Die häufigsten Fehler in Autokredit-Verträgen

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    Widerrufsjoker gilt auch für Autokredite

    Der Abgasskandal hat den Stein ins Rollen gebracht. Bei der Suche nach Möglichkeiten der Schadenskompensation wurden auch die Kreditverträge zahlreicher Autobanken genau unter die Lupe genommen. Dabei hat sich herausgestellt, dass die meisten Vertragsunterlagen Fehler in der Widerrufsinformation enthalten. Diese Fehler haben zur Folge, dass die Darlehensverträge noch Jahre nach ihrem Abschluss widerrufen werden können.

    Am 26.03.2020 wurde dazu nun ein einschlägiges Urteil des Europäischen Gerichtshofes getroffen. Dabei ging es darum, dass die von den meisten Banken verwendeten Verträge in einem entscheidenden Punkt unverständlich sind. Da dies nicht zum Nachteil der Verbraucher führen darf, wurde in dem Urteil des EuGHs (Aktenzeichen C 66-19) entschieden, dass so gut wie alle Autokreditverträge widerrufbar sind. Autofahrer haben dadurch jetzt die Möglichkeit, ihr finanziertes Auto noch Jahre nach dem Kauf zurückzugeben und im Gegenzug alle gezahlten Raten sowie die Anzahlung zurückzuerhalten. Insbesondere ging es dabei um einen Satz, den so gut wie jeder Kunde in seinem Vertrag stehen hat.

    Der Widerrufsjoker, mit dessen Hilfe inzwischen hunderttausende hochverzinste Immobilienkredite und unrentable Lebensversicherungen rückabgewickelt worden sind, kommt somit auch im Bereich der Autofinanzierung zum Einsatz. Davon profitieren können alle Autofahrer, die ihren PKW bei der Herstellerbank oder einer Drittbank finanziert haben.

    Alle weiteren Infos über die häufigsten Fehler in Autokredit-Verträgen erfahren Sie in diesem Beitrag.

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    Was ist der Widerrufsjoker?

    Der Widerrufsjoker ermöglicht es dem Verbraucher einen Kreditvertrag auch noch viele Jahre nach dem Vertragsabschluss rückabwickeln zu können. Er basiert auf gesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherschutz und soll den Kunden bei einem Abschluss eines Kreditvertrags schützen, da die Banken letztendlich häufig doch am längeren Hebel sitzen. Daher werden der Bank Pflichten auferlegt, wie der Vertrag genau auszusehen hat, damit sie den Verbraucher nicht übervorteilen kann. Denn wenn die Bank sich trotz ihrer Expertise nicht an diese Regeln hält, kann der Kunde den Vertrag “ewig” widerrufen, auch noch nach mehreren Jahren. Wie allerdings jetzt festgestellt wurde, haben zahlreiche Banken einen gravierenden Fehler gemacht, der nun zu Ihrem Vorteil werden kann.

    Die Vorteile des Widerrufs eines Autokredits

    Bei einem Widerruf des Kredits wird auch der damit verbundene KFZ-Kaufvertrag rückabgewickelt. Im Zuge dessen gibt der Kunde seinen gebrauchten PKW zurück an die Bank und erhält im Gegenzug die Anzahlung sowie die geleisteten Raten wieder. Vor allem bei Problemen mit dem Auto, sei es wegen der aktuellen Diesel-Krise (Abgasskandal) oder einfach, weil man mit dem Auto unzufrieden ist, sollte man den Widerrufsjoker in Betracht ziehen. Für Verträge, die nach dem 13.06.2014 geschlossen worden sind, gilt eine besonders verbraucherfreundliche Regelung: hier müssen die Kunden keine Entschädigung für die gefahrenen Kilometer leisten. Die finanziellen Vorteile der Rückabwicklung können Sie mithilfe unseres Rückabwicklungsrechners ermitteln.

    Fehler in Autokreditverträgen

    Nach der Untersuchung einiger hundert Autokreditverträge lässt sich eine Bestandsaufnahme der aufgefundenen Fehler machen. Einige Patzer der Banken sind bereits aus der Auseinandersetzung mit den Immobilienkrediten bekannt und gerichtlich abgeurteilt, einige Andere sind neu. Besonders interessant ist ein bestimmter Fehler. Verträge, die einen sogenannten „Kaskadenverweis“ enthalten, also einen Verweis auf seitenlange Gesetzestexte, wurden nämlich am 26.03.2020 vom Europäischen Gerichtshof für widerrufbar erklärt. Diesen und weitere häufige Fehler haben wir in der nachfolgenden Übersicht für Sie zusammengestellt.

    Verstoß in Autokreditverträgen betreffend § 492 Abs. 2 BGB

    Wie jetzt bekannt wurde, haben Banken jahrelang fehlerhafte Autokredit-Verträge vergeben. Davon betroffen sind Millionen Autofahrer, die dadurch nun ein Recht auf den außerordentlichen Widerruf haben. Denn die Banken haben in ihren Verträgen nicht klar und deutlich angegeben, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) genügt dies nicht den Anforderungen des Europarechts für Kreditverträge. Deshalb können die Verträge auch noch nach Jahren widerrufen werden.

