BGH: Diesel-Käufer können statt Rückgabe des Fahrzeugs Kaufpreisminderung verlangen

  • Autos stehen auf der Straße und stoßen Abgase aus
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    Weiteres verbraucherfreundliches Urteil im VW Diesel-Skandal

    Der Bundesgerichtshof geht im Diesel-Skandal in die nächste Runde: Mit seinem Urteil vom 06.07.2021 (Az: VI ZR 40/20) ist entschieden worden, das Käufer von im Diesel-Skandal betroffenen Fahrzeugen, anstelle der Rückgabe des Fahrzeugs auch die Minderung des gezahlten Kaufpreises verlangen können.
    Dieser sog. „kleine Schadensersatz“ umfasst den Minderwert, welcher durch den Wertverlust der betroffenen Fahrzeuge zustande kommt. Dabei besteht der Minderwert grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs, welcher vorläge, wenn dieses in einem mangelfreien Zustand gegeben wäre und dem gegebenen Verkehrswert, welcher mängelbedingt besteht.

    Die Klägerin hatte im zugrundeliegenden Sachverhalt einen gebrauchten VW Passat Variant, welcher mit dem Dieselmotor EA189 ausgestattet ist, erworben. Nachdem im September 2015 der Diesel-Skandal und damit auch die Manipulation des Dieselmotors EA189 bekannt geworden ist, bot die VW AG ein Software-Update an, welches auch die Klägerin aufspielen ließ.
    Folgend reichte die Klägerin Klage ein, mit dem Ziel, den Minderwert des Fahrzeugs ersetzt zu erhalten und zusätzlich feststellen zu lassen, dass die VW AG auch weitere Schäden, die über den Minderwert hinausgehen und aus den Manipulationen resultieren, zu erstatten hat. Die Berufungsinstanz, das Oberlandesgericht Stuttgart, hatte dem Ersatzanspruch des Minderwertes zugestimmt, den Feststellungsantrag der Klägerin jedoch abgelehnt.

    Ilja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem spezialisierten Team setzt er bundesweit die Ansprüche von betroffenen Mandanten im Abgasskandal durch.

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    BGH bestätigt Stuttgarter Urteil

    Dem Bundesgerichthof zufolge, sei die VW AG der Klägerin zum Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB verpflichtet.
    Dabei besteht neben dem großen Schadensersatz, also der Erstattung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungen Zug um Zug gegen Rückübertragung des Fahrzeugs, auch der kleine Schadensersatz als Alternative.
    Dem kleinen Schadensersatz liegt zugrunde, dass der Käufer sein Fahrzeug behält und den Betrag zurückverlangen kann, welcher „zu viel“ gezahlt worden ist. Damit liegt der Minderwert in der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis und dem objektiven Wert des Fahrzeugs in Anbetracht der Abgas-Manipulationen zum Zeitpunkt des Kaufvertrags. Der Anspruchsinhaber hat dabei die Wahl, welche Art von Schadensersatz zu leisten ist.
    Damit bestätigte der BGH das Urteil der Berufungsinstanz.

    Berechnung des kleinen Schadensersatzes einzelfallabhängig

    Nun ist bestätigt, dass betroffene Käufer zwischen großem und kleinen Schadensersatz wählen können.

    Der BGH hält hier jedoch vor, dass das Aufspielen des Software-Updates wiederum als Vorteil anzurechnen sein könnte. Dies soll dann der Fall sein, wenn das Software-Update „gerade der Beseitigung der unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware diente“ und sich damit wiederum aufwertend auf das Fahrzeug auswirkt.
    Dabei sind neben den Vorteilen des Software-Updates auch dessen Nachteile mit einzubeziehen.
    Innerhalb des nun folgenden Betragsverfahren sei nun zu klären, ob und in welchem Umfang eine Differenz zwischen dem objektiven Wert des betroffenen Fahrzeugs und dem dafür gezahlten Kaufpreises bestanden hat und inwieweit darauffolgend die Differenz durch das Software-Update gesenkt worden ist.
    Hier sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Vor- und Nachteile der Abgas-Manipulation und ggf. des Software-Updates bereits im zu ermittelnden Minderwert inbegriffen seien und es daher an Raum für den Feststellungsantrag der Klägerin fehle.

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    Diesel-Skandal noch lange nicht vorbei

    Um den Minderwert nicht zu senken, wird empfohlen, das Software-Update nicht auf das betroffene Fahrzeug aufspielen zu lassen. Zudem besteht durch das Software-Update das Folgerisiko unvorhersehbarer Motorschäden.
    Der Diesel-Abgasskandal hat seinen Abschluss noch lange nicht gefunden. Durch dieses verbraucherfreundliche Urteil wird deutlich, dass betroffene Käufer ihr Fahrzeug nicht zurückgeben müssen und trotzdem nicht leer ausgehen.
    Zudem mögen sich viele weitere Besitzer betroffener VW Diesel-Fahrzeuge angesprochen fühlen, denn nicht jeder möchte sein Fahrzeug zurückgeben. Vor allem könnte das Urteil auch auf weitere betroffene Diesel-Fahrzeuge der VW AG, wie auch auf Diesel-Fahrzeuge weiterer Automobilhersteller, auszuweiten sein.

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