Das Geschäft mit Perspektiven
Lange war ein Studium nur Privilegierten vorbehalten. Kinder aus Akademikerfamilien strömten an die Universitäten. Das Studium – ein Vorrecht der Reichen.
Mit der Einführung von BAföG im Jahr 1971 sollte sich das endlich ändern. Die Universitäten sollten auch für junge Menschen aus einem finanziell schwachen Umfeld geöffnet werden. Doch das funktionierte nur bedingt. Nicht für jeden bestand ein Anspruch auf BAföG. Schnell bildete sich ein Markt für Studienkredite und alternative Studienfinanzierung. Eines der zahllosen Angebote war ein Studienfördervertrag. Dieser sollte unabhängig vom elterlichen Einkommen die Chance auf einen universitären Abschluss bieten und den Studierenden hier fördern. Dabei werden mitunter hohe Zinsen vereinbart, die die Absolventen in eine prekäre finanzielle Lage bringen. Die Anbieter fordern eine Rückzahlung mit ca. 15 % p.a. Zinsen.
Studienfördervertrag ist Verbraucherdarlehen – Widerrufsjoker sticht
Dieser Umstand sorgt dafür, dass es sich bei der „Förderung“ streng genommen um ein Verbraucherdarlehen handelt. Ein derartiges Darlehen unterliegt den Regelungen der §§ 491 ff BGB mit der Folge, dass der Anbieter die Studierenden über ihr Widerrufsrecht nach § 495 BGB korrekt aufklären müssen. In einem Großteil der Fälle wurde dies aber nicht getan. Schließlich sah das Geschäftsmodell kein Darlehen, sondern eine Förderung vor und viele Anbieter gingen fälschlicherweise davon aus, den Geschäftspartner deswegen nicht über ein Widerrufsrecht belehren zu müssen. Andere Anbieter belehrten zwar hierüber, aber nicht ordnungsgemäß. Für die Betroffenen bedeutet das, dass sie sich von dem teuren Vertrag lösen können. Der sogenannte Widerrufsjoker sticht hier.
Dieser führt dazu, dass Darlehensverträge auch viele Jahre nach dem Vertragsschluss rückabgewickelt werden können. Eine Möglichkeit, die gerade bei überteuerten Darlehen, wie dem Studienfördervertrag, lukrativ ist. Für diejenigen, die einen solchen Vertrag abgeschlossen haben, heißt das also, dass sie nur den marktüblichen Zins zahlen müssen und einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Zinsen haben. Die Differenz kann einige Tausend Euro ausmachen.
Prüfung der Studienförderverträge
Erfahrungsgemäß werden die Anbieter der Studienförderverträge die berechtigten Ansprüche zunächst abweisen. Deswegen ist es ratsam, sich hier fachlich versierte Unterstützung zu suchen. Unsere Sozietät kann auf einen breiten Erfahrungsschatz im Hinblick auf den Widerruf von Darlehensverträgen zurückgreifen. Wir beraten Sie kostenlos zu Chancen und Risiken eines Widerrufs in einer persönlichen Erstberatung.
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