Wie bleibe ich Unternehmer oder Selbstständiger trotz Insolvenz?

Ihre Unternehmung oder Ihre selbstständige Tätigkeit lassen sich im Falle einer unabwendbaren Insolvenz auf zwei Arten erhalten:

  1. Wenn Sie über ein relativ hohes Unternehmensvermögen verfügen, sollten Sie mit dem laufenden Betrieb in die Insolvenz gehen. Der Betrieb geht hierbei in die Insolvenzmasse über. Für Sie bedeutet dies, dass Sie sich mit einer Fremdverwaltung des Betriebs durch den Insolvenzverwalter konfrontiert sehen werden. Nun stehen zwei Möglichkeiten zur Debatte. Einserseits kann sich der Insolvenzverwalter für die Verwertung des Unternehmens aussprechen. Aber auch wenn er dies nicht vornimmt, muss ab dann jedes Vorhaben im Betrieb mit ihm abgesprochen werden. Zudem werden Sie zunächst keine Entnahme tätigen dürfen. Wenn Sie sich also keine sog. „Kriegskasse“ angelegt haben, werden Ihnen schnell die Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts fehlen, da bei selbstständiger Tätigkeit kein Pfändungsschutz besteht. Dieser Zustand dauert zumeist etwa drei Monate an.Hiernach kann der Insolvenzverwalter den Betrieb freigeben (sog. modifizierte Freigabe). Es wird eine feste monatliche Zahlung festgelegt, zu deren Leistung Sie unabhängig vom Gewinn der Unternehmung verpflichtet werden. Sie sollten diese dem Insolvenzverwalter in Abhängigkeit von Ihrer beruflichen Qualifikation sowie Unterhaltspflichten anbieten.

    Eine andere Möglichkeit besteht in dem Herauskauf des Unternehmens und Weiterbetrieb durch eine Auffanggesellschaft.

  2. Wenn das Betriebsvermögen einen geringen Umfang hat, sollte eine sog. unechte Auffanggesellschaft gegründet werden. Diese sollte das Vermögen übernehmen und Sie einstellen. Ein großer Vorteil bei dieser Alternative ist, dass Sie dann ein Einkommen erhalten, welches aufgrund Ihrer Arbeitnehmereigenschaft von den Pfändungsfreigrenzen geschützt sein wird.
  3. Sie beauftragen einen Sanierungsberater oder einen Insolvenzanwalt und erarbeiten einen Insolvenzplan. In der Insolvenz führen Sie das Unternehmen in Eigenverwaltung. Die Entschuldung kann mithilfe eines Insolvenzplans binnen eines Jahres erfolgen.

Die Handlungsmöglichkeiten sind in beiden Fällen recht komplex. Wir können Sie gerne individuell auf Ihre persönliche Situation bezogen beraten.

Erlange ich als Unternehmer oder Selbstständiger die Restschuldbefreiung?

Unternehmer und Selbstständige sind juristisch gesehen natürliche Personen. Deshalb kann auch ihnen nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt werden (§ 286 InsO).

Sowohl im Privatinsolvenzverfahren als auch im Regelinsolvenzverfahren geschieht diesunabhängig von der Höhe Ihrer Verbindlichkeiten oder der Anzahl der Gläubiger. Natürlich werden dabei sowohl Ihre privaten als auch die geschäftlichen Verbindlichkeiten getilgt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch als Unternehmer/Selbstständiger einen Verbraucherinsolvenzantrag stellen.Dies wird von uns oftmals empfohlen, da es für Sie einige Vorteile beinhaltet
Zum einen ist das Verfahren günstiger ist und die Wohlverhaltensperiode dürfte schneller eintreten.

Eine Anfechtung nur durch Gläubiger möglich, sodass anfechtbare beispielsweiseGeschäfte (beispielsweise mit nahestehenden Personen) weniger unter die Lupe geraten.

Insoweit empfehlen wir Unternehmern, die die Voraussetzungen einer Privatinsolvenz erfüllen, die Einstellung Ihrer Unternehmung und dieGewerbeabmeldung. Nach einer gewissen Wartezeit kann dann Privatinsolvenzantrag gestellt werden.

Etwas anderes gilt allerdings, wenn eine kurzzeitige Einstellung Ihrer Unternehmung nicht möglich ist. In solchen Fällen bedarf es einer genaueren Analyse bezüglich des weiteren Vorgehens.