Was sind „Bargeschäfte“?

Ein Bargeschäft ist ein von der Anfechtung nicht betroffenes Rechtsgeschäft – Es kann im Regelfall durchgeführt werden, ohne dass der Empfänger Ihrer Zuwendung eine Rückabwicklung befürchten muss.

Wenn ein Rechtsgeschäft als Bargeschäft vor der Stellung eines Insolvenzantrags durchgeführt wird, wird es nicht angefochten werden.Der Empfänger darf die Zahlung behalten und Sie können notwendige Ausgabentätigen, die der Aufrechterhaltung Ihrer Unternehmung und der Finanzierung Ihrer Entschuldung dienen(§ 142 InsO).

Das sogenannte Bargeschäft ist gegeben, wenn Sie eine Leistung unmittelbar nach deren Erbringung durch den Gläubiger bezahlen. So können Sie noch die dringlichsten Beschaffungen erledigen, obwohl sich Ihre Unternehmung in der Krise befindet, Sie diese aber im Regelinsolvenzverfahren weiterführen wollen.

Beachten Sie allerdings die rechtlichen Grenzen eines Bargeschäftes: Diese werden von der sog. „Vermögensverschwendung“ (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO) eingeschränkt. Demnach darf ein Bargeschäft nicht verschwenderischen – d. h. nicht notwendigen – Ausgaben dienen. Ansonsten droht Ihnen die Versagung der Restschuldbefreiung.

Kann ich noch die offenen Rechnungen einiger Gläubiger begleichen?

In der Krise – zumeist unmittelbar vor Stellung des Insolvenzantrages – versuchen viele Unternehmer und Selbstständige noch einige Ihnen genehme Gläubiger zu bezahlen. Leider werden diese Zahlungen weder einem Gläubiger noch dem Schuldner nutzen:

Die Zahlung wird zumeist angefochten und rückgängig gemacht.Der Empfänger kann so sogar in einen finanziellen Engpass rücken, wenn er den Betrag bereits investiert hat.

Ihnen als Schuldner können sogar straf- als auch insolvenzrechtliche Konsequenzen drohen. Wenn Sie beispielsweise Stellung des Insolvenzantrags an bestimmte Gläubiger zahlen, begehen Sie eine Bankrottstraftat und können sogar einen mitwirkenden Gläubiger als Teilnehmer mit hineinziehen (§§ 283 ff. StGB). Hierneben droht Ihnen zudem eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung (§ 290 InsO).

Eine Ausnahme besteht hiervon: Notwendige Zahlungen, die zur Fortführung Ihrer Unternehmung oder der Gewährleistung Ihrer Entschuldung erforderlich sind, können als sogenannte Bargeschäfte (§ 142 InsO) weiterhin getätigt werden.

Sollte ich rückständige Sozialversicherungsbeiträge begleichen?

Sie sollten rückständige Sozialversicherungsbeiträge vor der Insolvenz nicht ausgleichen: Dies wird weder Ihnen noch dem Gläubiger zugutekommen. Vor allem wird die Zahlung an den Gläubiger voraussichtlich angefochten und rückgängig gemacht (§§ 129 ff. InsO).

Der Gläubiger wird vom Insolvenzverwalter angeschrieben und zur Rückzahlung aufgefordert werden. Zuvor wird er Sie auffordern, ihm Ihre Kontoauszüge vorzulegen, sodass die betreffenden Zahlungen ermittelt werden. Zahlt der Gläubiger nicht, wird der Betrag durch eine sog. Anfechtungsklage herausgeklagt, sodass diesem weitere Kosten entstehen.

Insolvenzverwalter beschäftigen sich sehr oft mit Anfechtungsklagen und sind hierin besonders routiniert. Die Erfolgsaussicht einer Anfechtung richtet sich grundsätzlich nach dem zeitlichen Abstand zwischen Zahlung und Insolvenzantrag. Besonders einfach ist das Anfechten von Zahlungen, die innerhalb der dreimonatigen Frist zwischen Auszahlung und Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens lagen. Bei Zahlungen, die nicht in dieser Frist liegen, kann es zur Anfechtung kommen, wenn sie zu dem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig waren und der Sozialversicherungsträger davon wusste. Diese Kenntnis wird bereits anhand von Indizien hergeleitet – so z. Bdurch die Tatsache, dass ein Schuldner angemahnt werden musste.

Insoweit sollten Sie von Rückzahlungen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge absehen. Stellen Sie die Zahlungen an alle Gläubiger gleichermaßen ein!

Ich will gerne zumindest die Löhne meiner Angestellten begleichen – geht das noch?

Grundsätzlich stellt die Weiterzahlung von Lohn keinen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO dar, wenn der Betrieb in der Aussicht aufSanierung kurzfristig aufrechterhalten wird.Bei der Zahlung des Lohns wird allerdings oft ein Fehler gemacht:

Bezahlt wird nur der Nettolohnt ohne Sozialversicherungsbeiträge.

Doch führt ein solches Handeln zu Strafbarkeit(§266a StGB). Dadurch bedingt wird auch die Restschuldbefreiung gefährdet.

Insoweit sollten Sie wie folgt handeln: Sie kürzen den Nettolohn anteilig soweit, dass auch die im selben Verhältnis gekürzten Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden können. Alternativ überweisen Sie den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherung.

