Typisch stille Beteiligung
Guten Tag,
besteht die Möglichkeit neben der Gewinn-/Verlustbeteiligung das Recht auf eine Beteiligung an der Steigerung des Geschäftswertes einzuräumen? Neben dem nach § 233 HGB bestehenden Informationsrecht sollen allerdings keine weiteren Recht für den stillen Gesellschafter bestehen. Handelt es sich dann weiterhin um eine typische Beteiligung oder spricht man dann bereits von einer atypischen Beteiligung trotz der nicht vorhandenen Mitspracherechte?
Freundliche Grüße