    Der Fall ist allerdings nicht ganz neu. Bereits seit längerer Zeit gab es Streit um dieses Thema. Auch der BGH hat sich damit schon beschäftigt. Vom Europäischen Gerichtshof wurde letztendlich am 26.03.2020 entschieden, dass Verträge mit einem sogenannten „Kaskadenverweis“ widerrufbar sind.

    Gegen das Urteil ist keine Berufung mehr möglich, es ist also rechtskräftig. Deutsche Gerichte sind jetzt weitestgehend an das Urteil gebunden.

    Der entscheidende Satz, den so gut wie jeder Kunde so oder so ähnlich in seinem Vertrag finden kann, lautet:

    Die Frist zum Widerruf beginnt erst, nachdem Sie alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB erhalten haben.

    Ausschlaggebend bei dem Urteil ist, dass der genannte § 492 Abs. 2 BGB dabei nur ein Verweis auf Artikel 247 des EGBGB ist. Dort wird wiederum auf zahlreiche weitere Vorschriften verwiesen. Aus diesem einen Satz wird also ein Verweis auf seitenlange Vorschriften. Dieses gerne genutzte Konstrukt, der sogenannte „Kaskadenverweis“, wird den Banken jetzt zum Verhängnis, die Kunden hingegen dürfen sich freuen.

    Auch wer sein Recht nicht gerichtlich durchsetzen will, hat sehr gute Aussichten. Denn durch das EuGH-Urteil werden die Banken es gar nicht erst auf einen Prozess ankommen lassen.

    Durch den Widerruf wird der Kunde so gestellt, als hätte er den Vertrag nie unterschrieben. Millionen von Autobesitzern können jetzt wieder vom Widerruf ihres Kfz-Darlehens profitieren und ihre gesamte Anzahlung und alle gezahlten Raten zurückerhalten.

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    Weitere häufige Fehler

    Verstoß gegen 247 § 6 Abs. 1, Nr. 5 EGBGB a.F. – keine Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung des Vertrags durch Kreditnehmer (z.B. VW-Bank, Seat Bank, Audi Bank, Lexus Bank)

    Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, bei Vergabe eines Verbraucherdarlehens den Kreditnehmer auf die ihm zustehenden Kündigungsrechte hinzuweisen. An dieser Stelle haben mehrere Autobanken Fehler unterschiedlicher Art gemacht. Entweder wurde der Kunde überhaupt nicht auf sein Kündigungsrecht hingewiesen oder aber der Hinweis erfolgte an einer nicht besonders gekennzeichneten Stelle in den AGB, und damit – rechtlich gesehen – außerhalb des eigentlichen Vertrages.

    Erst kürzlich hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass das Fehlen von Informationen zum Kündigungsrecht des Kreditnehmers oder das „Verstecken“ dieser Informationen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswidrig ist und ein zeitlich unbeschränktes Widerrufsrecht begründet. Wir zitieren aus der obengenannten Entscheidung.

    “Eine ordnungsgemäße Belehrung über diesen Punkt erfordert, dass dem Darlehensnehmer verdeutlicht wird, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer den Vertrag selbst kündigen kann. Dabei sind die Bestimmungen des § 500 BGB zu beachten. Erforderlich ist auch der Hinweis darauf, dass befristete Verträge nach § 314 BGB gekündigt werden können (Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/11643, Seite 128; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 492 Rdn. 14; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., Art. 247 § 6 EGBGB Rdn. 2). (…)

    Nach dem Vorbringen der Beklagten waren die vorgenannten Angaben nicht in der von den Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde selbst, sondern in den dieser beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten (…) Zur Wahrung des Verständlichkeitsgebots (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 20122, § 492 Rdn. 26) muss der Kreditvertrag (…) einen klaren und prägnanten Verweis auf die einschlägigen spezifischen Abschnitte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers enthalten und damit dem Verbraucher ermöglichen, genau zu erkennen, an welcher Stelle die einzelnen Elemente der zwingenden Angaben zu finden sind, die nicht im Kreditvertrag ausgeführt sind (EuGH, Urteil vom 9. November 2016, C-42/15, NJW 2017, 45, 46 Rdn. 33 f. unter Bezugnahme auf den Schlussantrag der Generalanwältin vom 9. Juni 2016, C-42/15, BeckRS 2016 81398 Nr. 52).”

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    Verstoß gegen § 356b BGB a.F. – fehlende Vertragsunterlagen

    Gemäß § 356b Abs. 1 BGB a.F. muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt haben. Verstößt er gegen diese Pflicht, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Was unter einer Vertragsurkunde zu verstehen ist, hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich nochmal definiert. Darunter ist ein von beiden Vertragsparteien unterzeichnetes schriftliches Original des Vertrags zu verstehen. Um absolute Klarheit über die eingegangenen Verpflichtungen zu haben, muss der Kreditnehmer nach der Konzeption des Gesetzgebers ein Dokument in den Händen halten, welches seine eigene Unterschrift enthält.

