Kundin kaufte Fahrzeug mit Schummelsoftware
Die Betroffene hatte im Juni 2015 – also noch vor Bekanntwerden der Manipulationen -einen VW Beetle erworben. In dem Auto war der Dieselmotor EA 189 verbaut, der aufgrund einer speziellen Steuerungssoftware auf dem Prüfstand andere Emissionswerte hatte als im Straßenverkehr. Nachdem dies bekannt wurde, verlangte die Kundin Beseitigung des Mangels. Mit Ablauf der Nachbesserungsfrist erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rücknahme des Beetle gegen die Rückzahlung des Kaufpreises.
Das Autohaus entsprach dem Begehen nicht. Deswegen klagte die Frau vor dem Landgericht Köln. Die Richter gaben ihr Recht und verurteilten das Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises, sowie einer Entschädigung für das nachträglich von der Klägerin eingebaute Navigationsgerät. Von diesem Betrag wurde lediglich ein Ersatz für die gezogenen Nutzungen abgezogen. Das Autohaus legte Berufung ein.
OLG bestätigt Rücktrittsrecht
Nun musste das OLG Köln sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Frau vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Es wies die Berufung als offensichtlich unbegründet zurück. Zur Begründung führt es aus, dass das Fahrzeug wegen der eingesetzten Software mangelhaft sei. Ein vernünftiger Durchschnittskäufer könne davon ausgehen, dass ein von ihm erworbenes Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig sei. Dabei nahm das Gericht auf die Tatsache Bezug, dass die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen durch die Manipulationssoftware erschlichen wurden. Die Verwendung dieser Software stelle eine starke Abweichung von der Beschaffenheit dar, die ein vernünftiger Durchschnittskäufer erwarten würde. Im Übrigen läge darin keine unerhebliche Pflichtverletzung. Zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin den Kaufvertrag abschloss, habe sie davon ausgehen dürfen, dass der Hersteller sich richtig verhalten habe.
Insgesamt kamen die Richter zum Ergebnis, dass der Rücktritt berechtigt war. Das Autohaus muss daher nicht nur den Kaufpreis zurückerstatten, sondern auch die Wertsteigerung, die sich durch den Einbau des Navigationsgerätes ergeben hat, entsprechend bezahlen.
Bei dem Beschluss des OLG handelt es sich um einen Hinweisbeschluss im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO. Das Gericht hat die Berufung noch nicht zurückgewiesen, sondern mitgeteilt, dass es dies beabsichtigt. Es ist keine Zulassung einer Revision zum BGH vorgesehen.
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