Betroffene verweigerten Software Update
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts mussten sich mit den Eilrechtsschutzanträgen zweier Dieseleigentümer auseinandersetzen. Diese hatten in erster Instanz bereits verloren. Sie wendeten sich gegen Maßnahmen, die ihnen im Zuge des Rückrufs auferlegt worden. Beide waren den Aufforderungen, ihren Diesel zur kostenlosen Nachrüstung zu bringen, nicht gefolgt. Einem der beiden Halter wurde ein Zwangsgeld angedroht. Der andere erhielt einen noch eingriffsintensiveren Bescheid: Der Betrieb im öffentlichen Verkehr wurde untersagt – eine Stilllegung also. Die Maßnahmen waren sofort vollziehbar. Geht ein Bürger gegen einen solchen Verwaltungsakt vor, ist es üblich, zusammen mit einem Widerspruch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen. Schließlich mahlen die Mühlen der Justiz langsam, sodass ein Interesse daran bestehen kann, dass die Maßnahme solange nicht durchgeführt wird, bis über die Hauptsache entschieden wurde. So war es auch im vorliegenden Fall.
OVG München – Software Update zwingend
In der Regel gibt die Entscheidung über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz schon eine Tendenz darüber, wie die Entscheidung in der Hauptsache ausfallen könnte. Demnach sieht es für diejenigen, die das Software Update verweigern, nicht gut aus. Denn auch das OVG Münster war der Ansicht, dass es einen Anlass zur sofortigen Vollziehbarkeit der Maßnahmen gebe. Das Argument der Betroffenen, ein einzelnes Kfz trage nur geringfügig zur Luftverschmutzung bei, konnte das Gericht nicht überzeugen. Vielmehr vertrat es den Standpunkt, ein umfassender Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen könne nur dann gewährleistet sein, wenn jedes einzelne Kfz die Grenzwerte der EU einhalte. Auch ein drohender Beweisverlust, den die Antragssteller angemerkt hatten, sah das Gericht nicht. Betroffene, die parallel zivilrechtlich gegen den Hersteller vorgingen, könnten diese durch ein eigenständiges Beweisverfahren sichern.
Wende in der Rechtsprechung zu Software Update
Der Beschluss des OVG Münsters ist eine Kehrtwende in der Rechtsprechung zur sofortigen Vollziehbarkeit von Stilllegungsverfügungen. Erst im Februar hatte die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe anders entschieden. Es stellte fest, dass ein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug fehle. Auch in Euskirchen hatte ein Dieselhalter Erfolg mit der Verweigerung des Software Updates. Die sofortige Vollziehbarkeit seiner Stilllegungsverfügung wurde aufgehoben, weil er das Auto in seinem ursprünglichen Zustand als Beweismittel für seinen Zivilprozess benötigt hatte. Seine Klage gegen den Hersteller verhalf ihm hier zum Erfolg. Ein Erfolg, von dem die beiden Halter im vorliegenden Fall nur träumen können. Während dem einen ein sofortiger Vollzug der Stilllegung droht, muss der andere alsbald mit einem Zwangsgeld und auf lange Sich ebenfalls mit einer Stilllegung rechnen – es sei denn, er nimmt das Software Update doch noch vor.
Warum kein Software Update?
Die Verweigerung des Software Updates kommt nicht von ungefähr und ist alles andere als eine bloße Trotzreaktion. Während anfangs nur bemängelt wurde, das Update führe zu nichts und würde die Stickoxidbelastung nur minimal reduzieren, gibt es inzwischen eine umfassende Datenlage. Einige Gutachten bescheinigen, dass das Update zu keiner wesentlichen Verbesserung führt. Gleichzeitig häufen sich die Beschwerden derer, die das Update durchführen ließen. Der Motor leidet unter dem Update. Ein höherer Verbrauch ist vorprogrammiert. Auch verschleißen einige Einzelteile schneller. Vereinzelt wird von Störungen des Motors berichtet. Doch der eigentliche Schaden findet nicht im Motor statt, sondern auf dem Markt. Die Verunsicherung sorgt dafür, dass upgedatete Diesel noch schlechter verkäuflich sind. Die Restwerte sinken kontinuierlich. Kunden, die ihren Diesel loswerden wollen, scheitern an den Preisen auf dem Markt. Vor diesem Hintergrund ist es nur verständlich, weswegen Halter eine Stilllegung riskieren und das Software Update verweigern.
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