    Tatsächlich werden zahlreiche Kreditnehmer feststellen, dass Ihnen kein Dokument vorliegt, welches Unterschriften beider Vertragsparteien trägt. Vielmehr noch: bei der Durchsicht ihrer Unterlagen werden sie auch kein Schriftstück finden, das auch nur ihre eigene Unterschrift trägt. Dieser „schriftliche Vertragsantrag“ befindet sich nämlich allein bei der Bank.

    Den meisten Kreditnehmern liegt auch keine fristauslösende Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrags vor. Denn eine Abschrift (in der Regel eine Fotokopie) muss zumindest eine Unterschrift des Kreditnehmers enthalten. Tatsächlich behält der Kunde aber lediglich eine Blankoversion der Vertragsunterlagen. Diese reicht aber nicht aus, damit die Widerrufsfrist beginnt.

    Veranschaulichen lässt sich dies sehr deutlich an einem Darlehensvertrag der VW-Bank:

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    Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a.F. – Unzutreffende und irreführende Angabe des Tageszinses (Tageszins 0,00 %) (VW-Bank, Seat-Bank, BMW-Bank, Fiat-Bank, Renault-Bank, Ford-Bank)

    Wer einen Kreditvertrag widerruft muss das Darlehen zurückführen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung Zinsen auf die Darlehenssumme entrichten. Schließlich hatte der Kreditnehmer auch die Möglichkeit, das Darlehen zu nutzen.

    Im Rahmen der Widerrufsinformation muss die Bank den Darlehensnehmer auf den genauen Zinsbetrag in Euro pro Tag hinweisen.

    Diese Aufklärungspflicht haben zahlreiche Kreditinstitute verletzt. In den Widerrufsinformationen vieler Autobanken findet sich die folgende Angabe:

    „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen.“

    Freilich ist es der Bank gestattet, bei einem Widerruf keine Zinsen zu erheben. Problematisch ist allerdings die nur zwei Sätze zuvor in der Widerrufsinformation enthaltene Bestimmung wonach:

    „Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten.“

    Da Autokredite nur in allerseltensten Fällen zinslos vergeben werden, vielmehr stets ein Zinssatz von einigen Prozent vereinbart wird, ist die Aussage, es sei lediglich ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen, widersprüchlich und für den Verbraucher verwirrend. Ein kardinaler Verstoß gegen das Verständlichkeitsgebot.

    So sah es z.B. auch das Landgericht Hamburg:

    “Gleichwohl ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, weil entgegen Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 EGBGB a. F. unzutreffend – jedenfalls aber irreführend – über die Widerrufsfolgen, insbesondere über den im Falle des Widerrufs zu zahlenden Zinsbetrag, aufgeklärt wird. (…) Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Angabe eines Tageszinsen von 0,- € zutreffend war oder nicht: Jedenfalls ist die Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Widerrufsfolgen irreführend und genügt deswegen nicht den Anforderungen des Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB a. F.. Denn in der Widerrufsbelehrung heißt es, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs „für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten“ habe. Gemäß dem Darlehensvertrag betrug der vereinbarte Sollzins p.a. 7,94%. Dies steht erkennbar im Widerspruch zu der Angabe, der Darlehensnehmer habe „pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,- € zu zahlen“. Bei einem durchschnittlichen Verbraucher schafft dies eine Unsicherheit über die Widerrufsfolgen, die – wie die gesetzliche Wertung insbesondere in Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 2 EGBGB a. F. zeigt – durch Angabe des taggenauen Zinsbetrages vermieden werden soll.”

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    Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a.F. – Unzutreffende Angabe zu den Widerrufsfolgen – Wertverlust

    Die zum VW-Konzern gehörigen Autobanken, wie die VW-Bank, die Audi-Bank, die Seat-Bank oder die Skoda-Bank verwendeten bei der Darlehensvergabe nahezu identische Formulare. All diese Kreditunterlagen weisen eine Besonderheit auf. Die Bestimmungen zum Widerruf sind räumlich aufgespalten.

    Zum einen existiert da die eigentliche Widerrufsinformation auf der letzten Seite des Darlehensvertrages vor dem Feld für die Unterschriften.

    Zum anderen findet sich in den Darlehensbedingungen unter Ziffer 6 eine weitergehende Bestimmung zum Widerruf. Geregelt ist dort u.a. Folgendes:

    „6. Widerruf 1.a) Wertverlust

    Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung (z.B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines PKW) zu ersetzen.“

    Ihr spezialisiertes Anwaltsteam im Bereich Widerruf Autokredit:

    Ilja Ruvinskij
    Rechtsanwalt und Partner

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt und Partner

    Fatbardha Kameraj
    Rechtsanwältin

    Ludger Knuth
    Rechtsanwalt

    René Brustman
    Rechtsanwalt

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