Sparkassen kündigen gutverzinste Verträge

VR Nürnberg eG beruft sich auf nachträglich vereinbarte Klausel

Von Sparverträgen mit einem Zinssatz von drei oder vier Prozent kann man heutzutage nur noch träumen. Während der Sparbuchzins im Jahr 1975 bei durchschnittlich 4,4% lag, befinden wir uns aktuell in einer anhaltenden Niedrigzinsphase. Banken sind deswegen Verträge mit einer hohen Verzinsung ein Dorn im Auge. Daher erhalten viele Kunden der Volksbank Raiffeisenbank Nürnberg eG nun eine Kündigung. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sieht diese Kündigung als rechtswidrig an und mahnte die Bank ab.

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Lukrative Verträge belasten Banken

Gegenstand der jüngsten Kündigungen sind zwei unterschiedliche Sparpläne – der „VR Sparplan 3+“, sowie der „VR Sparplan 4+“. Die Verzinsung mit drei beziehungsweise vier Prozent wurde für eine Laufzeit von bis zu 25 Jahren vereinbart. Für die Kunden eine gute Geldanlage. Für die Bank ein klares Minusgeschäft. Es ist daher nicht überraschend, dass diese nach Möglichkeiten sucht, die leidigen Verträge loszuwerden. Den gekündigten Kunden wird lediglich angeboten, ihr Geld für eine Laufzeit von einem Jahr auf ein schlechter verzinstes Festgeldkonto zu übertragen.

Widerrufsrecht vertraglich vereinbart?

Dabei stützt sie sich auf eine Klausel in den „Sonderbedingungen für den Sparverkehr“. Diese Sonderbedingungen wurden 2012 nachträglich vereinbart und enthalten folgende Klausel:

„Spareinlagen unterliegen einer Kündigungsfrist von drei Monaten.“

Vertraglich festgelegt war zunächst aber nur ein Kündigungsrecht des Kunden. Während die Bank sich auf den Standpunkt stellt, die nachträglich vereinbarte Klausel begründe ein eigenes Kündigungsrecht, geht der Bundesverband der Verbraucherzentrale vom Gegenteil aus. Im Werbevertrag zum Sparvertrag 3 + heißt es:

“Wir garantieren Ihnen einen Mindestzins von 3% über die gesamte Laufzeit. Bei steigendem Zinsniveau wird der Zinssatz erhöht. (…) Sie können die garantierte Mindestverzinsung bis zu 25 Jahre lang nutzen.”

Deswegen rief dieser die Bank auf, sich künftig nicht mehr auf die Klausel zu berufen.

Viele Banken kündigen hochverzinste Verträge

Bild von einem Taschenrechner

Spareinlagen unterliegen einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

Die Idee mit der Kündigung ist nicht neu. Bereits die Sparkasse Ulm und diverse Bausparkassen haben versucht, sich ihrer hohen Zinsversprechen zu entledigen. Anfang des Jahres wurde mehr als 2000 Kunden der Kreissparkasse Anhalt-Bitterfeld gekündigt. Das Produkt „Prämiensparen flexibel“ war der Kreissparkasse nicht mehr ertragreich genug. Derartige Kündigungen waren längst Streitgegenstand vor Gericht. So hatte die Sparkasse Ulm bereits 2013 versucht, die sogenannten Scala-Verträge ordentlich zu kündigen. Hierbei handelte es sich um Verträge mit einer variablen Grundverzinsung und attraktiven Bonuszinsen, die Sparern über eine Laufzeit von bis zu 25 Jahren hohe Zinsen bringen sollten. Die mit der andauernden Niedrigzinsphase begründeten Kündigungen wurden vom Landgericht Ulm in mehreren Verfahren für unwirksam erklärt.
Dies wurde durch das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt. Der Senat stellte klar, dass ein aus dem Darlehensrecht abgeleitetes Kündigungsrecht der Sparkasse nicht bestehe, weil diese Vorschrift auf Sparverträge nicht anwendbar sei. Auch könnte die Sparkasse keine Anpassung des Vertrages verlangen, weil sie das Risiko einer (für sie) negativen Zinsentwicklung gekannt und beim Vertragsschluss übernommen habe.

Verbraucher sind Leidtragende

Allen Kunden ist zu empfehlen, eine Kündigung nicht ohne weiteres hinzunehmen und sich zu wehren. Ein schriftlicher Widerspruch sichert hohe Zinseinnahmen, die den Anlegern zustehen. So rät es auch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Betroffene sollten auf jeden Fall auf die Fortführung des Vertrages bestehen und es vermeiden, sich vorschnell auf ein Angebot der Bank einzulassen. Im Zweifelsfall sollten diese sich Hilfe bei einem Anwalt oder bei der zuständigen Verbraucherzentrale suchen.

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