Diese Widerspruchsbelehrung der Vorsorge Luxemburg Lebensversicherung S.A. ist in mehreren Punkten fehlerhaft.
Es fehlt die Aufzählung der Unterlagen, die der Versicherungsnehmer erhalten haben muss, um die Widerspruchsfrist auszulösen. Ein Hinweis auf lediglich den Versicherungsschein reicht nicht aus, um die Widerspruchsfrist in Gang zu setzen (BGH, Urteil vom 23.05.2016 AZ IV ZR 122/14).
Die Belehrung ist zudem nicht von dem übrigen Vertragstext hervorgehoben. Ist nämlich eine Widerspruchsbelehrung wie der restliche Vertragstext ausgestaltet, beginnt die Frist nicht zu laufen (BGH, Urteil vom 27.04.2016 AZ IV ZR 486/14.
Der Zeitpunkt an dem die Frist für den Widerspruch beginnt, wurde ebenfalls falsch angegeben. Im vorliegenden Fall wird der „Zugang der Erklärung“ als fristwahrend deklariert. Tatsächlich ist jedoch das rechtzeitige Absenden des Widerspruchs innerhalb der Frist zur Fristwahrung ausreichend. Dies muss auch klar vom Versicherer in der Belehrung angegeben werden. Dies bestätigte der BGH mit Urteil vom 25.04.1996 AZ X ZR 139/94, sowie mit Urteil vom 28.01.2004 AZ IV ZR 58/03 mehrfach.
Auch die Tatsache, dass im vorliegenden Fall über Widerspruchs- und Rücktrittsrecht belehrt wird, obwohl von Gesetz bei Vorliegen eines Rechts das andere ausschließt, widerspricht dem verbraucherschutzrechtlichen Gedanken der Transparenz und Eindeutigkeit. Dies gilt über die äußerliche Gestaltung hinaus auch für den Inhalt. Daher müssen alle essentiellen Informationen dem Adressaten eindeutig und verständlich dargelegt werden. Bei der Belehrung über verschiedene Rechte ist dies jedoch nicht der Fall. Zu den Voraussetzungen einer eindeutigen Belehrung hat der BGH mit Urteil vom 16.10.2013 AZ IV ZR 52/12 Stellung bezogen.
Ist auch ein Vertrag mit einer fehlerhaften Belehrung von 1993 widerrufbar – Policenmodell ?
Sehr geehrte Frau Gasch,
nein, auf Verträge von 1993 ist der Widerruf nicht mehr anwendbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt