OLG Köln bestätigt Unteilbarkeit des Widerrufsrechts

Chancen auf erfolgreichen Widerruf bei der DSL Bank steigen

Nachdem das Landgericht Hamburg kürzlich eine Widerrufsbelehrung der DSL Bank aus dem Jahr 2011 als unzureichend beurteilte, erklärte das Oberlandesgericht Köln einen Hinweis, der in den Widerrufsbelehrungen der DSL Bank zu finden ist, für fehlerhaft.

Die Rechte der Kunden der DSL Bank, die einen Widerruf in der Vergangenheit nur schwer durchzusetzen vermochten, wurden in den vergangenen Monaten deutlich gestärkt.

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Widerruf führt zu ertragreicher Rückabwicklung

Ein Widerruf der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung kann eine hohe Ersparnis mit sich bringen. Neben einer Ablösung des Kredits ohne die Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung, kann der Widerrufende von den aktuell niedrigen Zinsen profitieren. Außerdem erhält er dafür, dass die Bank mit dem Geld des Kunden arbeiten konnte eine Verzinsung, den sog. Nutzungsersatz.

Rechtlicher Hintergrund des Urteils

In vielen Verträgen der DSL Bank aus dem Zeitraum von 2010 bis heute, erhält der Darlehensnehmer folgenden Hinweis:

Bei mehreren Darlehensnehmern kann jeder Darlehensnehmer seine Vertragserklärung gesondert widerrufen.

Ein Darlehensvertrag mit mehreren Darlehensnehmern kommt – auch mit Wirkung gegenüber jedem einzelnen Darlehensnehmer – nur dann zustande, wenn alle den Darlehensvertrag unterschrieben haben. Sollte einer der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen, so gilt der Widerruf auch für und gegen die anderen Darlehensnehmer. Mit Zugang des Widerrufs bei der DSL Bank wird der Darlehensvertrag rückabgewickelt. Die DSL Bank wird die anderen Darlehensnehmer über die Nichtabnahme des Darlehensvertrages oder einen Widerruf informieren.“

Das Oberlandesgericht Köln entschied im Beschluss vom 31.08.2016 (Az.: 13 W 56/16), dass dieser Hinweis die Rechtslage nicht korrekt wiedergibt. Entgegen der Behauptung der DSL Bank müssen beide Darlehensnehmer den Widerruf erklären, so die Richter aus Köln.

Das erkennende Gericht entschied diesbezüglich:

„Der Widerruf zu dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag konnte nicht wirksam von der Klägerin allein erklärt werden; seine Ausübung musste vielmehr- nach der Entlassung der Darlehensnehmerin X aus dem Vertrag- durch die verbleibenden Darlehensnehmer, d.h. die Klägerin und ihren früheren Ehemann- gemeinschaftlich erfolgen.“

Als Begründung führt das Oberlandesgericht Köln an, die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages infolge des Widerrufs verlaufe nach denselben Grundsätzen, die auch für den Rücktritt gelten. Insofern müsse auf diesen Sachverhalt der § 351 S. 1 BGB Anwendung finden. Da auch der Rücktritt nur von allen und gegen alle ausgeübt werden konnte, müsse dies auch für den Darlehenswiderruf gelten. Das Widerrufsrecht sei unteilbar.

Auswirkungen für den Darlehensnehmer

Die Rechte der DSL Bank Kunden, die einen Widerruf in der Vergangenheit nur schwer durchzusetzen vermochten, wurden in den vergangenen Monaten deutlich gestärkt.

Die Frage, ob beide Darlehensnehmer den Widerruf erklären können oder ob bereits der Widerruf eines Darlehensnehmers wirksam ist, ist sehr umstritten.

Neben dem Urteil des Oberlandesgericht Köln, vertritt auch das Oberlandesgericht Karlsruhe die Auffassung, dass das Widerrufsrecht nur gemeinsam ausgeübt werden kann.

Zwei Oberlandesgerichte entschieden somit gegen den klagenden Verbraucher, der den Widerruf nicht wirksam alleine erklären konnte und bestätigten damit die Unteilbarkeit des Widerrufsrechts.

So unerfreulich die beiden Urteile auch für die betroffenen Kläger sind, so vorteilhaft sind diese für die Gesamtheit der DSL Kunden, denn die darauf resultierenden Grundsätze machen den Widerruf für viele Kunden der DSL Bank möglich.

Durch die Erteilung des fehlerhaften Hinweises bezüglich der Unteilbarkeit des Widerrufsrechts entspricht die gesamte Widerrufsbelehrung der DSL Bank nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dies hat zur Folge, dass betroffene Darlehensnehmer noch heute den Widerruf erklären können und sich hohe Ersparnisse sichern können.

Aussichten

Die Stimme, nach der das Widerrufsrecht nicht teilbar ist, wird immer lauter. Neben dem Oberlandesgericht Karlsruhe, stützt nun auch die Rechtsprechung des Oberlandesgericht Köln diese Ansicht mit der Konsequenz, dass viele tausende Verträge, die diesen Hinweis in der Widerrufsbelehrung enthalten, mit hohen Ersparnissen rückabgewickelt werden können.

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