Schadensersatz wegen Falschberatung bei Kreditaufnahme

Beratungspflicht des Kreditgebers

Das Eigenheim – ein Schritt, den man nur selten ohne finanzielle Unterstützung gehen kann. Die Welt der Darlehen und Kredite ist für die allermeisten Interessierten allerdings Neuland. Es gilt also, sich auf das Urteil derjenigen zu verlassen, die vom Fach sind.

Doch ist mein Darlehensgeber verpflichtet, mich auf Entwicklungen oder Tatsachen hinzuweisen, die sich für mich nachteilig auswirken können? Unter welchen Voraussetzungen muss er mich an seinen Überlegungen teilhaben lassen? Schließlich ist mein Vorteil nicht auch gleich sein Vorteil, die Interessen können divergieren. Die Absicht hoher Gewinne für die Bank steht Einbußen für den Verbraucher gegenüber.

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Keine allgemeine Beratungspflicht

Im Allgemeinen entstehen Beratungspflichten des Darlehensgebers nicht ohne Weiteres. Hintergrund ist, dass dem Kreditnehmer selbst die Entscheidung obliegt, wie er sein Darlehen verwenden möchte. Er handelt insoweit autonom. Deswegen ist es auch in seinem Interesse, offene Fragen eigenverantwortlich zu klären und sich die notwendigen Informationen selbst zu verschaffen. Insbesondere wie sinnvoll die Aufnahme eines Darlehens ist, ist eine Frage, die dem Verantwortungsbereich des Kreditnehmers zuzuordnen ist.

Wann entsteht eine Beratungspflicht?

Bild von einer Häuserfassade

Die meisten Personen können den Traum eines Eigenheims selten ohne finanzielle Unterstützung gehen.

Eine Beratungspflicht kann aber beispielsweise entstehen, wenn die Darlehensaufnahme aus einem Beratungsvertrag resultiert.  Ein Beratungsvertrag entsteht immer dann – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung – wenn für die Bank erkennbar war, dass die Beratung für den Kunden einen erheblichen Stellenwert hat und seine Entscheidung wesentlich von dieser abhängt. Der Beratungsvertrag unterscheidet sich damit grundlegend vom Vermittlungsvertrag, weil er bestimmte Schutzpflichten auslöst. Hierzu zählt eine Offenlegungspflicht relevanter Informationen, sowie eine Beratungspflicht.
Weiterhin besteht eine Beratungspflicht, sofern das Kreditinstitut dem Kunden gegenüber einen Wissensvorsprung hat. Hat es beispielsweise Kenntnis davon, dass das Grundstück, welches der Kunde erwerben möchte, absturzgefährdet ist oder der Bauträger insolvent ist, so liegt darin ein konkreter Wissensvorsprung. Dieser führt dazu, dass das Kreditinstitut ihren Kunden über die vorliegenden Informationen in Kenntnis setzen muss.

Auch bei einer institutionellen Zusammenarbeit von Kreditgeber und Initiator liegen aufklärungsbedürftige Tatsachen vor. Wenn diese Tatsachen den Darlehensnehmer von der Aufnahme eines Darlehens abhalten könnten, ist er von dem Kreditgeber darüber vor Vertragsabschluss unbedingt aufzuklären.
Beratungspflichten entstehen auch, wenn ein Kunde in besonderem Maße gefährdet ist. Diese vage anmutende Bezeichnung erfasst Fälle, in welchen der Kunde einem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt wird, das weit über das zu alltägliche, zu erwartende Maß hinausgeht.
Weiterhin ist der Kunde in besonderem Maße gefährdet, wenn die Interessen der Bank gegenläufig zu denen des Kunden sind.
Ein weiterer Fall, in dem die Bank eine Pflicht zur Aufklärung innehat, ist dann gegeben, wenn der Kreditgeber die Rolle als Darlehensgeber überschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn der Darlehensnehmer untypische Aufgaben übernimmt, die für den Verbraucher nicht sofort ersichtlich sind.

Rechtsfolge einer Verletzung der Aufklärungspflicht

Die Tatsache, dass die Bank ihre Kunden falsch beraten hat, müssen die Geschädigten beweisen. Dies dürfte aber anhand der von der Bank zu führenden Protokolle über die Beratung machbar sein.

