Nicht pfändbares Einkommen
Ich bin Rentner. 63 Jahre alt. Ich beziehe eine Witwenrente in Höhe von ca. 520,00€ und eine Arbeitsunfähigkeitsrente in Höhe von ca. 720,00€. Was bleibt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens davon übrig?
Ich bin Rentner. 63 Jahre alt. Ich beziehe eine Witwenrente in Höhe von ca. 520,00€ und eine Arbeitsunfähigkeitsrente in Höhe von ca. 720,00€. Was bleibt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens davon übrig?
Hallo,
unsere GmbH hat ca. 120.000, Verbindlichkeiten.
Davon ca 70.000,- beim Bundesamt der Justiz
und ca. 20.000 bei FA. Dazu 3 Gläubiger á ca. 10.000,-
Wie hoch schätzen Sie die Chancen eines aussergerichtlichen Vergleiches ein?
VG
Hans
Ich werde morgen mein neues Kto eröffnen.ich habe mich schon informiert bezüglich des p-Kontos.da ich bei meiner Hausbank schon ein p-Konto habe kann ich kein weiteres einrichten.ist das richtig?was kann ich machen?
Hallo wertes Anwalt’steam.
Bin allein Verdiener 2100,- Netto, Frau ohne verdienst und drei Kinder.
38000,-Kredit laufen zu 400,- Monatlich und Dispo in benutzung.
Jetzt muß ich 7500,- Steuer nachzahlen und um die 5000,- Bußgeld bezahlen.
Was kann ich machen? Bitte um schnelle Antworthilfe.
Danke im Voraus
Ist auch eine sperre für einen GF eines Unternehmens drin, der trotz regelinsolvenz weiter macht. Also gibt es da irgendwelche Einschränkungen in Bezug auf das Unternehmen um damit weiter Geld machen zu können?
Hallo,
vorweg möchte ich sagen; super Interrnetseite!
Nun, zu meiner Situation:ich bin Selbstständig , und habe ca. 55.000, € Schulden , nun kommt noch dazu dasich einen Haftbefehl am heutigen tage Bekommen habe , weil ich die EV nicht abgegeben habe daher ich mit den beiden Gläubiger in Vergleichszahlungen Erwarte ich bin echt verzweifelt und weiß nicht mehr weiter. habe dieses Jahr schon 5500 Euro An vergleiche angeboten mit Erfolg immer um die 50 % der foderung Habe auch nicht die Möglichkeit Geld auszuleihen. Bekannte rieten mir jetzt zu einer Insolvenz. Am liebsten wäre mir aber, die Schulden als Gesamt aufschiebe(max.250 €/Monat), das Licht im Tunel sehe und meine komplette Energie wieder in meine Selbständigkeit stecke. Meine monatlichen Kosten liegen zwischen 1000 – 1800 tsd Euro liegen, Lohn habe ich mir schon lange nicht mehr überwiesen. Da ich von morgens bis abends hin und her gerissen bin, Personal gekürzt habe, Ich weiß nicht mehr weiter..würde Sie gerne als Berater einbeziehen. Ich wäre Ihnen sehr dankbar für Hilfe.
Beste Grüse
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe Schulden bei eine Sportclub da ich versucht habe aus dem Vertrag raus zu kommen.
Mein Anwalt hat mir damals gesagt ich soll die Zahlung einstellen und das Geld das der Sportclub abbucht wieder zurückholen.
Da ich ein Gerichtsverfahren verloren habe wurde ein Gerichtsvollzieher beauftragt das Geld einzutreiben. Da ich in der Ausbildung bin liege ich unter dem Pfändbaren Satz.
Jedoch hat der Gerichtsvollzieher von mir verlangt das ich gleich die Eidlich-staatliche Erklärung unterschreibe.
Kann ich trotz alle dem immer noch Privatinsolvenz Anmelden?
Mit freundlichen Grüße
AC. R.
Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann nachhaltige Folgen haben. Wird einmal die Kreditwürdigkeit in Frage gestellt, kann dadurch u.a. der Abschluss neuer Verträge erschwert werden. Die Angst vor einem negativen SCHUFA-Eintrag nutzen viele Unternehmen aus, um den Schuldner unter Druck zum Zahlen einer offenen Rechnung zu bewegen. Dabei ist die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag oft unzulässig.
Wir werden Ihnen im Folgenden aufzeigen, was erlaubt ist und wie Sie sich als Schuldner am besten verhalten.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
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Das Übermitteln von Daten an eine Auskunftsstelle wie die SCHUFA unterliegt strengen Voraussetzungen, die gesetzlich geregelt sind (§ 28a BDSG).
Wichtig für Sie als Schuldner ist vor allem, dass die Weitergabe von Daten an die SCHUFA nicht erlaubt ist, wenn Sie (berechtigte) Einwände gegen die vermeintlichen Forderung vorbringen können.
Auch die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag ist unzulässig, wenn Sie der Forderung, die der Gläubiger geltend macht, widersprochen haben. In diesem Fall ist die Drohung rechtswidrig und stellt strafrechtlich eine versuchte Nötigung (§ 240 StGB) dar (so das Oberlandesgericht Zelle: Az. 13 U 64/13).
Oft werden unsere Mandanten von ihren Gläubigern durch zahlreiche Mahnschreiben bedrängt. In den Schreiben werden häufig folgende Formulierungen verwendet:
„Wir übermitteln personenbezogene Schuldner- und Bearbeitungsdaten nur dann an Dritte, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist.“
Auch wenn hier auf die gesetzliche Lage hingewiesen wird, entsteht der Eindruck, dass ein bereits erfolgter Widerspruch gar nicht berücksichtigt wird und einem Eintrag nicht entgegensteht. Die Drohung ist trotz dieses Hinweises rechtswidrig und stellt eine versuchte Nötigung dar.
Ein wichtiger Hinweis an unsere Mandanten: die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag ist also nur dann zulässig, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein Widerspruch Berücksichtigung findet und dem SCHUFA-Eintrag verhindert (so auch der BGH in einer jüngsten Entscheidung vom 19. März 2015, Az. I ZR 157/13).
Für Sie als Schuldner folgt daraus, dass Sie eine Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag nicht fürchten müssen, solange Sie berechtigte Einwände gegen die Forderung haben.
Wichtig ist, dass Sie rechtzeitig Widerspruch einlegen, am besten schriftlich und per Einschreiben. Widersprechen Sie der Forderung und gleichzeitig auch der Datenübermittlung an die SCHUFA.
Sollte es dennoch zu einem negativen SCHUFA-Eintrag kommen, können Sie dessen Löschung beantragen.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
Die meisten unserer Mandanten suchen Rat in unserer Kanzlei, da sie sich aus eigener Kraft nicht mehr aus ihrer finanziellen Schieflage befreien und die drohende Überschuldung nicht selbstständig bewältigen können. Wir besprechen in unseren kostenlosen Erstgesprächen zunächst die zwei grundsätzlichen Handlungsoptionen – eine private außergerichtliche Vergleichsverhandlung mit allen Gläubigern oder die Beantragung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens. Mit dem Vergleich oder der Insolvenz stehen Ihnen als Schuldner also zwei verschiedene Wege der Entschuldung zur Verfügung.
Schwenkt man seinen Blick auf die Privatinsolvenzverfahren in anderen europäischen Ländern, so ergeben sich durchaus Unterschiede hinsichtlich Ablauf und Voraussetzungen. Privatinsolvenz ist eben nicht gleich Privatinsolvenz. Diese Unterschiede sind auch für Sie als deutscher Insolvenzschuldner interessant, da es für die Restschuldbefreiung (die Befreiung aller restlichen Schulden nach Ablauf des gesamten Insolvenzverfahrens) in Deutschland keine Rolle spielt, in welchem europäischen Land das Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Folgender Beitrag betrachtet daher Dauer, Ablauf und Kosten der Verfahren in Frankreich, England und Spanien und wägt Vor- und Nachteile gegeneinander ab.
Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.
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Die Dauer Ihres Insolvenzverfahrens hängt in England von der Höhe der Schulden und Insolvenzmasse ab. Die reine Verfahrensdauer beträgt im Durchschnitt gerade einmal 9- 12 Monate und ist damit im europäischen Vergleich eine der kürzesten. Eine Wohlverhaltensphase müssen Sie in England gar nicht erst durchlaufen. Sie ist für Ihre Restschuldbefreiung nicht notwendig. Bedauerlicherweise sieht das sogenannte „Income Payment Agreement“ eine Abtretung Ihres pfändbaren Einkommens über insgesamt drei Jahre vor. Auch nach erteilter Restschuldbefreiung sind Sie somit verpflichtet, weitere 2 Jahre Ihre pfändbaren Bezüge zur Befriedigung der Gläubiger bereitzustellen.
Der erste Schritt in Ihr Insolvenzverfahren ist die Einreichung aller erforderlichen Unterlagen. Gleichzeitig beantragen Sie die Restschuldbefreiung. Nachdem Ihre Unterlagen 2-3 Wochen geprüft wurden, erfolgt die Entscheidung, ob man Ihren Antrag auf Restschuldbefreiung zulässt. Die Kosten für das Gerichtsverfahren werden allerdings sofort und komplett eingefordert. Diese betragen etwa 10 bis 15 % der Gesamtschuldensumme, mindestens aber 1600 €.
Zweck Ihres englischen Insolvenzverfahrens – vergleichbar mit dem deutschen Verfahren – ist die Auflösung der Insolvenzmasse und die anschließende Verteilung an die Gläubiger. Falls das Gericht Ihnen nach 9- 12 Monaten die englische Restschuldbefreiung bewilligt, so ist diese zunächst von einem deutschen Notariat zu übersetzen und zu beglaubigen (Kosten rund 100 €). Danach können Sie beim zuständigen deutschen Amtsgericht (an Ihrem aktuellen Wohnsitz) den Antrag auf Anerkennung der ausländischen Restschuldbefreiung stellen. Nach der richterlichen Prüfung wird die Restschuldbefreiung nach deutschem Recht ausgeschrieben (Kosten: ca. 100- 250 €).
Die englische Sprache sollte der Insolvenzschuldner in Wort und Schrift sehr gut beherrschen. Weitere Voraussetzungen sind der Nachweis eines Hauptwohnsitzes in England, sowie der Beleg eines festen Einkommens. Den Hauptwohnsitz sollten Sie bereits 6 Monate vor Beantragung der Restschuldbefreiung nach England verlegt haben.
Die Insolvenz in England weist im Vergleich zu ihrem deutschen Pendant eine verkürzte Verfahrenszeit auf. Neben einem ca. einjährigen Verfahren hat der Schuldner zusätzlich eine mindestens sechsmonatige Vorbereitungszeit sowie eine ca. dreimonatige Nachbereitungsphase zu erwarten.
Lesen Sie hier mehr zum Ablauf und der Dauer einer Privatinsolvenz in England.
Anders als in Deutschland werden von der Restschuldbefreiung in England auch teilweise Forderungen umfasst, die aus einer unerlaubten Handlung herrühren. Während nach deutschem Recht durchweg alle Forderungen, die aus einer unerlaubten Handlunge herrühren von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen werden, sanktioniert der englische Gesetzgeber lediglich Betrug oder betrügerisches Handeln, mithin Handlungen die auf “fraud” beruhen.
Abweichend von den deutschen Regelungen herrscht für den Schuldner während der Insolvenz in England keine Erwerbsobliegenheit.
Zunächst einmal besteht für den Insolvenzschuldner die Pflicht nachzuweisen, dass sich der Hauptwohnsitz in England oder Wales befindet. Daneben wird ihm im englischen Verfahren auferlegt, keinerlei neue Schulden anzuhäufen. Des Weiteren muss ein festes monatliches Einkommen in England nachgewiesen werden. In der Gesamtschau soll der Schuldner seinen Lebensmittelpunkt, den sog. Center of Main Interest (COMI) nach England verlagern.
Englische Gerichte werden insbesondere die Verlagerung Ihres Wohnsitzes genauestens überprüfen. Sollten Zweifel daran aufkommen, dass Ihr COMI tatsächlich in England liegt, so entfällt bereits die Antragsberechtigung. Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens wird Ihnen nicht gewährt. Bei fingierten Wohnsitzwechseln kann das englische Gericht auch Jahre nach bereits erteilter Restschuldbefreiung das Insolvenzverfahren widerrufen (vgl. High Court, Case No 19421/2008).
Auch deutsche Gerichte verfolgen diesbezüglich eine harte Linie. Selbst wenn eine englische Restschuldbefreiung – der sog. “Discharge” – erteilt wurde, wird bei fehlendem COMI in Großbritannien kein Anerkenntnis in Deutschland erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. 11. 2010, NotZ 6/10 – OLG Köln). Ihre Gläubiger können weiterhin gegen Sie vollstrecken. Nach deutschem Rechtsverständnis haben Sie nie eine Restschuldbefreiung erhalten.
Durch den drohenden Brexit ist die Rechtslage in Bezug auf die in Großbritannien erteilte Restschuldbefreiung äußerst ungewiss. Die bisherigen völkerrechtlichen Verträge zwischen dem vereinigten Königreich und den anderen EU-Mitgliedsstaaten sahen grundsätzlich ein Anerkenntnis der jeweiligen, insolvenzrechtlichen Regelungen vor (EU-Verordnung Nr. 1364/2000 vom 29.05.2000). Der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union hat die Aufkündigung aller bisheriger Abkommen zur Folge. Sollten keine neuen, ähnlich oder gleich lautenden Vereinbarungen zwischen den Ländern getroffen werden können, so ist ein Anerkenntnis der englischen Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Eine in England erteilte Restschuldbefreiung dürfte somit schlimmstenfalls lediglich auf britischem Staatsgebiet anerkannt werden. Auch in dieser Konstellation könnten Gläubiger in Deutschland weiter gegen Sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Die Schuldensituation besteht weiterhin.
Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben und eine 3-4 Wochen dauernde Bearbeitungszeit vergangen ist, wird Ihnen das französische Gericht über die Eröffnung Ihres Insolvenzverfahrens Bescheid geben. Nach positiver Prüfung der Unterlagen beträgt die Wohlverhaltensphase 12 Monate. Bezüglich der Kosten des Verfahrens sollte man mit 10 % der Schuldsumme, mindestens jedoch mit 1500 € rechnen.
Die Anerkennung Ihrer Restschuldbefreiung in Deutschland können Sie erreichen, wenn Sie Ihre französische Restschuldbefreiung von einem deutschen Notar übersetzen und beglaubigen lassen (Kosten: etwa 100 €).
Zudem wird der zuständige Amtsrichter an Ihrem deutschen Wohnsitz die Unterlagen prüfen. Diese Prüfung dauert in etwa 6 bis 12 Wochen.
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Erforderlich sind neben einem Arbeitsverhältnis und einem Hauptwohnsitz in Frankreich gute französische Sprachkenntnisse. Der Hauptwohnsitz sollte etwa drei Monate vor Antragstellung in Frankreich liegen.
Ob ein Hauptwohnsitz vorhanden ist, wird in der Wohlverhaltensphase nachgeprüft. Fällt die Prüfung negativ aus, kommt es zur Versagung der Restschuldbefreiung.
Ebenso sollte ein Arbeitsverhältnis von mindestens 7 Monaten nachgewiesen werden können.
Hat der Schuldner Unterhaltsschulden oder stammen die Schulden aus einer Straftat, ist ihm die Antragstellung auf Entschuldung in Frankreich verwehrt.
Die Dauer Ihres Insolvenzverfahrens hängt in Spanien von der Höhe der Insolvenzmasse ab. Die gesamte Abwicklung des Privatinsolvenzverfahrens dauert maximal 12 Monate. Damit hat Spanien zusammen mit England und Wales eines der kürzesten Insolvenzverfahren in der EU.
Ihr Insolvenzverfahren beginnt in Spanien mit der Beantragung der Restschuldbefreiung und der damit einhergehenden Einreichung der erforderlichen Unterlagen. Den Bescheid, ob Ihr Verfahren eröffnet wird, erhalten Sie nach einer 2-3 Wochen dauernden Prüfung Ihrer Unterlagen.
Die Kosten für das Gerichtsverfahren werden auch in Spanien sofort und komplett eingefordert. Diese betragen in Spanien etwa 7,5 bis 10 % der Schuldsumme, mindestens aber 1600 €.
Zweck Ihres spanischen Insolvenzverfahrens – ebenso wie in den anderen Ländern – ist die Auflösung der Insolvenzmasse und die anschließende Verteilung an die Gläubiger.
Nach Abschluss der Verteilung wird Ihnen in der Regel nach 9 Monaten die Restschuldbefreiung vom Gericht erteilt.
Wie oben bei der englischen und französischen Insolvenz bereits beschrieben, sollte auch im Fall der spanischen Insolvenz die Restschuldbefreiung von einem Notar übersetzt und beglaubigt und vom zuständigen deutschen Amtsgericht geprüft und anerkannt werden.