Kann ich von meinen Lieferanten weiter Waren beziehen, ohne etwas von der Krise zu offenbaren?

Wenn sich ein Unternehmer oder Selbstständiger in einer Krise befindet, wird oft versucht, das Problem vor den Lieferanten geheim zu halten. Die Lieferungen werden dann wie gehabt fortgeführt.

Dieses Vorgehen kann allerdings schwerwiegende Folgen haben:

Wer bestellt, aber weiß, dass er nicht zahlen kann, kann sich des Betrugs strafbar machen(Eingehungsbetrug – §§ 263 ff. StGB)! Im Falle einer nicht abwendbaren Insolvenz drohtdazu dieVersagung der Restschuldbefreiung (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO)., zumindest aber Ausschluss der Forderung von der Restschuldbefreiung (§ 302 InsO).

Erfolgt eine Zahlung an den Lieferanten, die nicht durch Anfechtung rückabgewickelt wird, liegt der Versagungsgrund der Gläubigerbenachteiligung vor (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO).

Sie sollten umgehend alle Einkäufe stoppen – erlaubt sind Ihnen nur noch eingeschränkte, für eine besonders kurzfristige Geschäftsweiterführung unabwendbare Ausgaben. Diese sollten Sie in Form eines sog. “Bargeschäftes” tätigen.

Kann ich einen Kredit aufnehmen, um kurzfristige Engpässe zu überbrücken?

In der Krise neigen viele Unternehmer und Selbstständige dazu kurzfristige Liquiditätsengpässeschnell und unbedacht zu überbrücken. Dabei werden waghalsige Umfinanzierungen gewagt, welche bei näherer Betrachtung weder finanziell noch rechtlich vertretbar sind.

Oft werden Kredite aufgenommen, um finanzielle Lücken zu überbrücken. Wer aber bei der Antragsstellung unrichtige oder unvollständige Angaben macht, macht sich wegen Betrugs (Eingehungsbetrug – §§ 263 ff. StGB) strafbar.

Hierdurch kann ggf. auch eine spätere Privat- oder Regelinsolvenz versagt werden (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Liquiditätsengpässe sollten nur noch durch rechtlich erlaubte Mittel erfolgen.

Wie hoch ist meine Pfändungsfreigrenze als Unternehmer oder Selbstständiger?

Pfändungsfreigrenzen gelten auch für Selbstständige und Unternehmer

Auch für Selbstständige und Unternehmer gelten Pfändungsfreigrenzen. Diese sind allerdings nur mit Mühe zur Anwendung zur bringen.

Während der Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens sollten Sie als Unternehmer oder Selbstständiger ein weiteres, privates Konto einrichten, welches als P-Konto den Pfändungsfreibetrag schützen wird.

Darüber hinaus sollten Sie im Falle einer Kontopfändung Vollstreckungsschutz bei Ihrem Amtsgericht beantragen. Dies sollte nach einer Pfändung allmonatlich geschehen.

Als Angestellter einer Auffanggesellschaft den Schutz der Pfändungsfreibeträge genießen

Im laufenden Insolvenzverfahren empfehlen wir deshalb das Verfahren als Angestellter einer sogenannten Auffanggesellschaft regelmäßig, zu durchlaufen: Sie genießen in diesem Fall den Schutz der feststehenden Pfändungsfreibeträge und haben insoweit die Sicherheit, weiterhin Einkommen beziehen zu können.

Sollten Sie mit einer laufenden Unternehmung in das Regelinsolvenzverfahren gegangen sein bzw. eine selbstständige Tätigkeit im Verbraucherinsolvenzverfahren aufgenommen haben, gestaltet sich die Lage schwieriger:

§ 295 Abs. 2 InsO besagt, dass „soweit ein Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlung an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre”. Um dies zu gewährleisten, wird der Insolvenzverwalter Ihre Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit aus der Insolvenzmasse freigeben (§ 35 Abs. 2 InsO) – ohne diese Freigabe würden alle Einnahmen des selbständigen Schuldners in die Insolvenzmasse fallen und an die Gläubiger ausgekehrt werden.

Fiktives Einkommen bestimmen

Im Anschluss hieran wird das sogenannte „fiktive Einkommen“ des Unternehmers bzw. Selbstständigen berechnet. Hier wird das Einkommen bestimmt, das der Schuldner in einer adäquaten Anstellung beziehen würde. Dabei spielt das von Ihnen tatsächlich erzielte Einkommen keine Rolle.

Aus diesem Grunde können auch individuelle Werbungs- und Betriebskosten nicht angerechnet werden. Dieser Nachteil wird dadurch ausgeglichen, dass die Gewinne, die das fiktive Einkommen übersteigen, nicht abgeführt werden müssen.

Das fiktive Einkommen wird anhand Ihres Berufsbildes / Abschlusses berechnet. Hier orientiert man sich z.B. an entsprechenden Tarifverträgen. Anderenfalls sind von Relevanz:

  • Ihr Alter
  • Berufserfahrung sowie
  • regionale Besonderheiten.

Sollten Sie nicht in der Lage sein, den fiktiven Vergleichslohn abzuführen, müssen dies jedoch später durch höhere Leistungen ausgleichen (BGH, Beschluss vom 19.07.2012 – Az.: IX ZB 188/09).

Sie können Ihre Pfändungsgrenzen schnell und einfach mit unserem Pfändungsechner berechnen.

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