Daimler-Abgasskandal: OLG Zweibrücken lässt die Daimler-Fassade bröckeln

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    Daimler hat die Anschuldigungen der Nutzung rechtswidriger Abgas-Manipulationen bisher eindeutig von sich gewiesen. Doch nun fängt diese Fassade an zu bröckeln. Grund dafür ist ein Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken.

    Zweck von Abgas-Manipulationen ist, dass die Abgaswerte sich bei den durchgeführten Tests der Zulassungsbehörde innerhalb der Norm befinden. Im öffentlichen Straßenverkehr werden sie jedoch oftmals erheblich überschritten.
    Bisher konnte noch nicht bewiesen werden, dass Daimler solche Abschalteinrichtungen explizit zur Manipulation von Abgastests benutzt, obwohl es bereits zum Rückruf des Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4matic durch das Kraftfahrt-Bundesamt kam. Daimler behauptet, die Abschalteinrichtung der Kühlmittel-Soll-Temperatur-Regelung diene nur dem Schutz des Motors. Dass die Abgasreinigung ausgerechnet bei den Tests aktiv bleibt, ansonsten aber meistens abgeschaltet ist, sei also Zufall.

    Ilja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem spezialisierten Team setzt er bundesweit die Ansprüche von betroffenen Mandanten im Abgasskandal durch.

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    Beweisbeschluss des OLG Zweibrücken

    Im Rahmen eines Verfahrens gegen den Automobilhersteller unserer Kanzlei hat das OLG Zweibrücken einen Auflagen-, Hinweis- und Beweisbeschluss erlassen.
    Bezugnehmend auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2021 (VI ZR 433/19 = NJW 2021, 921) geht das OLG Zweibrücken in seinem Beschluss nach den Vorwürfen unserer Kanzlei darauf ein, dass „falsche und/oder unvollständige Angaben im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt“ für das Erschleichen der Genehmigung und damit der Täuschung durch Daimler ausschlaggebend sind. Dies hat Daimler auch nicht ausreichend widerlegt.
    Dies ist vor allem im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB von großer Bedeutung.
    Mit Hilfe des Beweisbeschlusses soll damit die Frage beantwortet werden, ob eine solche Täuschung vorliegt und, falls dies zu bejahen ist, ob die Verantwortlichen im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Abschalteinrichtung gehandelt haben.

    Daimler verweigert Aufklärung

    Der Beschluss des OLG Zweibrücken drängt Daimler in die Enge

    In der schriftlichen Stellungnahme des Automobilherstellers an das Gericht verweigert dieser die Anteilnahme an der Aufklärung des Sachverhalts.
    Dabei wird die vom OLG angeordnete Herausgabe der vom OLG angeordneten ungeschwärzten Rückrufanordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes mit zweierlei Begründungen verweigert:
    Zum einen würde durch die Herausgabe das Betriebsgeheimnis des Automobilherstellers verletzt; zum zweiten wird angegeben, dass das genannte Fahrzeugmodell gerade nicht vom Rückruf durch das KBA betroffen war, da das Software-Update zu dem Zeitpunkt bereits aufgespielt gewesen sei.

    Darüber hinaus äußert Daimler sich zu der Funktionsweise der Kühlmittel-Soll-Temperatur-Regelung und legt zusammenfassend dar, dass es sich um keine rechtswidrige Abschalteinrichtung im Sinne der europäischen Rechtsprechung handele, da eine Maßnahme vorläge, die sich uneingeschränkt positiv auf das Emissionsverhalten im Motorwarmlauf auswirkt.
    Doch lässt sich dies als Schutzbehauptung seitens Daimler erkennen, denn laut EU-Recht sind Abschalteinrichtungen auch dann verboten, wenn sie dazu führen, dass die Abgasreinigung weit überwiegend deaktiviert bleibt und dadurch die Abgaswerte im Straßenbetrieb meistens stark erhöht sind.
    Eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung könne hier schon nicht angenommen werden, weil keine Abschalteinrichtung gegeben sei und zudem im Rahmen der Gesetzesauslegung des damaligen Zeitpunktes gehandelt worden ist – ein Handeln im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Maßnahme also ausscheidet.

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    Reaktion des OLG Zweibrücken steht bevor

    Es wird deutlich, dass Daimler versucht sich vor der Offenlegung der Rückrufanordnung zu drücken. Zu hoffen ist auf weiteren Druck seitens der Gerichte. Denn das Schreiben des Automobilherstellers vermag die Lage nicht zu klären. Vielmehr wird versucht, das Gericht vor Beginn der mündlichen Verhandlungen von der Tatsache zu überzeugen, keine illegalen Abschalteinrichtungen zu nutzen.
    Lediglich mit mehr Druck seitens der Gerichte, die geforderten Dokumente und Auskünfte offenzulegen, kann der Weg auf Mitarbeit des Automobilherstellers und damit auch auf eine erfolgreiche Gerichtsverhandlung für den Kläger geebnet werden.
    Durch die aktuellen Entwicklungen im Abgasskandal ist die Positionierung der Gerichte auf der Seite der Verbraucher zu erkennen. Automobilhersteller geraten unter Druck und werden in die Enge getrieben. Es ist überaus wünschenswert und gleichzeitig auch denkbar, dass dies beibehalten wird und in Zukunft zum Erfolg für die Verbraucher führen wird.
    Damit bleibt abzuwarten, wie das OLG Zweibrücken auf die Stellungnahme des Konzerngiganten reagieren wird.

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