Diese richterliche Prüfung kann eine Bearbeitungszeit von bis zu 6 Wochen in Anspruch nehmen.
Erforderlich ist eine Festanstellung in Spanien sowie der Nachweis eines Hauptwohnsitzes, der mindestens drei Monaten vor Antragstellung bestanden hat. Des Weiteren müssen sehr gute spanische Sprachkenntnisse in Wort und Schrift vorhanden sein.
Die spanische Restschuldbefreiung ist an eine Regelung gebunden: Dem Insolvenzschuldner wird ausdrücklich untersagt, innerhalb der nächsten fünf Jahre neue Schulden anzusammeln. Passiert dies dennoch, kommen die alten Schulden zu den neuen dazu.
Volkswirtschaftlich betrachtet erscheint die England-Insolvenz günstiger, da durch die zügige Restschuldbefreiung eine Steigerung der Kaufkraft erzeugt wird. Zur Steigerung der Kaufkraft trägt ebenfalls bei, dass in England die Gläubiger auch die Möglichkeit haben, ihre Verluste steuerlich abzuschreiben. Nach ihrer ursprünglichen Konzeption wäre die Insolvenz in England auch schuldnerfreundlich. Bedauerlicherweise konterkariert der bevorstehende Brexit diese Vorteile. Es kann nicht gewährleistet werden, dass ein deutscher Schuldner durch ein englisches Insolvenzverfahren von seinen Verbindlichkeiten befreit wird. Die englische Insolvenz stellt mithin nicht länger einen probaten Gegenentwurf zu den deutschen Regelungen dar.
Spanien hat mit seiner an die Restschuldbefreiung gekoppelten Regelung eine Quasi-Wohlverhaltensphase von fünf Jahren, weshalb das spanische Insolvenzverfahren für deutsche Schuldner an Attraktivität eingebüßt hat.
Ein Privatinsolvenzverfahren in Frankreich verläuft grundsätzlich schneller und unbürokratischer als in Deutschland. Deshalb empfehlen wir unseren Mandanten, diese Möglichkeit zumindest in Betracht zu ziehen, falls Ihnen die Voraussetzungen umsetzbar erscheinen.
Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass neben der Laufzeit eines jeden Insolvenzverfahrens gerade die Rechtssicherheit der jeweiligen Restschuldbefreiung in den Fokus gerückt werden sollte. Um abschließende Gewissheit in Bezug auf die erteilte Restschuldbefreiung zu erhalten, sollte das Insolvenzrecht eben desjenigen Landes in Anspruch genommen werden, in dem auch die Verbindlichkeiten bzw. Schulden ihren Ursprung fanden. Da es vielen unserer Mandanten gerade auf diese Faktoren ankommt, können wir als echte Alternative zu ausländischen Insolvenzverfahren – insbesondere zu Verfahren in England oder Frankreich – das deutsche Insolvenzplanverfahren empfehlen. Durch einen erfolgreichen Insolvenzplan ist eine Schuldenbereinigung innerhalb eines Jahres möglich. Es besteht auch kein Zweifel an der Rechtssicherheit oder dem Anerkenntnis dieser Restschuldbefreiung. Auf diesem Wege können auch Kosten und Unannehmlichkeiten vermieden werden, die durch einen Wohnsitzwechsel zur Wahrnehmung eines ausländischen Insolvenzverfahrens entstehen.
Wir beraten Sie gerne ausführlich zu diesem Thema und schätzen für Sie die Erfolgsaussichten eines Insolvenzplanverfahrens ein. Selbstverständlich können wir Sie ebenfalls bei einer klassischen Entschuldung durch eine Privatinsolvenz oder einen Vergleich unterstützen.
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Hallo,
ich habe zwei Fragen zur Privatinsolvenz.
Am 19.03.2015 wurde der Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegeben. Die Insolvenzeröffnung erfolgte am 29.04.2015
Am 24.03.2015 habe ich eine Steuer Rückerstattung i. H. v. 500,00 Euro bekommen.
Der Insolvenzverwalter schreibt, dass ich Vermögen verschwiegen habe und es zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen kann.
Die Rückerstattung habe ich nicht mit Absicht verschwiegen.
Was kann ich machen?
Der Insolvenzverwalter möchte, dass ich das Geld zurückzahle. Kann ich das auch in Raten dem Insolvenzverwalter zahlen?
Vielen Dank vorab.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).