OLG Karlsruhe – vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Abgasskandal

  • Autos stehen auf der Straße und stoßen Abgase aus

VW im Kreuzfeuer der Gerichte

Für VW sieht es aktuell nicht gut aus. Nahezu wöchentlich gibt es neue Negativschlagzeilen. Während sich diese in den letzten Monaten und Jahren auf neue Manipulationsversuche, Abgastests und Vertuschungen bezogen, gewinnt nun die rechtliche Komponente an Bedeutung. Tausende Verfahren sind an den Landgerichten anhängig und warten auf eine Entscheidung. Einige werden sogar in den Folgeinstanzen behandelt. So gab es erst kürzlich einen vernichtenden Hinweisbeschluss durch den Bundesgerichtshof, der die VW-Kunden in ihren Rechten stärkte. Einige Tage später folgt der nächste Tiefschlag aus Karlsruhe, dieses mal vom OLG. Die Richter der 13. Zivilkammer wiesen darauf hin, dass sie im Abgasskandal von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller ausgehen. So spektakulär wie die Mitteilung des BGH ist, dieser Hinweis hat weitaus größere Bedeutung für die Geschädigten im Abgasskandal. Ihre Rechtsposition wird durch dieses zweitinstanzliche Urteil bedeutend gestärkt.

Dr. V. Ghendler ist Verbraucheranwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Experte für Verbraucherrechte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Mandanten gegen Banken und Großkonzerne.

Anwaltliche Dokumentenprüfung

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Kostenlose telefonische Erstberatung:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Pressemitteilung – VW hat sittenwidrig geschädigt

Am 05.03.2019 meldete sich das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Pressemitteilung zu Wort. Die Richter der 13. Zivilkammer befassen sich aktuell mit der Schadensersatzklage eines Dieselkunden gegen den VW-Konzern. In Hinblick auf die mündliche Verhandlung am 12. April 2019 hieß es in der Pressemitteilung “Termin in einer Klage wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die Volkswagen AG […] und ausführlicher Hinweisbeschluss”. Dieser Hinweisbeschluss ist es, der Abgasskandalgeschädigten in die Karten spielen könnte. Denn die Richter lassen schon jetzt durchblicken, dass sie von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB ausgehen. Auch eine Haftung für Verrichtungsgehilfen steht zur Debatte. Der Hinweisbeschluss in kompletter Fassung ist zwar bislang nicht verfügbar. Trotzdem ist davon auszugehen, dass das Gericht im Sinne des Klägers entscheiden wird. Der Beschluss an sich hat bereits enorme Aussagekraft. Denn selbst wenn es zu einer außergerichtlichen Einigung zwischen dem Konzern und dem Kunden kommen sollte – der Beschluss ist in der Welt. Und was einmal gesagt wurde, lässt sich nicht rückgängig machen.

Sittenwidrige Schädigung und Sachmangel – zwei Hinweisbeschlüsse mit zentraler Bedeutung

Der Hinweisbeschluss des OLG ist deswegen so außergewöhnlich, weil er eine vollkommen andere Frage behandelt als der des BGH. Während der BGH sich mit kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen auseinandersetzte, geht es in dem Verfahren vor dem OLG Karlsruhe um deliktische Ansprüche – um Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 823 ff. Das sind zwei Paar Schuhe. Die deliktischen Ansprüche richten sich gegen den Volkswagen-Konzern selbst, die kaufrechtlichen Ansprüche gegen den Autohändler, der den Diesel verkauft hat.

Der Beschluss des BGH ist vor allem für diejenigen hilfreich, die schon gegen den Händler vorgehen. Er stärkt ihre Verhandlungsposition. Weil aber die Verjährungsfrist in den meisten Fällen bereits abgelaufen ist, ist eine Klage gegen den Händler nicht mehr möglich. Für VW-Kunden, die bislang noch keine Rechte im Abgasskandal geltend gemacht haben, hat der Hinweisbeschluss des BGH also eine geringere Aussagekraft.

