Widerrufsbelehrungen (2010-2012) der Sparkassen sind fehlerhaft

Erneut haben Sparkassen Verbraucher falsch über das Widerrufsrecht belehrt – Widerruf möglich

So das OLG München in einem aktuellen Urteil vom 21.05.2015, Az: 17 U 334/15.

Die Banken verwendeten das gesetzliche Muster

Nachdem der BGH in den Jahren 2008-2009 viele Banken wegen Verwendung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen abgestraft hatte, sind die Kreditinstitute vorsichtiger geworden. Um mögliche Fehler zu vermeiden, hielten sich die Banken im Allgemeinen wie auch die Sparkassen im Besonderen bei den Belehrungen nahezu eisern an die gesetzliche Vorlage. Damit war man vermeintlich auf der sicheren Seite – selbst wenn der Gesetzgeber, wie in der Vergangenheit, unwirksame Formulierungen gewählt hatte, konnten sich die Verwender auf den so genannten Vertrauensschutz berufen. Widerruf war dann unmöglich.

Und dennoch hatten es die Banken, insbesondere die Sparkassen, geschafft, Fehler bei den Widerrufsbelehrungen zu machen, in deren Folge falsch belehrte Verbraucher nach wie vor Ihre Darlehensverträge widerrufen können.

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Keine ausreichende Hervorhebung der Widerrufsbelehrung

Viele Darlehensverträge aus den Jahren 2010-2012 enthielten keine hinreichende Hervorhebung der Widerrufsbelehrung.

Damit der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausüben kann, muss er klar auf dieses Widerrufsrecht hingewiesen werden. Das ist nur dann gewährleistet, wenn die Widerrufsbelehrung sich durch eine entsprechende optische Gestaltung deutlich von dem übrigen Vertragstext abhebt.

Anerkannt sind folgende drucktechnische Hervorhebungen:

  • Fett- oder Farbdruck
  • Sperrschrift
  • Umrahmung
  • Farblich abgesetzter Hintergrund
  • andere Drucktype
  • größere Schriftgröße

Insbesondere die Belehrungen bzw. die Widerrufsinformationen der Sparkassen aus den besagten Jahren sind jedoch nicht hinreichend hervorgehoben. Diese sind entweder schlichtweg unter einer laufenden Nummer in den übrigen Vertragstext eingefügt, oder, wie im aktuell vom OLG München entschiedenen Fall, zwar mit einer schwarzen Umrandung versehen, eine solche Umrandung ist jedoch auch bei anderen Vertragsziffern vorhanden. Damit existiert für die Widerrufsbelehrung keine eigenständige Hervorhebung – Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung ist die Folge.

Eine deutliche Hervorhebung der Widerrufsbelehrung ist auch schon vor 2010 erforderlich gewesen, allerdings beriefen sich die Sparkassen auf eine am 11.06.2010 erfolgte Gesetzesänderung, die für Unklarheit sorgte und die auch einige Gerichte dazu verleitete, auf das Erfordernis einer deutlichen Hervorhebung zu verzichten (z.B. LG Frankenthal, Urteil vom 25.9.2014 – 7 O 57/14, anders und im Sinne der Verbraucher hingegen. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.4.2014, AZ 2 U 98/13).

Die Richter des OLG München stellten nun klar, dass eine deutliche Hervorhebung nach wie vor erforderlich ist.

Unzureichende Angaben zum Fristbeginn

Aber damit noch nicht genug. Die Richter fanden auch weitere Fehler.

Die meisten Widerrufsbelehrungen der Sparkassen aus den Jahren 2010-2012 enthielten die folgende Formulierung:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Ver­tra­ges, aber erst, nach­dem der Dar­le­hens­neh­mer alle Pflicht­an­ga­ben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effek­ti­ven Jah­res­zin­ses, Anga­ben zum ein­zu­hal­ten­den Ver­fah­ren bei der Kün­di­gung des Ver­trags, Angabe der für die Spar­kasse zustän­di­gen Auf­sichts­be­hörde) erhal­ten hat.“

Eine entsprechene Belehrung hielten die Richter ebenfalls für unzureichend. Die für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben seien dort nur teilweise aufgeführt. Welche weiteren Angaben der Darlehensnehmer erhalten muss, ist weder dort noch an einer anderen Stelle festgehalten. Damit sei es für den Verbraucher unklar, wann die Widerrufsfrist anfängt.

