Widerruf von Darlehen wegen Angabe des Postfachs

Fehler nicht nur bei Beginn der Widerrufsfrist

Es gibt zahlreiche Fehler, die eine Widerrufsbelehrung in Ihrem Darlehensvertrag unwirksam lassen werden und Ihnen Möglichkeiten zum Darlehenswiderruf eröffnen. In der Regel liegt der Fokus auf einer verwirrenden Angabe zum Beginn der Widerrufsfrist, so z.B. im gesamten Sparkassenverband, bei der DKB-Bank, sowie bei den meisten anderen bekannten Kreditinstituten.

In letzter Zeit erreichen uns allerdings vermehrt Darlehensverträge mit einem ganz anderen Fehler. Als Anschrift unter der man die Widerrufserklärung abgeben kann, wird statt einer Hausanschrift eine Postfachanschrift angegeben.

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Hohe Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

Auf den ersten Blick erscheint diese Angabe unbedenklich, schließlich sind Postfächer eine allgemein anerkannte Empfangsform für postalische Kommunikation. Im Widerrufsrecht gelten allerdings weitaus strengere Regeln. Wenn es in der Widerrufsbelehrung heißt „Anschrift“ des Kreditinstituts, dann ist damit stets eine ladungsfähige Anschrift gemeint.

Falsche Angabe in der Widerrufsbelehrung der Sparkasse Neuss

Als Beispiel soll der folgende Auszug aus einer Widerrufsbelehrung der Sparkasse Neuss aus dem Juli 2009 dienen:

„Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse).“

Die Sparkasse Neuss benennt also selbst diese Anforderung. Das verwundert auch nicht, denn es handelt sich um eine Angabe, wie sie der gesetzliche Musterwiderrufstext voraussetzt.

Statt jedoch die Vorgabe in die Praxis umzusetzen heißt es in der Adresszeile:

„Sparkasse Neuss

Postfach, 41… Neuss

(…)“

Mehrere Oberlandesgerichte halten die Angabe des Postfachs für ungenügend

Und so geht es nicht, entschieden bereits mehrere Oberlandesgerichte.

So heißt es in dem amtlichen Leitsatz des OLG Saarbrücken (Urt. V. 12.08.2010 – 8 U 347/09-88) https://www.jurion.de/Urteile/OLG-Saarbruecken/2010-08-12/8-U-347_09-88:

Unter dem Begriff “Anschrift” ist auch nach § 355 Abs. 2, S. 1 BGB in Verbindung mit § 14 BGB-InfoV in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung die ladungsfähige Anschrift, also die Hausanschrift und nicht die bloße Postfachanschrift, zu verstehen (Bestätigung von OLG Koblenz, Urt. vom 9.1.2006 – 12 O 740/04, NJW 2006, 919 ff.; Abgrenzung von BGH, Urt. V. 11.4.2002 – I ZR 306/99).“

Chance für Verbraucher

Wenn auch in Ihrem Darlehensvertrag statt der Hausanschrift der Bank bloß ein Postfach angegeben ist, ist die Widerrufsbelehrung insgesamt fehlerhaft. Sie können also noch heute Ihren Darlehensvertrag widerrufen und ggf. Ersparnisse in fünfstelliger Höhe erzielen.

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Widerruf von Darlehen wegen Angabe des Postfachs”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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