Verbraucherfreundliches BGH-Urteil im Diesel-Abgasskandal von Mercedes

  • Autos stehen auf der Straße und stoßen Abgase aus
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    Abgasreinigung allein durch Thermofenster begründet keinen Schadensersatzanspruch für Mercedes-Kunden, jedoch bleiben weitere Abgaseinrichtungen zu berücksichtigen

    Innerhalb des Abgasskandals ist nun auch der Automobilhersteller Mercedes in die Enge getrieben worden, indem die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB durch den Einbau sog. „Thermofenster“ zwecks Abgasreinigung durch den Bundesgerichthof (BGH) verhandelt worden ist.

    „Thermofenster“ werden standartmäßig von einer Reihe von Automobilherstellern genutzt und regeln die Abgasreinigung, indem entstandene Abgase teilweise zu der Verbrennung des Motors geleitet werden, um folglich die Stickoxidemission zu verringern. Bei kühlen Außentemperaturen wird die Ableitung in die Verbrennung des Motors reduziert.

    Im Falle von VW gab es hier eine Software, welche den Behörden den wahren Abgaswert vorenthielt. Eine solche Software verwendete Mercedes jedoch nicht, sodass das Fahrzeug, ob im Behördentest oder auf der Straße, denselben Abgaswert ausstieß.

    Der Kläger hatte 2012 einen Mercedes-Benz C 220 CDI BlueEfficiency erworben. Dieser Fahrzeugtyp wurde nicht vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zurückgerufen. Dennoch war der Kläger der Ansicht, dass durch Einbau des Thermofensters und weiterer Abschalteinrichtungen durch Mercedes die Abgaswerte des Fahrzeugs auf gesetzeswidrige Weise beeinflusst worden sind und so die Einhaltung der Grenzwerte im Typgenehmigungsverfahren vorgetäuscht wurde, wodurch der Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden ist.

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    Vorinstanz verneinte vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Maßgeblich für diese Entscheidung war, dass der Einbau der Abgastechnik im Bewusstsein illegalen Handelns ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden kann. Der Einbau eines Thermofensters allein reiche nicht, um die Vermutung sittenwidriger Täuschung zu bestärken.

    Vielmehr müsste begründet dargelegt werden, dass die verantwortlichen Personen bei Einbau und Verwendung der Abschalteinrichtungen im Bewusstsein gehandelt haben, eine widerrechtliche Abschalteinrichtung zu nutzen und dabei den damit einhergehenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen haben.

    Der Bundesgerichtshof hat diese Ansicht mit seinem Urteil vom 13.07.2021 (AZ: VI ZR 128/20) bestätigt. Auch hier erging bereits im Januar 2021 die Entscheidung, dass für die Sittenwidrigkeit gem. § 826 BGB weitere Umstände vorliegend sein müssen, um ein besonders verwerfliches Handeln annehmen zu können.

    Urteil ändert nichts an Verbraucherfreundlichkeit des BGH

    Damit ist festzuhalten, dass der Einbau eines Thermofensters rechtswidrig sein kann, soweit der Kläger umfassend belegen und begründen kann, dass eine sittenwidrige Täuschung vorgenommen wurde, indem weitere Abschaltvorrichtungen im Fahrzeug eingebaut worden sind. Dies war vorliegend nicht der Fall.

    Das OLG Koblenz hatte den Sachvortrag des Klägers nämlich im Hinblick auf weitere Abschalteinrichtungen als prozessual unbeachtlich angesehen. Damit blieb es dem Kläger verwehrt, auf weitere Abschalteinrichtungen, insbesondere die Beschaffenheit des Kühlmittelsystems, und damit gegebenenfalls auf weitere Umstände aufmerksam zu machen, die ein sittenwidriges Verhalten seitens Mercedes hätten darlegen können.

    Dies hat der BGH unter den Umständen des konkreten Sachverhalts als rechtsfehlerhaft beurteilt und verwies die Sache damit an das Berufungsgericht zurück, um die erforderlichen Feststellungen treffen zu lassen.

    Damit eröffnet das zunächst niederschmetternd erscheinende Urteil für Verbraucher eine große Chance auf Erfolg in einem Rechtsstreit. Die Gerichte werden dazu angehalten, den bestehenden Anschuldigungen, auch mithilfe eines Sachverständigengutachtens, nachzugehen und weitere gegebenenfalls ebenso eingebaute Abschalteinrichtungen bei ihrer Urteilsfindung zu berücksichtigen.

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