Fahrzeug hat einen Mangel
Dieses bestätigte zunächst, dass das Fahrzeug einen Mangel hat. Der Käufer müsse nicht davon ausgehen, dass in diesem eine Software eingebaut ist, welche den Schadstoffausstoß auf dem Rollenprüfstand optimiert. Der Mangel führt zum Recht des Käufers Nacherfüllung entweder durch Nachbesserung oder Neulieferung zu verlangen. Die Wahl liegt einzig und allein beim Käufer, es sei denn eine der Möglichkeiten wäre für den Verkäufer unzumutbar.
Kein Nutzungsersatz für das gebrauchte Fahrzeug
Dank der am 13. Juni 2014 in Kraft getretenen Gesetzesänderung im Widerrufs- und Verbrauchsgüterkaufrecht bleibt dem Käufer eine Nutzungsentschädigung und erspart, er muss auch keinen Wertersatz leisten. Der Käufer konnte sein Fahrzeug also 2 Jahre lang völlig kostenfrei nutzen, und erhält nun ein neues Nachfolgemodell.
Keine Unmöglichkeit der Nacherfüllung durch neues Modell
Verneint hat das Gericht auch das vom Händler vorgetragene Argument, die Lieferung eines Neuwagens sei unmöglich da dieses Modell so nicht mehr produziert werde. Die Begründung hatte der Händler in seinen eigenen AGB. Dort hieß es, der Käufer eines Fahrzeugs müsse weitgehende Konstruktions- oder Formänderungen ohnehin bei der Lieferung hinnehmen. Gleiches gelte auch für den Verkäufer, führte das Gericht aus, so dass im Ergebnis die Nachlieferung eines Fahrzeugs aus der Folgeproduktion möglich sei, auch wenn das neue Modell eine andere Motorleistung oder sonstige technische Verbesserungen aufweise.
Nachbesserung für Kläger deutlich nachteilhafter
Besonders wichtig ist die Entscheidung auch im Hinblick auf die von VW durchgeführte Rückrufaktion. Der Händler hatte argumentiert, dass die Nachbesserung für ihn deutlich günstiger wäre, und dementsprechend eine Neulieferung verweigert. Dem hat das Gericht eine klare Absage erteilt. Zum einen sei momentan nicht abzusehen, ob das Softwareupdate nicht zu weiteren Folgeschäden führt, wie einem schnelleren Verschleiß oder einem höheren Verbrauch. Zum anderen sei ungewiss inwieweit der Wiederverkaufswert des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Des Weiteren drohe durch eine mangelhafte Nachbesserung die Verjährung der Gewährleistungsrechte. Aus diesen Gründen hat das Gericht festgestellt, dass die Nachbesserung erheblich nachteiliger sei als die Neulieferung, und dem Kläger vollumfänglich Recht gegeben.
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