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Archiv für die Kategorie: Außergerichtlicher Vergleich

Du bist hier: Startseite1 / Insolvenzrecht2 / Außergerichtlicher Vergleich

Vorzeitige Restschuldbefreiung durch Schuldenvergleich

31. Januar 2013/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von wp_admin
  • Bild Restschuldbefreiung


Wenn Sie sich mit Ihren Gläubigern während des Insolvenzverfahrens oder der Wohlverhaltensperiode durch einen Schuldenvergleich einigen, können Sie während der Wohlverhaltensperiode eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen. Dies gilt auch dann, wenn Sie zur Befriedigung der Gläubiger ein Kredit aufgenommen haben.

Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach einem Schuldenvergleich

Zunächst einmal muss eine außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern erreicht werden (Schuldenvergleich). Die Gläubiger müssen der vorzeitigen Einstellung des Insolvenzverfahrens zustimmen. Diese Einigung kann nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2011 auch während des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode erfolgen. Anschließend muss beim Insolvenzgericht ein Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden. Danach wird das Insolvenzverfahren eingestellt. Es ist zudem wichtig, dass sichergestellt ist, dass die Verfahrenskosten in einen Stück gezahlt werden können – dieses ist weitere Voraussetzung.

BGH: Restschuldbefreiung auch vorzeitig möglich

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, kann einem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden, wenn keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, sofern der Schuldner belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Weist der Schuldner erst später – also während der Wohlverhaltensperiode – nach, dass keine Kosten mehr offen und sämtliche Verbindlichkeiten getilgt sind, ist ihm entsprechend § 299 InsO auf seinen Antrag die Restschuldbefreiung schon vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu erteilen.

Muss der Schuldner die Gläubiger vollständig befriedigen?

Dazu führte der BGH aus, dass es reicht, wenn der Schuldner nur einen Teil der Forderungen begleicht, wenn die Gläubiger in der außergerichtlichen Einigung auf den darüber hinausgehenden Teil ihrer Ansprüche verzichten. Dann gelten nämlich die Forderungen der Gläubiger mit dem Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) und der Teilzahlung (§ 362 Abs. 1 BGB) insgesamt als erloschen. Die Gläubiger haben also keine Ansprüche mehr. Aus diesem Grund kann in diesem Fall nicht anders entschieden werden, als wenn der Schuldner die Gläubiger vollständig befriedigt hätte. Eine mögliche Versagung der Restschuldbefreiung nach den  §§ 296 f InsO kommt dann mangels antragsbefugter Gläubiger nicht mehr in Betracht. Eine weitere Durchführung der Wohlverhaltensperiode wäre daher sinnlos, mithin unverhältnismäßig (vgl. LG Berlin, ZInsO 2009, 443, 444; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 299 Rn. 13; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 299 Rn. 11; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl., § 299 Rn. 6 ff).

BGH: ein Gläubigertausch ist möglich, auch bei Neuverschuldung durch Kreditaufnahme

Laut BGH steht einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nicht entgegen, wenn der Schuldner einen Gläubigertausch vornimmt und die Teilbefriedigung der alten Gläubiger durch eine Kreditaufnahme bei einem Neugläubiger finanziert. (so aber AG Köln, NZI 2002, 218; vgl. auch Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl, § 299 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 299 Rn. 15).
Ein solches Verhalten steht auch nicht dem Zweck der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode der vorzeitigen Restschuldbefreiung entgegen. Zwar soll die Restschuldbefreiung dem Schuldner einen Ausstieg aus der lebenslangen Schuldenhaftung und damit einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Dieses wäre bei einem, bloßen Gläubigerwechsel nicht gewährleistet. Bei dem Kreditgeber handelt es sich jedoch um einen Neugläubiger. Dies hat zur Folge, dass seine Forderung gegen den Schuldner nicht von der Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 1 InsO erfasst ist. Insbesondere kehrt der Treuhänder an diese keine Bezüge aus, weil es sich bei ihm nicht um einen Insolvenzgläubiger handelt (§ 292 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Folglich macht es keinen Sinn, wegen der Forderung des Neugläubigers das Restschuldbefreiungsverfahren zu Ende zu führen, weil weder die Forderung des Neugläubigers durch das Verfahren betroffen ist, noch Insolvenzgläubiger bestehen.
BGH, Beschluss vom 29. September 2011 – Az. IX ZB 219/10

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 wp_admin https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png wp_admin2013-01-31 17:03:552016-06-16 13:03:18Vorzeitige Restschuldbefreiung durch Schuldenvergleich

schulden vergleich

27. Oktober 2012/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

Sehr geehrte Kraus,
ich habe ca. 200 Tausend Euro schulden, bei der bank und Finanzamt.
ich arbeite in Ausland und möchte ein schulden vergleich vorschlagen, wie realistisch es ist,
das , das schulden vergleich staat findet,?
ich könnte monatlich 300-400 euro ab zahlen..
ein insolvenz kommt zur Zeit nicht in frage da ich nicht in Detschland bin.

wäre für ein Antwort dankbar
beste grüsse
jabar najah

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2012-10-27 13:14:042012-10-27 13:14:04schulden vergleich

Außergerichtlicher Vergleich ??

15. Oktober 2012/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

Sehr geehrter Herr Kraus,

vor der Verbraucherinsolvenz würde ich gern eine Schuldenbereinigung durch einen außergerichtlichen Vergleich (am liebsten zusammen mit einem Anwalt) versuchen. Weil Sie als spezialisierter Rechtsanwalt da bestimmt viel Erfahrung haben, möchte ich Ihre Einschätzung zu meiner Situation haben.

Mein Einkommen: Ich bin ein Beamter und habe monatlich nach Abzug aller Kosten ca. 500 Euro übrig. zusätzlich könnte ich mir ca. 4000 Euro als eine Einmalzahlung besorgen.
Meine Schulden: nach der Scheidung musste mein haus unter Wert verkauft werden. Ich habe bei der bank noch ca. 45000 Euro Schulden. Dazu habe ich noch ca. 17000 Euro Shulden bei 7 weiteren gläubigern (hauptsächlich Freunde).

Ich habe versucht selbst mit der Bank zu verhandeln, sie gibt aber gar nicht nach. Wie schätzen Sie das ein?

Danke!
Mit besten Grüßen aus Düsseldorf

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2012-10-15 15:21:362012-10-15 15:21:36Außergerichtlicher Vergleich ??

Schuldenregulierung

9. Oktober 2012/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

Guten Tag Herr Kraus,

ist die Schuldenregulierung das selbe wie ein Schuldenvergleich?
Können Sie mir einen Überblick geben?

Schönen Abend noch

Petra S.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2012-10-09 18:20:532012-10-09 18:20:53Schuldenregulierung

Schuldenvergleich schuldenfrei

6. Oktober 2012/3 Kommentare/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

Guten Tag,

ich habe ein generelles Anliegen. Meine Frau und ich möchten endlich
schuldenfrei werden. Ich habe ein Haus von meinem Vater geerbt, mit dem
ich zur Zeit 120.00 Schulden habe. Von einem Bekannten habe ich gehört,
dass man einen freiwilligen Schuldenvergleich erstellen kann. Was kann
man da realistisch aushandeln? Ist es möglich dass der Gläubiger mit 10% der Gesamtforderung abgefunden wird? Ich bin zurzeit arbeitslos und
habe wenig aussichten schuldenfrei zu werden.
Danke für die Beratung.

S. Grode

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2012-10-06 11:37:522012-10-06 11:37:52Schuldenvergleich schuldenfrei

Ratenzahlung Kosten Insolvenz

22. September 2012/2 Kommentare/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

Sehr geehrer RA Kraus,
ich möchte einen Schuldenvergleich machen, kann man die Summe für Ihre Arbeit auch in Raten zahlen?
Und für den Fall, dass ein sogenanntes gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren (§ 309 Abs. 1 InsO) nötig würde, wie hoch wären die Kosten für mich..?
mfG
Sylvia Berner

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2012-09-22 11:29:482012-09-22 11:29:48Ratenzahlung Kosten Insolvenz

Die Vorteile eines außergerichtlichen Schuldenvergleichs

5. September 2012/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von wp_admin
  • Bild Restschuldbefreiung

Der außergerichtliche Vergleich bietet Ihnen gegenüber einem Insolvenzverfahren einige wesentliche Vorteile:

1. Sie ersparen sich ein aufwändiges Insolvenzverfahren

Durch einen Schuldenvergleich erreichen Sie Ihre Restschuldbefreiung, ohne ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen.

2. Ihre Schuldbefreiung tritt deutlich schneller ein: 10 – 14 Wochen statt 6 Jahre

Wir benötigen für die Aushandlung eines Schuldenvergleichs 10 – 14 Wochen. Bei einer Einmalzahlung sind Sie von diesem Zeitpunkt an entschuldet. Ein Insolvenzverfahren benötigt 6 Jahre.