Zu Gunsten der falsch belehrten Darlehensnehmer streitet die Vermutung, dass dieser durch die falsche Beratung zur verlustreichen Geldanlage verleitet wurde.

Gelingt dieser Beweis, ist der Kreditgeber Ihnen zum Ersatz der dadurch entstandenen Schäden verpflichtet. Eine Verpflichtung, den Darlehensvertrag rückgängig zu machen, entsteht jedoch nicht. Anders als beim Widerruf eines Darlehensvertrages, müssen lediglich die aus der Pflichtverletzung resultierenden Mehraufwendungen ersetzt werden.

Ihre Möglichkeiten

Sollten auch Sie das Gefühl haben, durch Ihr Kreditinstitut falsch oder nicht vollumfänglich beraten worden sein, nutzen Sie unsere kostenfreie und unverbindliche Erstberatung. Wir prüfen Ihr Anliegen umfassend, beraten Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und setzen Ihre Interessen gegenüber der Bank durch.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Schadensersatz wegen Falschberatung bei Kreditaufnahme”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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10 Kommentare
  1. Moe M. .
    says:

    Guten Tag,

    2018 haben meine Frau und ich ein Haus erworben und brauchten daher einen Kredit. Der Vermittler war auch etliche Male bei uns und schließlich haben wir die Zusage von der Bank bekommen. Nach recherchieren der Unterlagen stellte ich fest dass wir eigentlich einen annuitätendarlehen aufnehmen wollten aber der Vermittler uns einen Darlehen mit einem Bausparen untergejubelt hat. Damals wussten wir leider nicht die Unterschiede der Kreditarten wurden aber auch überhaupt nicht drüber informiert und aufgeklärt. Letztendlich wurde uns nur gefragt: wieviel könnt ihr im monat für den Kredit zahlen?

    Meine frage ist: kann ich den Vermittler anklagen wegen nicht informieren und Aufklärerung der Darlehensarten?

    Weil wir momentan insgesamt viel mehr an Zinsen zurück zahlen müssen. MfG

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr M.,

      bei Schadenersatzklagen kommt es auf viele Details an, die eine Rechtsberatung erfordern. Wenn Sie eine strafrechtliche Konsequenz anstreben, so sind wir generell der falsche Ansprechpartner hierfür, da Strafrecht von uns nicht angeboten wird. Falls Sie zivilrechtliche Hilfestellung benötigen, können Sie uns gerne eine Anfrage per Mail an info@anwalt-kg.de schicken und wir kommen mit einem Angebot ggf. auf Sie zurück.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Irene M. .
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    die Tante meines Mannes ist verstorben und hat vor wenigen Jahren einen Kredit aufgenommen von Mindestens 70 000 Euro, der nicht im Grundbuch steht. Angeblich um das Dach zu machen. Allerdings wurde an der Immobilie nichts gemacht und das Geld ist verschwunden. Die Tante war wohl die letzten Jahre nicht Herr ihrer Sinne. Der Kredit wurde von der Bank vergeben, da war sie schon an die 70 Jahre alt. Sie hätte zahlen müssen, bis sie 95 ist. Kann das rechtens sein, oder können wir hier gegen die Bank vorgehen?

    Beste Grüße
    Müller

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau M.,

      wenn ich Sie richtig verstehe, dass spielen Sie darauf an, dass ein solcher Kredit nicht hätte vergeben werden dürfen. Dies kann sich je nach Fallgestaltung daraus ergeben, dass die Kreditnehmerin nicht mehr geschäftsfähig oder der Kreditvertrag sittenwidrig war. Hierbei stellen sich jedoch schwierige Beweisfragen, die ich aus der Ferne ohne Sachverhaltsprüfung nicht beantworten kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Michael S. .
    says:

    Wir haben gerade ein Doppelhaus gebaut. Unsere Finanzierung durch Vermittler gemacht. Dabei sollte ein KFW-Kredit ein Bestand sein. Die Anträge wurden rechtzeitig für jede Hälfte eingereicht!
    Im Moment kommt raus, dass nur ein Antrag berücksichtigt worden, das heisst nur eine Hälfte des Hauses bezuschusst wird! Sollen wir Rechtsbeistand wegen Schadenersatz holen, oder wäre das zu unserem Nachteil sowieso nicht notwendig?

