Verjährung im Abgasskandal – ist Schadensersatz noch möglich?

  • Autos stehen auf der Straße und stoßen Abgase aus
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    Verjährung im Abgasskandal – ist Schadensersatz noch möglich?

    Wer ein Unrecht tut, das heißt, gegen gesetzliche Vorschriften und rechtliche Normen verstößt, hat juristische Konsequenzen zu erwarten. Ein derartiges Unrecht kann dabei auf unterschiedliche Weise geschehen und ebenso unterschiedlich geahndet werden, zum Beispiel strafrechtlich durch Freiheits- oder Geldstrafen oder zivilrechtlich durch die Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld.

    Es gibt hierbei unzählige Komponenten, die für die juristische Ahndung wesentlich und zentraler Bestandteil des Rechtssystems sind. Eine Rolle spielt dabei auch die sogenannte Verjährung: ist die Verjährungsfrist eingetreten bzw. die Tat/das Unrecht verjährt, erhält der Täter keine Strafe mehr oder der Anspruch auf materiellen Schadensausgleich (Schadensersatz oder Schmerzensgeld) erlischt.

    Speziell auch im Abgasskandal ist die Verjährungsfrist von Bedeutung. Kunden bzw. Fahrzeugbesitzer, in deren Kfz eine illegale Abschalteinrichtung zur Manipulation der Abgaswerte eingebaut ist, stellen sich nicht selten die Frage, über welchen Zeitraum sie Ansprüche geltend machen können. Inwiefern verjähren der Betrug bzw. die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und damit ihre möglichen Schadensersatzansprüche? Denn in diesem Fall würden sie keine Entschädigung mehr erhalten.

    Ilja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem spezialisierten Team setzt er bundesweit die Ansprüche von betroffenen Mandanten im Abgasskandal durch.

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    Allgemeines zur Verjährung im Abgasskandal

    Zunächst ist zwischen zwei Arten von Ansprüchen zu unterscheiden, die Fahrzeugbesitzer bzw. Käufer eines Dieselfahrzeuges haben:

    • Anspruch auf Gewährleistung und
    • Anspruch auf Schadensersatz

    Für diese Ansprüche bestehen unterschiedliche Verjährungsfristen. Während für den Anspruch auf Gewährleistung eine Verjährungsfrist von ein oder zwei Jahren gilt, verjährt der Anspruch auf Schadensersatz nach drei Jahren. Macht der Käufer des Fahrzeugs den sogenannten Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB geltend, ist je nach Einzelfall auch eine Verjährungsfrist von zehn Jahren möglich.

    Welche Faktoren spielen bei der Verjährung eine Rolle?

    Die Frage, wann eine Verjährung im Abgasskandal eintritt, lässt sich nicht pauschal beantworten, denn nicht alle Fahrzeuge, deren Abgaswerte manipuliert sind, sind in gleichem Maße von der Verjährung betroffen. Grundsätzlich sind für eine Verjährung im Dieselskandal mehrere Faktoren entscheidend:

    • Fahrzeugmodell und Motortyp
    • Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Manipulation durch den Käufer (= Fahrzeugbesitzer)
    • Hemmung der Verjährungsfrist
    • Verkäufer des Autos (Hersteller oder Händler)

    Ein Streitpunkt stellt dabei besonders der Umstand dar, zu welchem Zeitpunkt der Käufer des Fahrzeuges von der Manipulation Kenntnis erlangt hat. Denn VW ist der Ansicht, dass die Fahrzeugbesitzer bzw. Käufer mit Bekanntwerden des Dieselskandals bzw. mit Beginn der medialen Berichterstattung im September 2015 von den Manipulationen erfahren und seit diesem Zeitpunkt Kenntnisse über mögliche Schadensersatzansprüche haben. Entsprechend habe die Verjährungsfrist im Herbst 2015 begonnen und sei Ende 2019 abgelaufen. Dies würde bedeuten, dass keine Schadensersatzansprüche mehr bestehen.

    Dem stellen sich allerdings – aus Sicht des Käufers – erfreulicherweise Gerichte entgegen: nachdem bereits unter anderem die Oberlandesgerichte Köln (Aktenzeichen 19 U 98/19) und Oldenburg (Aktenzeichen 14 U 302/19) das Eintreten der Verjährung Ende 2019 nur aufgrund des Bekanntwerdens der Abgasmanipulation 2015 verneint haben, fällte im Juli 2021 auch der Bundesgerichtshof (BGH) diesbezüglich ein verbraucherfreundliches Urteil (Aktenzeichen VI ZR 1118/20).

    Demnach ist nicht automatisch anzunehmen, dass die Berichte in den Medien über den Abgaskandal eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 1 BGB des Fahrzeugkäufers über eine Manipulation seines Kfz zur Folge haben. Vielmehr müsse VW beweisen, dass der Käufer zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Dieselskandals durch die Berichterstattung in den Medien von der Manipulation erfahren hat.

    Verjährung der Schadensersatzansprüche beim Motor EA189

    Es ist also der Einzelfall entscheidend, inwiefern eine Verjährungsfrist im Abgasskandal gilt bzw. ob eine Verjährung bereits eingetreten ist. Schadensersatzansprüche bei Fahrzeugen mit EA189-Motor, der den Dieselskandal 2015 “ausgelöst” hatte, können grundsätzlich noch bestehen. Neben dem entscheidenden Punkt, wann der Fahrzeugbesitzer/Käufer von der illegalen Abschalteinrichtung bzw. der Manipulation an seinem Kfz erfahren hat, spielt auch die sogenannte Hemmung der Verjährung eine Rolle. Die Verjährungsfrist kann aus verschiedenen Gründen, zum Beispiel durch Erhebung einer Musterfeststellungsklage bzw. Anmeldung zum Klageregister, für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt sein.

    Ebenso spielt der Anspruch auf sogenannten Restschadensersatz eine Rolle. Gemäß § 852 BGB stehen dem Geschädigten (= Käufer eines Dieselfahrzeuges) unter Umständen auch nach Verjährung übriger Ansprüche Schadensersatz zu. Die Verjährungsfrist eines derartigen Restschadensersatzanspruches beträgt wie eingangs erwähnt 10 Jahre nach Kauf des Fahrzeuges. Mehrere Gerichte bestätigten zugunsten der Fahrzeugbesitzer bereits einen Restschadensersatzanspruch, etwa das OLG Oldenburg (Aktenzeichen 12 U 161/20) sowie das OLG Stuttgart (Aktenzeichen 10 339/20). Eine fachliche Unterstützung durch einen auf den Abgasskandal bzw. auf Schadensersatzrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist hier allerdings besonders sinnvoll.

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    EA288-Motor: Fahrzeuge noch nicht von der Verjährung erfasst

    Auch der EA288-Motor – Nachfolger des EA189 – ist mittlerweile “fest in der Hand” des Abgasskandals. Hier gilt hinsichtlich der Verjährung eine Besonderheit: obwohl sich die Hinweise verdichten und immer mehr Gerichte zugunsten der Fahrzeugbesitzer entscheiden, bestreitet VW weiterhin eine Manipulation beim EA288. Dies hat zur Folge, dass den betroffenen Kunden bzw. Fahrzeugbesitzern die Umstände, die eine Verjährungsfrist auslösen, noch nicht bekannt sind – entsprechend hat die Verjährungsfrist noch nicht begonnen, sodass nach derzeitigem Stand (August 2021) beim EA288-Motor keine Verjährung anzunehmen ist.

    Dennoch ist es ratsam, als Käufer eines Fahrzeuges mit EA288-Motor möglichst zeitnah überprüfen zu lassen, ob das Kfz vom Abgasskandal betroffen ist. In dem Fall, dass Ansprüche auf Schadensersatz bestehen, sollten diese unmittelbar geltend gemacht werden, den jeder gefahrene Kilometer wirkt sich auf die Nutzungsentschädigung aus und wird entsprechend vom Schadensersatz abgezogen.

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