VW-Software-Updates steuerlich absetzbar

  • Autos im Straßenverkehr mit Abgasen

Hardware-Nachrüstung trotzdem verweigert

Verpestete Luft, erhöhte Stickoxidwerte und sinkende Dieselpreise.Schon lange wird diskutiert, wie die Hersteller den aus dem Abgasskandal entstandenen Schaden begrenzen können. Politik, Verbraucherschützer und Umweltverbände fordern, dass die Automobilriesen endlich Verantwortung übernehmen. Trotzdem wurden die vielseits geforderten Hardware-Nachrüstungen bislang verweigert. “Zu teuer” heißt es. Die beschlossenen Software-Updates wurden als großzügiges Entgegenkommen verkauft. Nun stellt sich heraus: Die Nachbesserungen sind steuerlich absetzbar.

Ilja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem spezialisierten Team setzt er bundesweit die Ansprüche von betroffenen Mandanten im Abgasskandal durch.

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Software-Updates sind Betriebsausgaben

Allein in Deutschland sollen fünf Millionen Fahrzeuge das Software-Update bekommen. Auf Kosten der Hersteller, wie man lange dachte. Doch kürzlich hatte Die Linke eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung gestellt. Aus deren Antwort geht deutlich hervor: Die Kosten der sogenannten Software-Updates stellen bilanzrechtlich gesehen Betriebsausgaben des Unternehmens dar. So formuliert es zumindest Wirtschafts-Staatssekretär Rainer Baake. Die Automobilkonzerne können ihren Gewinn somit um die Kosten der knapp fünf Millionen Software-Updates mindern. Pro Fahrzeug wird hier mit Kosten von 100 bis 200 Euro gerechnet. Letztlich bedeutet das Steuereinsparungen in dreistelliger Millionenhöhe.

Umweltprämie gleich indirekte staatliche Abwrackprämie?

Doch damit nicht genug. Nach Angaben aus Regierungskreisen trifft diese Annahme nicht bloß auf die Kosten für etwaige Software-Updates zu. Auch die sogenannte “Umweltprämie” von der VW und Co. sich steigende Absätze versprechen, soll steuerlich absetzbar sein. Öffentlich wurde betont, die Prämie werde allein vom Hersteller getragen und nicht staatlich subventioniert. Eine Absetzbarkeit wurde nicht thematisiert. Trotzdem bleibt ein übler Nachgeschmack. Kündigten die Hersteller im Rahmen des Diesel-Gipfels noch an, Verantwortung zu übernehmen, so ist dies vor dem Hintergrund der aktuellen Informationen anzuzweifeln. Steuerliche Absetzbarkeit der beschlossenen Maßnahmen und eine (finanzielle) Verantwortungsübernahme scheinen sich gegenseitig auszuschließen.

Warum keine Hardware-Updates?

Ob auch eine Umrüstung der Hardware steuerlich absetzbar ist, ist bislang nicht bekannt. Jedoch sind solche Maßnahmen durchaus mit den Software-Updates zu vergleichen. Es besteht daher Anlass zu der Annahme, dass auch die Hardware-Nachrüstung absetzbar wäre.

Seit Monaten lehnen VW und Co. allerdings technische Nachrüstungen an ihren Fahrzeugen ab. Mittlerweile hat sich gezeigt, dass ein reines Software-Update nicht nur sinnlos ist, sondern auch zu erheblichen Folgeschäden an den PKW führen kann. EU und ADAC warnen deswegen davor, die Updates durchführen zu lassen. Eine technische Nachrüstung hingegen soll zu einer deutlich höheren Reduktion des Schadstoffausstoßes führen. Zwar ist auch die Hardware-Lösung nicht unumstritten, dennoch erscheint diese weitaus effektiver zu sein als ein Software-Update. Die Hersteller verweigerten Hardware-Nachrüstungen bisher unter Verweis auf die hohen Kosten. Während ein Software-Update mit nicht mehr als 200 € zu Buche schlägt, beläuft sich die technische Lösung auf knapp 1500 Euro je Fahrzeug. Wirtschaftlich gesehen wäre das bei fünf Millionen Nachrüstungen eine enorme Belastung für die Autobauer. Aber ist diese Weigerung in Anbetracht einer steuerlichen Absetzbarkeit noch nachvollziehbar?

Verbraucher als Leidtragende

Bild von einem weißen BMW

Ob auch eine Umrüstung der Hardware steuerlich absetzbar ist, ist bislang nicht bekannt. Jedoch sind solche Maßnahmen durchaus mit den Software-Updates zu vergleichen.

Dass die Automobilhersteller ihre Kosten steuerlich absetzen können, verdeutlicht die Widersprüchlichkeit in der gesamten Affäre um den Dieselskandal. Während die Verursacher ihre Folgekosten geltend machen können, bietet sich den Geschädigten diese Möglichkeit gerade nicht. Der Restwertverlust steigt ins Unermessliche, ein Verkauf ist nur noch mit hohen Einbußen möglich. Privatpersonen und Unternehmen bleiben auf dem Schaden sitzen. Anders als bei den Automobilkonzernen handelt es sich hier nicht um “Betriebsausgaben”. Während Verbraucher und Händler Fahrverboten, Stilllegungsverfügungen und Wertminderungen nicht entgehen können, brauchen die Hersteller bloß ihre Steuererklärung machen.

Widerruf als letzte Chance

Doch ganz ohne Handhabe ist auch der Verbraucher nicht. Er kann gegen Händler und Hersteller rechtliche Schritte einleiten. Sogar die Händler lassen inzwischen etwaige Schadensersatzansprüche gegen den VW-Konzern prüfen. Doch nicht nur gewährleistungsrechtliche Ansprüche bestehen. Käufer, die ihren Wagen mittels eines Kredites der Herstellerbank finanziert haben, sollten ihre Kreditverträge prüfen lassen. Schließlich hat nahezu jede Autobank in ihren Widerrufsbelehrungen Fehler gemacht, die zum Widerruf berechtigen. Der Kunde kann also noch Jahre später den Widerruf erklären. In der Folge wird das Geschäft rückabgewickelt und der gezahlte Betrag zurückerstattet. Käufer, die ihren Finanzierungsvertrag nach dem 13.06.2014 abgeschlossen haben, müssen nicht einmal eine sogenannte Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer bezahlen. Unsere Kanzlei ist auf dem Gebiet des Widerrufsrechts spezialisiert und verfügt über einen großen Erfahrungsschatz. Unsere kostenlose Erstberatung umfasst auch die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen und eine individuelle Beratung zu Chancen und Risiken des Widerrufs mit einem unserer Mitarbeiter. Der Widerrufsjoker bietet Ihnen die einmalige Gelegenheit, sich verlustfrei von Ihrem Diesel zu lösen. Lassen Sie diese Gelegenheit nicht ungeprüft verstreichen.

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