Das damalige Urteil bezog sich allerdings nur auf Verbraucherkreditverträge. Dort hieß es, dass die Bearbeitung keine Sonderleistung der Bank darstellen würde, sodass ein zusätzliches Entgelt nicht gerechtfertigt sei. Tätigkeiten wie die Bonitätsprüfung, Datenerfassung oder auch Vertragsgespräche seien dem Interesse und damit auch der Sphäre der Bank zuzuordnen. Eine Klausel, die eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr vorsieht, benachteilige den Kunden unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben.
Rückzahlungsanspruch gegen die Banken
Schon am 25.02.2016 befasste sich das Oberlandesgericht Frankfurt/Main mit der Frage, ob diese Bearbeitungsgebühren auch einem Unternehmer gegenüber unwirksam sind. Auch der BGH vertritt die Ansicht, dass der Unternehmer nicht weniger schutzwürdig sei. Deswegen können die Banken keine Gebühren für eine Leistung verlangen, die sie überwiegend im eigenen Interesse ausüben.
Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Darlehensvertrags, wonach das Darlehen gewährt wird und die Gegenleistung in Form der Zinsleistung erbracht wird. In der Folge können Unternehmer, die bei der Aufnahme ihres Darlehens eine laufzeitunabhängige Gebühr entrichten mussten, diese zurückverlangen. Hierbei sollten jedoch etwaige Verjährungsfristen beachtet werden.
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