3. Schuldbefreiung trotz Forderungen, die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen

Sie werden von Ihren Schulden auch dann befreit, wenn die Forderungen Ihrer Gläubiger nicht unter die gesetzliche Restschuldbefreiung fallen (v. a. vorsätzliche unerlaubte Handlungen, Geldstrafen, Bußgelder – § 302 InsO)

4. Ihre Schufa Eintrag wird bei Einmalzahlung viel schneller entfernt

Wenn Sie Einträge bei der Schufa haben, werden sie 3 Jahre nach dem Ablauf des Jahres einer Einmalzahlung gelöscht. Wenn Sie ein Insolvenzverfahren durchführen, werden Ihre Einträge in etwa 10 Jahre nach dessen Einleitung entfernt.

5. Der außergerichtliche Vergleich ist diskreter: Ihre Entschuldung wird nicht offenbart

Der Schuldenvergleich ist diskreter, weil er nicht offenbart wird. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird higegen bekanntgemacht.

6. Sie sparen die Gerichtskosten
Schließlich entfallen für Sie die Kosten des Insolvenzgerichts.

Vorteile eines Insolvenzverfahrens

Der Schuldenvergleich hat allerdings auch einige Nachteile. Behalten Sie im Auge, dass Sie im Insolvenzverfahren keinen über der Pfändungsgrenze liegenden Betrag aufwenden müssen. Dies wird bei eiem  außergerichtlichen Vergleich bei Ratenzahlungen in den meisten Fällen der Fall sein. Ebenso ist die gesetzliche Restschuldbefreiung unabhängig von dem Betrag, den Ihre Gläubiger zurückbekommen und Ihrer Leistungsfähigkeit. Kommen Sie also allen Vergleichsraten unbedingt nach!

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 wp_admin https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png wp_admin2012-09-05 14:03:232017-04-11 13:48:44Die Vorteile eines außergerichtlichen Schuldenvergleichs

Verzug der Ratenzahlungen

28. August 2012/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

Sehr geehrter Herr RA Kraus,

Meine Frage bezieht sich auf den außergerichtlichen Vergleich.
Ich hatte ca. 70 000 Privatschulden bei einem grossen Inkassounternehmen. Wir haben dann einen außergerichtlichen Vergleich über 50 000 Euro vereinbart, davon 40000 als einmalzahlung und 10000 Euro in 500 Euro Raten.
Dafür habe ich bei meinem Arbeitgeber ein Darlehen von 25000 Euro und ein Darlehn von 25000 Euro von einem Bekannten aufgenommen.

Letzten Monat war ich mit einer Rate kurzeitig im Verzug und habe diese nun ausgeglichen.

Heute kam aber der Gerichtsvollzieher mit einer Forderung von 20000 Euro bei meinen Arbeitgeber.
Beim Anruf beim Inkassounternehmen sagten sie mir, dass der Vergleich durch den Verzug gescheitert sei.

Mein Arbeitgeber hat dem Inkassounternehmen sofort mitgeteilt das er den restlichen Betrag aus dem Vergleich, was ja eigentlich noch gar nicht fällig ist,überweisen würde.

Somit hätte ich den gesamtbetrag von 500 00 Euro getilgt.
Das Inkassounternehmen will aber erst nach einer Abtretungserklärung und der Zusendung des Aufhebungsvertrages entscheiden, ob sie damit einveratanden ist.

Wie soll ich mich jetzt verhalten? Über einen Rat wäre ich sehr dankbar.
Ich bin schon so kurz vor dem Ziel.

Vielen Dank

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2012-08-28 09:09:362012-08-28 09:09:36Verzug der Ratenzahlungen

Vergleichsverhandlungen: Wie werden sie geführt?

2. August 2012/in Außergerichtlicher Vergleich /von wp_admin
  • Schuldenvergleich - News und Videos - Alle Informationen

Vergleichsverhandlungen

Rein theoretisch können Sie Ihre Vergleichsverhandlungen selbst durchführen, wenn Sie sich an unser dargestelltes Vorgehen halten. Erfahrungsgemäß verbessert es Ihre Verhandlungsposition allerdings ungemein, wenn dies ein qualifizierter Rechtsanwalt übernimmt.


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Erst bei anwaltlicher Begleitung zeigen sich Gläubiger verhandlungsbereit

Erst wenn die Gläubiger erfahren, dass Sie von einem Rechtsanwalt vertreten werden, werden sie bereit sein nachzugeben. Ihnen wird bewusst, dass Sie Ihre Zahlungen absichtlich und nach eingehender juristischen Beratung eingestellt haben. Es ist nun mal eine Tatsache, dass wir es für Sie übernehmen, auf ihre Gläubiger einen gewissen Druck auszuüben. Dies ist das notwendige Übel eines außergerichtlichen Schuldenvergleichs. Und bei den Vergleichsverhandlungen wissen wir, worauf es im Grunde ankommt: Ihre Gläubiger zu überzeugen, dass ein Vergleich ihre einzige finanziell annehmbare Entscheidung ist und sie sonst komplett leer ausgehen. Dabei gehen wir wie folgt vor:

1. Wir schreiben Ihre Gläubiger an

Als Erstes schreiben wir Ihre Gläubiger an. Diese erfahren nun, dass anwaltliche Vertretung gegeben ist und Sie es ernst meinen. Wir bringen Ihren derzeitigen Schuldenstand in Erfahrung und kündigen einen baldigen Vergleichsvorschlag an. Bereits zu diesem Zeitpunkt beenden viele Gläubiger ihre Maßnahmen gegen Sie, weil ihnen klar wird, dass Sie eine sofortige Entschuldung beabsichtigen.

2. Wir entwerfen und unterbreiten Ihren Vergleichsvorschlag

Wenn alle Gläubiger uns geantwortet haben, arbeiten wir mit Ihnen gemeinsam am Telefon Ihren individuellen Vergleich aus. Wir setzen Ihre finanzielle Situation in Relation zum Spielraum Ihrer Gläubiger. So sollte Ihnen genug übrig bleiben, um im Einklang mit Ihren Bedürfnissen weiterleben zu können. Ihr Angebot muss den Gläubigern aber dennoch verlockend erscheinen. Durchaus realistisch sind Quoten von 20 %. Bei einer Quote von 30 % wird der Vergleich meistens angenommen. Finanzämter zeigen sich sehr unflexibel. Es kann gut sein, das Finanzamt durch eine einmalige Zahlung auszuzahlen und Ihren restlichen Gläubigern eine kleinere, aber realistische Quote anzubieten. Oder vielleicht ist eine nahestehende Person bereit, Ihnen einen Betrag zu überlassen, der eine höhere Einmalzahlung erlaubt. Diese erhöht die Erfolgsaussichten eines Vergleiches ungemein. Es gibt zahlreiche Strategien, und wir werden die in Ihrem Fall optimale Vorgehensweise anwenden.

3. Wir führen Nachverhandlungen durch

Einzelne Gläubiger werden den Vergleich ablehnen. Wir werden versuchen, sie von Ihrem Erstangebot zu überzeugen oder erhöhen nach Absprache mit Ihnen das Vergleichsangebot. Die Nachverhandlungen bilden einen fließenden Prozess und wir begleiten Sie bis zu deren Abschluss.


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1. Sie ersparen sich ein aufwändiges Insolvenzverfahren

Durch einen Schuldenvergleich erreichen Sie Ihre Restschuldbefreiung, ohne ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen.

2. Ihre Schuldbefreiung tritt deutlich schneller ein: 10 – 14 Wochen statt 6 Jahre

Wir benötigen für die Aushandlung eines Schuldenvergleichs 10 – 14 Wochen. Bei einer Einmalzahlung sind Sie von diesem Zeitpunkt an entschuldet. Ein Insolvenzverfahren benötigt 6 Jahre.

3. Schuldbefreiung trotz Forderungen, die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen

Sie werden von Ihren Schulden auch dann befreit, wenn die Forderungen Ihrer Gläubiger nicht unter die gesetzliche Restschuldbefreiung fallen (v. a. vorsätzliche unerlaubte Handlungen, Geldstrafen, Bußgelder – § 302 InsO)

4. Ihr SCHUFA-Eintrag wird bei Einmalzahlung viel schneller entfernt

Wenn Sie Einträge bei der Schufa haben, werden sie 3 Jahre nach dem Ablauf des Jahres einer Einmalzahlung gelöscht. Wenn Sie ein Insolvenzverfahren durchführen, werden Ihre Einträge in etwa 10 Jahre nach dessen Einleitung entfernt.

5. Der außergerichtliche Vergleich ist diskreter: Ihre Entschuldung wird nicht offenbart

Der Schuldenvergleich ist diskreter, weil er nicht offenbart wird. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird hingegen bekanntgemacht.

6. Sie sparen die Gerichtskosten

Schließlich entfallen für Sie die Kosten des Insolvenzgerichts.

Vorteile eines Insolvenzverfahrens

Der Schuldenvergleich hat allerdings auch einige Nachteile. Behalten Sie im Auge, dass Sie im Insolvenzverfahren keinen über der Pfändungsgrenze liegenden Betrag aufwenden müssen. Dies wird bei einem außergerichtlichen Vergleich bei Ratenzahlungen in den meisten Fällen der Fall sein. Ebenso ist die gesetzliche Restschuldbefreiung unabhängig von dem Betrag, den Ihre Gläubiger zurückbekommen und Ihrer Leistungsfähigkeit. Kommen Sie also allen Vergleichsraten unbedingt nach!


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