Widerrufsbelehrung der Sparkasse- Durcheinander beim Landgericht Köln

Widerrufsjoker – warum die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung so wichtig ist

Der Widerruf von Darlehensverträgen ist in den Zeiten von stark gesunkenen Zinsen wirtschaftlich überaus lohnenswert und sorgt dafür, dass Verbraucher sich von ihren hochverzinsten Darlehensverträgen lösen können. Infolge fehlerhafter Widerrufsbelehrungen steht Verbrauchern ein „ewiges“ Widerrufsrecht zu. Allerdings ist die rechtliche Bewertung von Widerrufsbelehrungen schwierig und uneinheitlich. Davon zeugt die brandaktuelle Rechtsprechung des Landgerichts Köln zu einer Widerrufsbelehrung der Sparkasse aus den Jahren 2007 und 2008.

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Zwei Kammern- zwei Auffassungen

Zwei Kammern des Landgerichts beurteilten innerhalb eines Monats zwei identische Fälle konträr.

Dass die bundesweite Rechtsprechung uneinheitlich ist, ist kein Geheimnis. Doch sogar innerhalb eines Gerichts können sich die Kammern manchmal nicht einig werden. Jüngstes Beispiel dafür sind zwei Urteile des LG Köln. Am 24.09.2015 widerlegte die 15. Kammer sich selbst, indem sie die früher von ihr vertretene Ansicht zu der Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung einer Sparkasse wieder aufgab.

Dem ist die 22. Kammer mit Urteil vom 08.10.2015 entgegengetreten, indem sie entschied, dass die gleiche Widerrufsbelehrung der Sparkasse nicht ordnungsgemäß ist. Über den Erfolg oder Misserfolg eines Verfahrens entschied somit der Zufall in Form des Geschäftsverteilungsplans. Aber wo hohe Ersparnisse locken, gibt es auch gewisse Risiken.

Kein Vertrauensschutz beim Abweichen vom gesetzlichen Muster

Einig waren sich beide Kammern, dass nur eine einwandfreie Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist in Gang setzt. Am sichersten kann sich eine Bank fühlen, wenn sie die gesetzliche Musterbelehrung verwendet hat. In dem Fall kann sie sich auf den sog. Vertrauensschutz berufen. Anderenfalls muss sie das Risiko einer „unendlichen Widerrufsfrist“ in Kauf nehmen. Doch schon bei geringen Abweichungen von den der gesetzlichen Vorlage entfällt der Vertrauensschutz. Um die Frage, wann eine relevante Abweichung vorliegt, wird vor Gerichten immer und immer wieder gestritten. So auch im vorliegenden Fall.

 Widerrufsbelehrung der Sparkasse – „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung…“

Die wohl bekannteste fehlerhafte Formulierung lautet „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Sie stammt aus der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung, die bis zum 31.03.2008 sowohl Sparkassen als auch anderen Banken als Vorlage diente. Dass die Formulierung unzureichend ist, hat der BGH mehrfach entschieden. Der Gebrauch einer solchen Klausel berge für den Verbraucher eine erhebliche Unsicherheit, von welchem konkreten Ereignis der Fristbeginn abhängt.

Sparkassen wichen von der Musterwiderrufsbelehrung ab

Bild von Mann im Anzug mit Sparschwein in den Händen

Infolge fehlerhafter Widerrufsbelehrungen steht Verbrauchern ein „ewiges“ Widerrufsrecht zu.

Für den Sparkassenverband, die diese Formulierung flächendeckend gebrauchten, war dies ein großes Ärgernis. Nirgendwo im Bundesgebiet hatte eine Sparkasse das gesetzliche Muster eins-zu-eins übernommen. Stattdessen hatte man in den Rechtsabteilungen der Sparkassen dem Text der Widerrufsbelehrungen Fußnoten hinzugefügt. Auch bei den besagten Kölner Urteilen drehte sich der Streit um die Zulässigkeit dieser Fußnoten.

Beide Kammern hoben hervor, dass Fußnoten in der gesetzlichen Vorlage nicht vorgesehen sind und deshalb im Einzelfall Abweichungen darstellen können. Uneinigkeit bestand allerdings in der Frage, ob es sich bei diesen Fußnoten um rein formale Hinweise an die Mitarbeiter der Sparkasse oder aber um inhaltliche und damit schädliche Ergänzungen handele.

Um es kurz zu fassen: Die 15. Kammer entschied, die Fußnoten in der Widerrufsbelehrung der Sparkasse seien gar nicht Bestandteil der eigentlichen Widerrufsbelehrung und damit außer Acht zu lassen. Die 22. Kammer hingegen hielt zu den Verbrauchern und bezog die Fußnoten in die rechtliche Betrachtung mit ein. Fußnoten seien deutlich aus dem Text hervorgehoben und beeinflussten das Verständnis der Verbraucher. Damit schloss sich die 22. Kammer einer in der Rechtsprechung weit überwiegend vertretenen Auffassung an.

Aussichten

Diese Urteile zeigen, dass sich jede schematische Betrachtung bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung verbietet. Ein Einzelfall bleibt eben ein Einzelfall. 

Wenn Sie also mit dem Gedanken spielen, von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, sollten Sie sich umfassend über Ihre Chancen und Risiken informieren. Durch die hohe Spezialisierung unserer Kanzlei bleiben wir stets am Puls der Rechtsprechung. So können wir Ihnen jederzeit von den aktuellsten Entwicklungen berichten und mit Ihnen unsere umfangreiche Erfahrung teilen. Nutzen Sie die Möglichkeit unserer kostenfreien und unverbindlichen Beratung.

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