Wenn Sie sich mit Ihren Gläubigern während des Insolvenzverfahrens oder der Wohlverhaltensperiode durch einen Schuldenvergleich einigen, können Sie während der Wohlverhaltensperiode eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen. Dies gilt auch dann, wenn Sie zur Befriedigung der Gläubiger ein Kredit aufgenommen haben.
Sehr geehrte Kraus,
ich habe ca. 200 Tausend Euro schulden, bei der bank und Finanzamt.
ich arbeite in Ausland und möchte ein schulden vergleich vorschlagen, wie realistisch es ist,
das , das schulden vergleich staat findet,?
ich könnte monatlich 300-400 euro ab zahlen..
ein insolvenz kommt zur Zeit nicht in frage da ich nicht in Detschland bin.
wäre für ein Antwort dankbar
beste grüsse
jabar najah
Sehr geehrter Herr Kraus,
vor der Verbraucherinsolvenz würde ich gern eine Schuldenbereinigung durch einen außergerichtlichen Vergleich (am liebsten zusammen mit einem Anwalt) versuchen. Weil Sie als spezialisierter Rechtsanwalt da bestimmt viel Erfahrung haben, möchte ich Ihre Einschätzung zu meiner Situation haben.
Mein Einkommen: Ich bin ein Beamter und habe monatlich nach Abzug aller Kosten ca. 500 Euro übrig. zusätzlich könnte ich mir ca. 4000 Euro als eine Einmalzahlung besorgen.
Meine Schulden: nach der Scheidung musste mein haus unter Wert verkauft werden. Ich habe bei der bank noch ca. 45000 Euro Schulden. Dazu habe ich noch ca. 17000 Euro Shulden bei 7 weiteren gläubigern (hauptsächlich Freunde).
Ich habe versucht selbst mit der Bank zu verhandeln, sie gibt aber gar nicht nach. Wie schätzen Sie das ein?
Danke!
Mit besten Grüßen aus Düsseldorf
Guten Tag Herr Kraus,
ist die Schuldenregulierung das selbe wie ein Schuldenvergleich?
Können Sie mir einen Überblick geben?
Schönen Abend noch
Petra S.
Guten Tag,
ich habe ein generelles Anliegen. Meine Frau und ich möchten endlich
schuldenfrei werden. Ich habe ein Haus von meinem Vater geerbt, mit dem
ich zur Zeit 120.00 Schulden habe. Von einem Bekannten habe ich gehört,
dass man einen freiwilligen Schuldenvergleich erstellen kann. Was kann
man da realistisch aushandeln? Ist es möglich dass der Gläubiger mit 10% der Gesamtforderung abgefunden wird? Ich bin zurzeit arbeitslos und
habe wenig aussichten schuldenfrei zu werden.
Danke für die Beratung.
S. Grode
Sehr geehrer RA Kraus,
ich möchte einen Schuldenvergleich machen, kann man die Summe für Ihre Arbeit auch in Raten zahlen?
Und für den Fall, dass ein sogenanntes gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren (§ 309 Abs. 1 InsO) nötig würde, wie hoch wären die Kosten für mich..?
mfG
Sylvia Berner
Der außergerichtliche Vergleich bietet Ihnen gegenüber einem Insolvenzverfahren einige wesentliche Vorteile:
1. Sie ersparen sich ein aufwändiges Insolvenzverfahren
Durch einen Schuldenvergleich erreichen Sie Ihre Restschuldbefreiung, ohne ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen.
2. Ihre Schuldbefreiung tritt deutlich schneller ein: 10 – 14 Wochen statt 6 Jahre
Wir benötigen für die Aushandlung eines Schuldenvergleichs 10 – 14 Wochen. Bei einer Einmalzahlung sind Sie von diesem Zeitpunkt an entschuldet. Ein Insolvenzverfahren benötigt 6 Jahre.
3. Schuldbefreiung trotz Forderungen, die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen
Sie werden von Ihren Schulden auch dann befreit, wenn die Forderungen Ihrer Gläubiger nicht unter die gesetzliche Restschuldbefreiung fallen (v. a. vorsätzliche unerlaubte Handlungen, Geldstrafen, Bußgelder – § 302 InsO)
4. Ihre Schufa Eintrag wird bei Einmalzahlung viel schneller entfernt
Wenn Sie Einträge bei der Schufa haben, werden sie 3 Jahre nach dem Ablauf des Jahres einer Einmalzahlung gelöscht. Wenn Sie ein Insolvenzverfahren durchführen, werden Ihre Einträge in etwa 10 Jahre nach dessen Einleitung entfernt.
5. Der außergerichtliche Vergleich ist diskreter: Ihre Entschuldung wird nicht offenbart
Der Schuldenvergleich ist diskreter, weil er nicht offenbart wird. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird higegen bekanntgemacht.
6. Sie sparen die Gerichtskosten
Schließlich entfallen für Sie die Kosten des Insolvenzgerichts.
Vorteile eines Insolvenzverfahrens
Der Schuldenvergleich hat allerdings auch einige Nachteile. Behalten Sie im Auge, dass Sie im Insolvenzverfahren keinen über der Pfändungsgrenze liegenden Betrag aufwenden müssen. Dies wird bei eiem außergerichtlichen Vergleich bei Ratenzahlungen in den meisten Fällen der Fall sein. Ebenso ist die gesetzliche Restschuldbefreiung unabhängig von dem Betrag, den Ihre Gläubiger zurückbekommen und Ihrer Leistungsfähigkeit. Kommen Sie also allen Vergleichsraten unbedingt nach!
Sehr geehrter Herr RA Kraus,
Meine Frage bezieht sich auf den außergerichtlichen Vergleich.
Ich hatte ca. 70 000 Privatschulden bei einem grossen Inkassounternehmen. Wir haben dann einen außergerichtlichen Vergleich über 50 000 Euro vereinbart, davon 40000 als einmalzahlung und 10000 Euro in 500 Euro Raten.
Dafür habe ich bei meinem Arbeitgeber ein Darlehen von 25000 Euro und ein Darlehn von 25000 Euro von einem Bekannten aufgenommen.
Letzten Monat war ich mit einer Rate kurzeitig im Verzug und habe diese nun ausgeglichen.
Heute kam aber der Gerichtsvollzieher mit einer Forderung von 20000 Euro bei meinen Arbeitgeber.
Beim Anruf beim Inkassounternehmen sagten sie mir, dass der Vergleich durch den Verzug gescheitert sei.
Mein Arbeitgeber hat dem Inkassounternehmen sofort mitgeteilt das er den restlichen Betrag aus dem Vergleich, was ja eigentlich noch gar nicht fällig ist,überweisen würde.
Somit hätte ich den gesamtbetrag von 500 00 Euro getilgt.
Das Inkassounternehmen will aber erst nach einer Abtretungserklärung und der Zusendung des Aufhebungsvertrages entscheiden, ob sie damit einveratanden ist.
Wie soll ich mich jetzt verhalten? Über einen Rat wäre ich sehr dankbar.
Ich bin schon so kurz vor dem Ziel.
Vielen Dank
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