Dieselskandal: Schadensersatzanspruch auch nach Weiterverkauf des betroffenen Autos

  • Autos stehen auf der Straße und stoßen Abgase aus
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    Dieselskandal: Schadensersatzanspruch auch nach Weiterverkauf des betroffenen Autos

    Im Rahmen des Dieselskandals haben sich viele Fragen und Probleme ergeben, welche bis heute von deutschen Gerichten zu beantworten sind. In diesem Zusammenhang beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei mündlichen Verhandlungen am 15.06.2021 mit der Frage, ob Diesel-Kläger auch dann einen Schadensersatzanspruch haben können, wenn sie das betroffene Auto bereits weiterverkauft haben (Aktenzeichen.: VI ZR 575/20 und VI ZR 533/20).

    Ilja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem spezialisierten Team setzt er bundesweit die Ansprüche von betroffenen Mandanten im Abgasskandal durch.

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    Schadensersatz bei Weiterverkauf gemindert?

    Dabei ist vor allem fraglich, ob der bestehende Schadensersatzanspruch um den erzielten Kaufpreis zu kürzen ist und welche wirtschaftlichen Auswirkungen das hat. So stellt sich die Frage, ob man als Diesel-Kläger sein Fahrzeug nicht doch lieber in eigenem Besitz behält. Die bisherigen Entscheidungen der Oberlandesgerichte gehen bei Beantwortung dieser Frage in verschiedene Richtungen.

    Unbestritten ist dabei der Erstattungsanspruch vor Verkauf des Autos, doch äußerte der Anwalt von VW, dass die Situation nach dem Verkauf eine ganz andere wäre und nicht nur der Weiterverkaufspreis somit vom Schadensersatzanspruch abzuziehen sei, sondern der Anspruch auch noch weiter zu kürzen sei, wenn man das Auto nicht mehr zurückgeben könne.

    Doch sei, laut Anwälten der Gegenseite, maßgeblich, dass die Verträge in ihren ursprünglichen Formen nicht zustande gekommen wären, wenn die Käufer von den tatsächlichen Schadstoffwerten gewusst hätten. Das Resultat könne nicht sein, dass die Betroffenen ihr Auto, welches sie nicht mehr haben wollen, nicht verkaufen dürfen, da sich ihr Schadensersatzanspruch sonst kürze.

    Wegweisendes BGH-Urteil

    In den wegweisenden Urteilen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2020 stellten die Richter bereits fest, dass die Kunden vorsätzlich getäuscht worden waren. Wäre den Käufern bei Kauf der Fahrzeuge der Umstand bekannt gewesen, dass diese viel mehr Schadstoffe ausstießen als auf dem Prüfstand messbar, so hätten sie sich gegen den Kauf entschieden.

    In diesen Fällen können die Kunden ihr Auto zurückgeben und erhalten dabei den gezahlten Kaufpreis abzüglich ihrer Nutzungen.

    Umso länger sich das betroffene Fahrzeug aber im eigenen Besitz befindet und genutzt wird, desto höher sind die gezogenen Nutzungen, die bei Rückgabe des Autos bei VW vom ursprünglich gezahlten Kaufpreis abgezogen werden und damit dem Autohersteller einen Vorteil verschaffen.

    Weiterverkauf, um Nutzungsentschädigung zu reduzieren

    Bild von einem schwarzen VW

    BGH-Urteil im Abgasskandal: Schadensersatzansprüche auch nach Weiterverkauf des Fahrzeuges möglich.

    Diese Nutzungen können damit insbesondere dann klein gehalten werden, wenn man das Auto weiterverkauft, da somit natürlich keine weiteren gefahrenen Kilometer mehr zustande kommen. Die Alternative wäre, das Auto nur in der Garage zu lassen, was nach Erfahrungen unserer Kanzlei auch einige Kläger so praktiziert haben. Damit stellt sich die Frage, ob der mit dem Weiterverkauf erlangte Kaufpreis vom bestehenden Schadensersatzanspruch des betroffenen VW-Kunden abzuziehen ist.

    Doch wie bereits die Anwälte der Betroffenen in den mündlichen Verhandlungen vorgebracht haben, ist es nicht im Sinne der Privatautonomie und damit unbillig, den Verkauf des ungewollten Fahrzeugs mit der Kürzung des Schadensersatzanspruchs zu sanktionieren. Dies würde zu einer wirtschaftlichen Einbuße der betroffenen VW-Kunden führen.

    Zusammenfassend sind also folgende Argumente ausschlaggebend für das Bestehen des Schadensersatzanspruchs: die vorsätzliche Täuschung des Autoherstellers gegenüber seinen Kunden, die damit einhergehende Verwerflichkeit, da die Kunden die Fahrzeuge nicht erworben hätten, wenn sie von der Manipulation gewusst hätten und die wirtschaftliche Einbuße, die Betroffenen entstünde, wenn man den erlangten Kaufpreis des Weiterverkaufs vom Schadensersatzanspruch abzöge.

    Der vorläufigen Einschätzung des VI. Zivilsenats entsprechend, bildet der erlangte Verkaufspreis dann jedoch die Grundlage für Berechnungen etwaiger Ansprüche. Mit dieser Einschätzung und dem Verlauf der mündlichen Verhandlungen ist mit einem Urteil zugunsten der VW-Kunden zurechnen, sodass ein Weiterverkauf der vom Abgas-Skandal betroffenen Fahrzeuge durchaus empfehlenswert erscheint.

    Warten auf die schriftlichen Urteilsgründe

    Dies wird nicht die letzte Frage sein, über welche der Bundesgerichtshof im Rahmen des Abgas-Skandals ein Urteil fällen wird. Die schriftlichen Urteilsgründe sind in den nächsten Wochen zu erwarten, dann kann das Urteil genauer analysiert werden.

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