Voraussetzungen für Wirksamkeit von Beitragserhöhungen
Beitragserhöhungen sind nur dann wirksam, wenn sie notwendig sind, um gestiegene Kosten aufzufangen. Die Kalkulation der Versicherungsbeiträge ist komplex und ein Feld für Mathematiker. Damit Versicherungen bei diesen undurchsichtigen Berechnungen keine willkürlich überhöhten Beiträge verlangen, müssen die Beitragserhöhungen durch Experten, sogenannte Treuhänder, überprüft werden. Erst danach kann die Erhöhung an die Versicherten weitergegeben werden. Die Treuhänder müssen natürlich unabhängig sein, damit man ihrem Urteil Vertrauen schenken kann.
Die “Welt” berichtet zum Treuhänderstreit
Ein Artikel in der “Welt Online” zeigt, dass die Unabhängigkeit der Treuhänder bislang nur haarsträubend lässig kontrolliert wurde. Faktisch werden die Treuhänder von den Versicherungsunternehmen bezahlt, sind quasi als deren Angestellte zu betrachten. Eigentlich hätte dieser Zustand längst von der Aufsichtsbehörde BaFin bemängelt werden müssen. Doch diese hat ihre Überwachungsfunktion offensichtlich nicht ernst genommen. Dies belegt einige von der “Welt” veröffentlichte Statistik. Demnach gibt es nur 16 Treuhänder, die für die Kontrolle sämtlicher Beitragsanpassungen verantwortlich sind.
Unabhängkeit der Treuhänder wird kaum geprüft
Die BaFin hätte aus dieser geringen Zahl längst ableiten können, dass ein einzelner Treuhänder meist so viele Aufträge erhält, dass er einen Großteil seiner Einkünfte von einer Krankenversicherung erzielt. Das Resultat: Nur eine einzige Beitragserhöhung wurde in den vergangenen Jahren abgelehnt, bei insgesamt 66 Prüfungen. Die privaten Krankenversicherer und die von ihnen verwendeten Treuhänder bewegen sich in einem relativ gering regulierten Raum. Denn die Vorgabe für die BaFin lautet, nur die fachliche Eignung des Treuhänders zu prüfen. Die Unabhängigkeit wird bereits dann angenommen, wenn der Treuhänder nicht direkt bei der Versicherung angestellt ist und nicht in einem verwandschaftlichen Verhältnis zu Vorstand oder Aufsichtsrat der Versicherung steht. Nicht geprüft wird, ob der Treuhänder einen Großteil seiner Einkünfte von ein und derselben Versicherung bezieht. Tut er dies jedoch, erfüllt er nicht die Kriterien für seine Unabhängigkeit. Dies hat bereits eine zweistellige Zahl an Gerichtsurteilen so bestätigt. Insbesondere die Axa und die DKV unterlagen reihenweise in Prozessen vor Amts- und Landgerichten, da die Richter eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Treuhänder von der Versicherung sahen.
Beitragserhöhungen sind unzureichend begründet
Außerdem haben die Richter mehrerer Landgerichte beanstandet, dass die Begründungen der Beitragserhöhungen formal unzureichend waren. Den Versicherten wurden die maßgeblichen Gründe für die Beitragserhöhung nicht mitgeteilt. Die Regelung des § 203 Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes sieht jedoch vor, dass der Versicherte zumindest grob nachprüfen kann, warum seine Beiträge erhöht wurden. Diesen nicht besonders hohen Anforderungen genügen die Ankündigungen der Versicherungen oftmals nicht. Die entsprechenden Mitteilungen enthalten häufig nur Floskeln oder wiederholen einfach den Wortlaut des Gesetzes. Das reicht für eine wirksame Mitteilung nicht aus. Daher wurden beispielsweise dem Versicherten in dem verfahren vor dem LG Neuruppin rund 10.000 Euro zugesprochen.
Prüfung der Beitragserhöhungen lohnt sich
Es lohnt sich also, sich die Beitragserhöhungen zumindest einmal genauer anzuschauen. Vermissen Sie eine plausible Begründung der Erhöhung, stehen die Chancen gut, dass Ihnen ein Rückforderungsanspruch zusteht. Ob der prüfende Treuhänder wirtschaftlich vom Versicherer abhängig war, ist für den Kunden nicht nachprüfbar. Daher stehen wir Ihnen dabei zur Seite und leiten juritische Schritte ein. Insbesondere Kunden der Axa und der DKV, aber auch andere Versicherte sollten diese kostenfreie Prüfung durchführen lassen. Lassen Sie Ihre privaten Versicherungstarife kostenfrei prüfen – kontaktieren Sie uns.
Zu beachten sind allerdings die Verjährungsfristen, die je nach Fall bei drei Jahren liegen können. Je nach Anspruchsgrundlage können dann Beitragserhöhungen aus der Zeit vor dem 31.12.2014 nicht mehr zurückgefordert werden.
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