Anders sieht es bei einem Vorgehen gegen den Hersteller aus. Hier gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, die erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände beginnt. Eine Klage auf Schadensersatz gegen den Hersteller ist also noch bis Ende 2019 möglich. Dementsprechend hat der Hinweisbeschluss des OLG Karlsruhe Signalwirkung. Ein Gericht der zweiten Instanz bestätigt: Das, was Volkswagen über Jahre hinweg gemacht hat, ist eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Mit der Klärung dieses Streits stehen und fallen die Ansprüche der meisten Geschädigten. Wer noch zögert, Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu verlangen, hat nun ein weiteres Argument, tätig zu werden.

Geht der Trend zum Hinweisbeschluss?

Für juristische Laien ist der Begriff des Hinweisbeschlusses nur schwer zu greifen. Warum kein Urteil? Ist die Aussagekraft eines solchen nicht weitaus höher? Und warum gibt es verhältnismäßig wenige Urteile zweitinstanzlicher Gerichte, wenn doch so viele Geschädigte gegen die Konzerne vorgehen und die Erfolgsaussichten so gut sind? Tatsächlich gibt es nur wenige oberlandesgerichtliche Urteile im Abgasskandal und auch zum BGH hat es noch nahezu kein Verfahren geschafft. Auf wundersame Weise verläuft sich ein beträchtlicher Teil der Prozesse im Sande. Für die Automobilhersteller ist das zwar eine gute Entwicklung, die aber keineswegs zufällig ist. Denn jedes Negativurteil bringt Publicity und Nachahmer mit sich. Etwas, das vor Ablauf der Verjährungsfristen nicht gewollt ist. Das Zauberwort heißt hier: Außergerichtlicher Vergleich. Vielen Klägern wird vor Ende der ersten oder zweiten Tatsacheninstanz ein Angebot unterbreitet, das sie nicht ablehnen können. Dass diese Vergleiche nicht an die Öffentlichkeit dringen, wird direkt mit vereinbart. Die Vergleichsbereitschaft scheint hoch zu sein, sodass bereits Richter in öffentlichen mündlichen Verhandlungen nach einer Vergleichsbereitschaft fragen, bevor sie ein Urteil schreiben, das dann in den Papierkorb wandert.

Vergleichspraxis vielfach kritisiert

Bild von einem schwarzen VW

Wer als Kunde bislang von einer Klage abgesehen hat, weil er das Auto erst nach September 2015 gekauft hat, der sollte schnell handeln und seine Schadensersatzansprüche kostenlos prüfen lassen.

Schon oft wurde die Praxis der außergerichtlichen Vergleiche kritisiert. Schließlich würden so aktiv Urteile vermieden, die weitere Geschädigte dazu ermutigen, Ihre Rechte durchzusetzen. Die Gerichte lassen sich nun wohl nicht mehr den Mund verbieten. Selbst wenn sie wegen einer außergerichtlichen Einigung kein Urteil mehr sprechen können, ein Hinweisbeschluss ist möglich. Nach dem Hinweisbeschluss am 08.01.2019 durch den BGH hat sich nun das Oberlandesgericht in Karlsruhe ein Vorbild am Nachbargericht genommen. Der Hinweisbeschluss ist ein Instrument aus der Zivilprozessordnung, das es den Richtern ermöglicht, nach § 139 Abs. 1 bis 3 ZPO erforderliche Hinweise zu erteilen. Dabei geht es in der Regel um wichtige Tatsachen, mit denen der Anspruch des Klägers steht und fällt. So ist es auch in diesem Fall. Die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ist Dreh- und Angelpunkt sämtlicher Schadensersatzklagen im Abgasskandal.

Sittenwidrige Schädigung – Was bedeutet der Hinweisbeschluss für Sie?