Aussichten

Bild von einem Taschenrechner und Geldscheinen

In den Jahren 2008-2009 hat der BGH viele Banken wegen Verwendung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen abgestraft.

Wenn auch Sie einen Darlehensvertrag mit der Sparkasse in den Jahren 2010-2012 abgeschlossen haben und sich gerne davon lösen möchten, lohnt auf jeden Fall eine Überprüfung. Das OLG München ist natürlich nicht der BGH, aber das Urteil sorgt, gemeinsam mit einer ähnlichen Entscheidung des OLG Stuttgart (s.o.), für eine starke rechtliche Position.

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Widerrufsbelehrungen (2010-2012) der Sparkassen sind fehlerhaft”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

2 Kommentare
  1. Ilja Ruvinskij
    says:

    Sehr geehrte Frau Winter,

    entschuldigen Sie bitte, dass wir erst jetzt auf Sie zurückkommen – aufgrund des erhöhten Auftragsaufkommens in den letzten Tagen sind wir nicht dazu gekommen auf die Kommentare auf unserer Seite einzugehen.
    Da sich Ihre Frage auf unseren Beitrag “Widerrufsbelehrungen der Sparkassen aus den Jahren 2010-2012 sind fehlerhaft” bezieht, gehe ich davon aus, dass Ihr Kredit ebenfalls aus dieser Zeit stammt. Für Sie wäre die Widerrufsfrist daher noch nicht abgelaufen. Von der aktuellen gesetzlichen Abschaffung sind lediglich Kreditverträge betroffen, die vor dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden.
    Ich verstehe Ihre Befürchtungen. Unsere Erfahrungen mit Sparkassen sehen allerdings anders aus. Tatsächlich verhielt es sich bislang immer so, dass die Sparkassen die Widerrufe entweder ablehnten oder aber ein Vergleichsangebot machten. So konnten viele unserer Mandanten ihre Kredite zu günstigeren Zinskonditionen weiterführen. Manchmal funktioniert es außergerichtlich, manchmal muss man vor Gericht. Aber auch im Laufe des Prozesses lassen sich regelmäßig Vergleiche erzielen. Leider kann man nicht von vornherein sagen, wie die jeweilige Sparkasse reagiert. Aufgrund der dezentralen Leitung gibt es hier keine einheitliche Linie. Auch dürfen wir aufgrund von Verschwiegenheitsklauseln nicht von den konkreten Vergleichen, die wir geschlossen haben, berichten und müssen daher allgemein bleiben.
    In keinem, der von uns bislang betreuten Fälle hatte eine Sparkasse den Kunden nach einem Widerruf sofort zur Zahlung aufgefordert. Denn die Banken verdienen mit der Fortführung des Kredits Geld und darauf verzichten sie nur in den seltensten Fällen.
    Natürlich kann ich Ihnen nicht garantieren, dass es in Ihrem Fall genauso läuft wie von mir geschildert. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist mit hohen Ersparnissen verbunden, jedoch nicht frei von Risiken. Die Entscheidung, ob Sie die Sache angehen möchten, kann ich Ihnen nicht abnehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ilja Ruvinskij
    Rechtsanwalt

  2. Winter Kurt U.  M.
    says:

    Das ist alles gut und schön mit diesem Widerspruch. Mein Vertrag ist auch falsch!!! Woher soll ich aber jetzt 100.000 euro nehmen, bin 66 jahre alt und zudem sperren sich die Banken, “Widerspruchs-Menschen” als neue Darlehensnehmer aufzunehmen! Und jetzt? Reiche ich bis Montag die Kündigung des Vertrages ein (letzte Frist) dann setzt sie Sparkasse mich vor dieTür und verlangt unverzüglich due Ablösung. Und woher soll ich die nehmen? Bin mit der Sache völlig überfordert, zumal ich jeden Monat 500 euro n u r Zinsen zahle für den vorgenannten Betrag!
    Wenn Sie eine Lösung wissen, dann teilen Sie mir die auch bitte mit! Danke
    M. Winter

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