Abgasreinigung allein durch Thermofenster begründet keinen Schadensersatzanspruch für Mercedes-Kunden, jedoch bleiben weitere Abgaseinrichtungen zu berücksichtigen
Innerhalb des Abgasskandals ist nun auch der Automobilhersteller Mercedes in die Enge getrieben worden, indem die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB durch den Einbau sog. „Thermofenster“ zwecks Abgasreinigung durch den Bundesgerichthof (BGH) verhandelt worden ist.
„Thermofenster“ werden standartmäßig von einer Reihe von Automobilherstellern genutzt und regeln die Abgasreinigung, indem entstandene Abgase teilweise zu der Verbrennung des Motors geleitet werden, um folglich die Stickoxidemission zu verringern. Bei kühlen Außentemperaturen wird die Ableitung in die Verbrennung des Motors reduziert.
Im Falle von VW gab es hier eine Software, welche den Behörden den wahren Abgaswert vorenthielt. Eine solche Software verwendete Mercedes jedoch nicht, sodass das Fahrzeug, ob im Behördentest oder auf der Straße, denselben Abgaswert ausstieß.
Der Kläger hatte 2012 einen Mercedes-Benz C 220 CDI BlueEfficiency erworben. Dieser Fahrzeugtyp wurde nicht vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zurückgerufen. Dennoch war der Kläger der Ansicht, dass durch Einbau des Thermofensters und weiterer Abschalteinrichtungen durch Mercedes die Abgaswerte des Fahrzeugs auf gesetzeswidrige Weise beeinflusst worden sind und so die Einhaltung der Grenzwerte im Typgenehmigungsverfahren vorgetäuscht wurde, wodurch der Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden ist.
Ilja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem spezialisierten Team setzt er bundesweit die Ansprüche von betroffenen Mandanten im Abgasskandal durch.
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