen, könnte von der Ausübung seiner garantierten Rechte abgehalten werden. Dieses Ergebnis steht in klarem Widerspruch mit dem gesetzlichen Willen. Dies bestätigte jüngst auch das Landgericht Aurich.

D. Volks- und Raiffeisenbanken, Spardabanken

Auch die Verträge der Genossenschaftsbanken sind keineswegs widerrufssicher. Genau wie bei den Sparkassen verwendeten hier die rechtlich selbstständigen Kreditinstitute die Musterkreditformulare des Bundesverbandes. Auch wenn mancherorts von den einzelnen Banken die Verträge individuell bearbeitet worden sind, die wesentlichen Fehler sind deutschlandweit nahezu identisch. Die folgenden Schnitzer sind besonders häufig anzutreffen:

1. Lückenhafte Belehrung über die Widerrufsfolgen

Ein häufig anzutreffender Fehler liegt in einer unzureichenden Aufklärung über die Widerrufsfolgen. In zahlreichen Widerrufsinformationen fehlt nämlich der Hinweis auf eine Möglichkeit des Darlehensnehmers bei der Rückabwicklung unter Umständen einen geringeren Tageszins zu zahlen.

Diese Möglichkeit ist aber gesetzlich vorgesehen, ihre Aufnahme in die Widerrufsinformation zwingend. Dort wo sie fehlt, besteht die Widerrufsmöglichkeit weiterhin fort.

2. Ersatz der Aufwendungen für öffentliche Stellen

Wie schon in den Vertragsformularen des Sparkassenverbandes findet sich in den Widerrufsinformationen des Sparkassenverbandes als letztes der folgende Hinweis:

Um welche Aufwendungen an öffentliche Stellen es hier gehen soll, wird an keiner Stelle erklärt. Der Kreditnehmer wird lediglich mit der Unsicherheit konfrontiert, bei Ausübung seines Widerrufsrechts irgendwelche unklaren Aufwendungen ersetzen zu müssen. Tatsächlich aber fallen für den Darlehensgeber solche Aufwendungen nicht an. Sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Gebühren, wobei es sich ausschließlich um die Notarkosten und die Kosten des Grundbuchamtes für die Grundschuldbestellung handelt, werden von Anfang an von dem Kreditnehmer getragen. Keine Bank würde solche Kosten ohne Not auf sich nehmen. Der entsprechende Hinweis ist daher schlichtweg falsch und darüber hinaus irreführend. Denn wird bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt, er würde bei einem Widerruf mit zusätzlichen, möglicherweise erheblichen Kosten belastet. Eine solche Befürchtung könnte viele Verbraucher hinsichtlich der Ausübung ihrer Widerrufsrechte negativ beeinflussen. Und genau das läuft der gesetzlichen Intention eines umfassenden Verbraucherschutzes zuwider. Nach unserer Auffassung können Verträge, die diese Formulierung enthalten, widerrufen werden.

Anwaltliche Dokumentenprüfung

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

5.000

geprüfte Fälle

Kostenlose telefonische Erstberatung:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Neue Fehler – Widerrufsjoker sticht beim Baukredit”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

© Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei