Länder und Kommunen unter Druck
Die angeschriebenen Kommunen und Länderbehörden sind nun im Zugzwang. Bis zum 21.09.2017 haben sie Zeit, Stellung zu beziehen. Sie müssen der DUH darlegen, welche kurzfristigen Maßnahmen sie zur Schadstoffreduktion planen. Hierbei geht es nicht um eine bloße Reduktion, sondern um eine strikte Einhaltung der Grenzwerte zum 01.01.2018.
Dabei hält die DUH drei potentielle Maßnahmen für besonders wichtig und erfolgsversprechend:
- Diesel-Fahrverbote für alle Fahrzeuge, die den Euro 6/VI Grenzwert auf der Straße überschreiten
- Kurzfristige Nachrüstung aller ÖPNV-Busse auf Euro VI
- Schnelle Umstellung der Taxiflotten auf Umwelttaxis mit Erdgas, Benzin-Hybrid oder Elektroantrieb
Sieht die DUH die geplanten Maßnahmen als unzureichend an, wird sie auch hier Klageverfahren einleiten. Es ist dabei nicht unwahrscheinlich, dass die Gerichte der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart folgen und ein Fahrverbot als verhältnismäßig betrachten. Damit würden mehr als 60 Städten Fahrverbote drohen.
Viele offene Fragen – Widerruf verspricht Klärung
Die angeschriebenen Kommunen und Länderbehörden sind nun im Zugzwang. Bis zum 21.09.2017 haben sie Zeit, Stellung zu beziehen.
Wird es 2018 gerichtlich angeordnete Fahrverbote geben? Ist auch meine Stadt betroffen? Kann mein Wagen umgerüstet werden und welche Konsequenzen hat das für mich? Wie weit sinkt der Wert meines Diesel, wenn es Fahrverbote gibt? Wie weit, wenn ich das Software-Update vornehmen lasse? Kann ich meinen Diesel irgendwie loswerden, wenn er in ein paar Monaten in bis zu 60 Städten nicht mehr fahren darf?
All das sind Fragen, auf die Dieselfahrer sich aktuell eine Antwort erhoffen. Doch sie hoffen vergebens. Die Politik trifft insbesondere vor den anstehenden Wahlen keine eindeutigen Aussagen. Der nächste Diesel-Gipfel ist für November geplant, Politik und Wirtschaft hüllen sich in Schweigen. Keiner möchte verantwortlich für eine Hiobsbotschaft sein. All die obigen Fragen muss sich ein Dieseleigentümer womöglich nicht mehr stellen, wenn er seinen PKW (über die Herstellerbank) finanziert hat. Denn dann lautet die optimale Antwort: Widerrufsjoker.
Rückabwicklung des Finanzierungsvertrages
Der Kunde kann sich dadurch auch Jahre später noch vom Vertrag lösen und das an Wert verlierende Auto zurückgeben. Dafür erhält er die von ihm gezahlten Raten zurück. Hat er den Finanzierungsvertrag nach dem 13.06.2014 geschlossen, muss er sich nicht einmal eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.
Die Vertragsunterlagen prüfen wir im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung ohne finanzielles Risiko. Hierzu untersuchen unsere erfahrenen Mitarbeiter die Vertragsdokumente auf Fehler in der Widerrufsbelehrung, die zum Widerruf berechtigen. Anschließend findet eine ausführliche Beratung über die Chancen und Risiken und das weitere Vorgehen statt.
Erste Anhaltspunkte auf die mögliche Ersparnis kann Ihnen hier unser von Stiftung Warentest empfohlener Rückabwicklungsrechner bieten.
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