Keine Verwirkung des Widerrufsrechts durch Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
Eine Verwirkung des Widerrufsrechts kommt nur in Betracht, wenn die Bank aufgrund der tatsächlichen Umstände darauf vertrauen durfte, dass der Widerruf nicht mehr erklärt wird. Ob dies der Fall ist, muss durch eine Einzelfallbetrachtung ermittelt werden.
Hier spreche gerade die Tatsache, dass die Klägerin eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt hat, um den Darlehensvertrag vorzeitig aufzulösen, gegen das schutzwürdige Vertrauen der Sparkasse in den Bestand des Darlehensvertrages. Die Zahlung zeige nämlich, dass die Klägerin über ihr Widerrufsrecht nicht informiert war. Denn wer löst schon kostenpflichtig etwas ab, von dem er sich auch kostenlos und mit erheblichen Vorteilen durch Widerruf lösen kann? Die Sparkasse könne dies jedenfalls nicht so verstehen, dass die Klägerin auf den Widerruf verzichte.
Dem Einwand der Sparkasse, die Klägerin wollte durch einen Widerruf nur von den derzeit niedrigen Zinsen profitieren, schob das LG Nürnberg einen Riegel vor. Die Belange der Verbraucher von niedrigen Zinsen und einer ertragsreichen Rückabwicklung zu profitieren, machten den Widerruf nicht rechtsmissbräuchlich. Ganz im Gegenteil sei dies absolut nachvollziehbar.
Aussichten
Das vorliegende Urteil des LG Nürnberg dürfte den Banken, ja insbesondere den Sparkassen erheblich Wind aus den Segeln nehmen.
Nachdem vorher schon das LG Verden und auch das OLG München deutlich die Verbraucherrechte gestärkt haben, entschied auch das LG Nürnberg, dass die verwendete Klausel die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt hat. Verbraucher, die in Ihrem Kreditvertrag mit einer Sparkasse oder mit einer anderen Bank eine entsprechende Klausel finden, sollten nicht zu lange fackeln und sich noch vor der Abschaffung des Widerrufsjokers von ihren ungünstigen Darlehensverträgen lösen.
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