Keine Verjährung dank neuer Vorgehensweise
Dies ist natürlich bei Weitem nicht das erste Urteil gegen einen Händler, jedoch sind die Gewährleistungsrechte sowie die Möglichkeit der Anfechtung des Kaufvertrages mittlerweile in fast allen Fällen verjährt. In dem jetzt entschiedenen Fall hat das Gericht jedoch eine andere Begründung für die Rückabwicklung gewählt. Verträge sind gemäß § 134 BGB nichtig, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Die Kaufverträge über Fahrzeuge, in denen eine Software zur Manipulation der Abgaswerte eingebaut ist, verstoßen nach Ansicht des Gerichts gegen EU-Recht, und zwar gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV. Nach dieser Vorschrift dürfen nur Fahrzeuge verkauft werden, die über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung verfügen. Diese sagt aus, dass das jeweilige Fahrzeug mit dem Fahrzeugtyp übereinstimmt, der vom Hersteller vorgeführt wurde und die Abgastests bestanden hat. Und genau hier haben VW, Audi, Mercedes und Co. betrogen, denn das vorgeführte Fahrzeug hat die Abgasrückführung regelmäßig in einem viel höheren Umfang durchgeführt als die letztendlich in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge. Dementsprechend stimmen die getesteten und verkauften Fahrzeuge gerade nicht überein, was zur Ungültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung und daher zur Nichtigkeit des Kaufvertrages führt.
Endlich gute Erfolgsaussichten für Mercedes-Kunden
Für Kunden, deren Fahrzeuge vom aktuellen Rückruf bei Mercedes betroffen sind, also fast alle Dieselfahrer mit Abgasnorm Euro 6, eröffnet sich dadurch eine rechtssichere Möglichkeit, den Fahrzeugkauf rückabzuwickeln. Betroffen von dem durch Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) am 11.06. angeordneten Zwangsrückruf sind in Deutschland alleine 238.000 Fahrzeuge, insbesondere der Mercedes Vito, die C-Klasse und der Geländewagen GLC. Grund für die Anordnung ist die verbaute Software, die die Abgasrückführung so steuert, dass im realen Fahrbetrieb nahezu keine Filterung von Stickoxiden stattfindet. Durch den offiziellen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) ist die Rechtswidrigkeit der Abschaltvorrichtung festgestellt, damit liegt dann auch ein Verstoß gegen EU-Recht vor. Um die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages muss sich aber jeder Kunde einzeln bemühen.
Das Besondere an diesem Vorgehen ist, dass dem Händler weder die Ausrede nützt, er habe von den Manipulationen keine Kenntnis gehabt, noch, dass eventuelle Gewährleistungsansprüche nach 2 Jahren ab Kaufdatum verjähren. Denn der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot setzt keine Kenntnis des Händlers voraus und der Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Ebenfalls muss bei diesem Vorgehen keine Kenntnis des Daimler Vorstandes von den Manipulationen nachgewiesen werden, da der Hersteller in diesen Verfahren zunächst keine Rolle spielt.
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