Skandalautos aus mehreren Gesichtspunkten mangelhaft
Zunächst äußerte das Gericht grundlegende Zweifel daran, ob das Softwareupdate überhaupt geeignet sei, den ursprünglichen Mangel zu beheben. Des Weiteren machte das Gericht Ausführungen zur generellen Mangelhaftigkeit der Skandalfahrzeuge von Volkswagen.
Sehr interessant ist für Diesel-Käufer insbesondere folgende Passage des Urteils:
„Nach Überzeugung des Gerichts [wird] dem streitgegenständlichen Fahrzeug immer ein Makel anhaften […], der sich durch keinerlei Nachbesserungsmaßnahmen beheben lassen wird. Es bleibt ein Fahrzeug, das von dem streitgegenständlichen Skandal betroffen ist und dass mit einer weiteren Software ausgestattet wurde, die vom selben Hersteller stammt, der die Manipulationssoftware entwickelt und zunächst auch verleugnet hat. Kein künftiger Käufer wird dies im Falle der Weiterveräußerung des Fahrzeugs durch den Kläger ausblenden können und wollen, so dass ein verbleibender merkantiler Minderwert immer im Raum stehen wird, wobei man für diese Schlussfolgerung lediglich seinen gesunden Menschenverstand benutzen muss und es der Einholung etwaiger Gutachten oder anderweitiger Erhebungen nicht bedarf.“
Entscheidender Punkt: erhöhter „AdBlue“-Verbrauch nach dem Update
Jedoch waren letztlich weder die Unbehebbarkeit des ursprünglichen Mangels, noch die Unverkäuflichkeit des Fahrzeugs entscheidend. Auch die Unzumutbarkeit der Nachbesserung wurde zwar festgestellt, war jedoch kein Entscheidungskriterium. Diese Fragen könnten offenbleiben, denn unstreitig führe das Update zu einem erhöhten „AdBlue“-Verbrauch, so das Gericht.
Im Originaltenor beurteilte das Gericht die Situation folgendermaßen:
„Vorliegend kommt nämlich hinzu, dass selbst unterstellt, die Software würde keinerlei zusätzliche negative Auswirkungen auf das Fahrzeug oder dessen Wert haben, diese nicht in der Lage wäre, ohne einen steigenden Verbrauch an „.AdBlue” die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs herzustellen und zu erhalten. Daraus ist zu entnehmen, dass sich die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs in anderem Gewande fortsetzen würde. Der Kläger muss sich nämlich nicht auf diesen Umstand verweisen lassen oder einlassen. Auch die diesbezüglichen Verbrauchswerte waren Gegenstand des Kaufvertrages, so dass eine negative Abweichung hiervon ihrerseits einen Mangel begründet. Dieser ist unstreitig nicht behebbar, worüber auch das Ausgeben von [„AdBlue“-] Gutscheinen nicht hinweghelfen kann, zumal diese nur die Folgen des Mangels kompensieren sollen, diesen aber nicht beseitigen.“
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