    • Ilja Ruvinskij
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Leider kann ich in diesem Rahmen hierzu keine Einschätzung abgeben, da hierzu weitere Angaben erforderlich wären. Diese Fälle kann unsere Kanzlei derzeit aus Kapazitätsgründen jedoch nicht übernehmen. Ich bitte Sie um Verständnis.

      Mit freundlichen Grüßen

      I. Ruvinskij
      Rechtsanwalt

  4. Hanne B. .
    says:

    Guten Tag,

    Wir haben einen Kaufvertrag unterschrieben, in dem ein Teil des Inventars beim Kaufpreis kenntlich gemacht wurde. Der Makler hat dies vorgeschlagen, um Grunderwerbsteuer zu sparen. Nun hat uns niemand (weder der Makler noch unser Finanzberater, welche angeblich gut zusammenarbeiten) darauf hingewiesen, dass dies für das Darlehen problematisch sein könnte. Die Bank möchte nun den Vertrag ändern, natürlich zu unseren Ungunsten. Inwieweit können wir Schadensersatz beim Berater verlangen? Oder bei der Bank, denn es war alles bereits vor Vertragsunterzeichnung im Kaufvertragsentwurf ersichtlich.

    Vielen Dank.
    H. B.

    • Ilja Ruvinskij
      says:

      Sehr geehrte Frau B.,

      vielen Dank für Ihre Frage und das Schildern Ihres Falles. Zu meinem Bedauern kann unsere Kanzlei aufgrund mangelnder Kapazitäten derzeit keine Fälle aus diesem Bereich übernehmen. Ich bitte Sie um Verständnis.

      Mit freundlichen Grüßen

      I. Ruvinskij
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

  5. Kirsten G.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben am 4.Juli 2016 einen Darlehensvertrag bei der Sparkasse unterschrieben und am 22.Juli 2016 den Kaufvertrag für eine Eigentumswohnung bei einem Bauträger.
    Das Haus ist immer noch im Rohbau. Die Fertigstellung wurde immer wieder verschoben. Seit August 2017 zahlen wir nun Bereitstellungszinsen und bereits die Ansparung in den Bausparvertrag, monatlich Mehrkosten von 500,- Euro. Mit dem Eigenkapital haben wir die ganzen Gebühren und die ersten zwei Raten an den Bauträger bezahlt.
    Aufgrund der langen Zeit sind für uns diese Zusatzkosten jedoch nicht mehr tragbar. Um diese monatlichen Zusatzkosten bezahlen zu können haben wir vor einem Jahr von der Sparkasse einen Kredit i.H.v. 15000,-€ bekommen.
    Also zahlen wir nun noch mehr Zinsen an die Sparkasse.
    Wir bekommen zwar einen Schadensersatz vom Bauträger, aber eben erst hinterher.
    Nun habe ich gelesen, dass man die bereitstellungsfreie Zeit hätte verlängern können, mit einem Aufschlag auf die späteren Darlehenszinsen. Das hätten wir besser tragen können, als diese lange Zeit die Mehrbelastung.
    Inzwischen fühlen wir uns von der Sparkasse einmal falsch beraten und sehr schlecht betreut, da sie die Situation auf der Baustelle kannten.
    Hier wurde eine Notsituation extrem ausgenutzt und dinglich in Kauf genommen, dass die Kunden immer mehr in einen Engpass rutschen.
    Finde ich sehr enttäuschend. Weiß jemand hier einen Rat, wie man sich verhalten soll bzw welchen Möglichkeiten man hat.
    Vielen Dank und Viele Grüße
    K.Grimm

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Grimm,

      eine Beantwortung dieser Anfrage würde den Rahmen der Kommentare hier sprengen und ist daher nicht möglich. Gerne biete ich Ihnen an, sich bei meinem Sekretariat unter 0221 – 6777 0055 zu melden und einen Termin zu vereinbaren.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

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