Für Kunden, die bereits Kläger in einem Schadensersatzverfahren gegen VW oder einen anderen in den Abgasskandal verwickelten Hersteller sind, ist der Hinweisbeschluss des OLG Karlsruhe eine gute Nachricht. Ihre Verhandlungsposition ist weiter gestärkt. Nachdem bereits das OLG Köln im Januar eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB bejaht hatte und es einige landgerichtliche Urteile diesbezüglich gibt, wird die Luft für die Automobilindustrie immer dünner. Und das sind keinesfalls die Stickoxide ihrer eigenen Dieselmotoren. Ebenfalls am 05.03.2019 hatte das OLG Stuttgart entschieden, dass der Zulieferer Bosch womöglich Teilnehmer einer solchen sittenwidrigen Schädigung sein könne.
Damit schwinden die Erfolgschancen für die Volkswagen AG vor den deutschen Zivilgerichten nach und nach. Dies hat aber nicht nur auf die bereits laufenden Verfahren Auswirkungen. Ein Großteil der Geschädigten ist nämlich bislang untätig geblieben. Manche wissen nicht, welche Rechte ihnen zustehen, andere scheuen das Risiko, den Prozess zu verlieren und wieder andere möchten ihren Schummeldiesel dann doch lieber verkaufen. Dabei ist das Vorgehen wegen sittenwidriger Schädigung nicht nur erfolgsversprechend, sondern auch ökonomisch sinnvoll.

Der Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung

Wie und warum hat der Konzern Sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt? Nun, Sie haben vor wenigen Jahren einen Diesel gekauft. Grundlage Ihres Kaufs waren die Herstellerangaben zum Verbrauch und den Schadstoffemmissionen. Was aber, wenn diese Werte im Straßenverkehr gar nicht erreicht werden können? Wenn sie nur aufgrund einer Manipulationssoftware bei den entsprechenden Tests gemessen wurden, während ihr vermeintlich sauberer Diesel auf der Straße eine wahre Drecksschleuder ist? Dann hat der Hersteller sich auf Ihre Kosten bereichert und Sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Sie haben einen Schadensersatzanspruch. Sie können jetzt verlangen, dass der Hersteller den Wagen zurücknimmt und Ihnen den Kaufpreis erstattet. Dabei ist der Wertverlust des Wagens aufgrund des Abgasskandals vollkommen egal. Ihnen wird nur eine minimale Pauschale für die gefahrenen Kilometer abgezogen. Ihre Rückforderungssumme wird außerdem verzinst. Am Ende erhalten Sie nahezu den gesamten Kaufpreis zurück. Ein Ergebnis, das Sie bei einem Verkauf niemals erreichen würden.

Kostenlose Erstberatung zur sittenwidrigen Schädigung im Abgasskandal

Sie sind sich unsicher, was Ihre Rechte im Abgasskandal betrifft? Ihr Diesel ist betroffen und Sie wissen nicht, ob auch Ihnen der Klageweg gegen VW oder einen anderen Händler offensteht? Womöglich haben Sie das Software Update durchführen lassen und wissen nicht, ob sich dieses nachteilig auf Ihre Rechte auswirkt? Zur Klärung all dieser Fragen bieten wir Ihnen eine kostenlose Erstberatung durch unsere versierten und erfahrenen Mitarbeiter an. Wir beurteilen innerhalb weniger Werktage Ihren individuellen Fall und melden uns anschließend telefonisch bei Ihnen zurück. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung erklären wir Ihnen die unterschiedlichen Handlungsoptionen und berechnen Ihren finanziellen Mehrwert. Sofern Sie bereits ein Kaufangebot haben, können Sie dieses mit dem Vorgehen gegen den Hersteller abgleichen. Auch wenn Sie Ihren Diesel eigentlich behalten wollen, bietet sich ein Vorgehen gegen den Hersteller an. Hier ist auch eine Schadensersatzzahlung möglich. Über Finanzierungsmöglichkeiten klären wir Sie ebenfalls auf – so gibt es Rechtsschutzversicherungen, die Ihnen das Kostenrisiko mit Ausnahme der Selbstbeteiligung vollständig abnehmen.
Nutzen Sie diese Gelegenheit, ohne Schaden aus dem Abgasskandal zu kommen und lassen Sie sich unverbindlich von unseren erfahrenen Mitarbeitern beraten.

Anwaltliche Dokumentenprüfung

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Kostenlose telefonische Erstberatung:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “OLG Karlsruhe – vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Abgasskandal”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

The last comment needs to be approved.
0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

© Copyright - KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei