ENDSPURT für Sparkassenkunden – Landgericht Nürnberg verleiht Widerrufsjoker Auftrieb

Widerrufsbelehrung der Sparkassen aus den Jahren 2010-2012 betroffen

Knapp 7 Monate vor dem geplanten Ende des Widerrufsjokers hat das LG Nürnberg den Verbrauchern, die insbesondere bei einer Sparkasse einen Darlehensvertrag mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung abgeschlossen haben, den Rücken gestärkt.

Das LG Nürnberg entschied in ausdrücklicher Anlehnung an das verbraucherfreundliche Urteil des OLG München vom 21.05.2015 (AZ: 17 U 334/15) für den klagenden Verbraucher.

Aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung konnte die Klägerin im vorliegenden Fall ihren Darlehensvertrag mit der Sparkasse auch noch vier Jahre nach Abschluss widerrufen und die Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern.

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Fristbeginn bei Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F.

Die Frage der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung drehte sich um die folgende Formulierung:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs.2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszins, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

Besonders typisch ist diese Formulierung für die flächendeckend verwendete Widerrufsbelehrung der Sparkassen aus den Jahren 2010-2012.

Bereits das LG Verden entschied mit Urteil vom 08.05.2015 (AZ: 4 O 264/14), dass grundsätzlich nicht alle Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. BGB a.F. in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden müssen. Wenn die Belehrung jedoch Beispielangaben enthält, müssen diese auch mit dem Gesetz deckungsgleich sein. Hiermit ebnete das LG Verden dem LG Nürnberg den Weg. Denn auch in diesem Fall stimmten die Angaben, die in der Klammer aufgezählt sind, nicht mit den Pflichtangaben des Gesetzes für ein Immobiliardarlehen überein. Genau genommen handelte es sich bei den „Pflichtangaben“ in der Widerrufsbelehrung der Sparkasse nicht um wirkliche Pflichtangaben. Ein grober Fehler, entschieden die Richter.

Damit schloss sich das LG Nürnberg der Auffassung des LG Verden an. Die Vertragsklausel sei falsch und für den Verbraucher irreführend. Durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. In diesem Fall eröffnet sich für den Verbraucher das „ewige Widerrufsrecht“.

Keine Verwirkung des Widerrufsrechts durch Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Eine Verwirkung des Widerrufsrechts kommt nur in Betracht, wenn die Bank aufgrund der tatsächlichen Umstände darauf vertrauen durfte, dass der Widerruf nicht mehr erklärt wird. Ob dies der Fall ist, muss durch eine Einzelfallbetrachtung ermittelt werden.

Hier spreche gerade die Tatsache, dass die Klägerin eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt hat, um den Darlehensvertrag vorzeitig aufzulösen, gegen das schutzwürdige Vertrauen der Sparkasse in den Bestand des Darlehensvertrages. Die Zahlung zeige nämlich, dass die Klägerin über ihr Widerrufsrecht nicht informiert war. Denn wer löst schon kostenpflichtig etwas ab, von dem er sich auch kostenlos und mit erheblichen Vorteilen durch Widerruf lösen kann? Die Sparkasse könne dies jedenfalls nicht so verstehen, dass die Klägerin auf den Widerruf verzichte.

Dem Einwand der Sparkasse, die Klägerin wollte durch einen Widerruf nur von den derzeit niedrigen Zinsen profitieren, schob das LG Nürnberg einen Riegel vor. Die Belange der Verbraucher von niedrigen Zinsen und einer ertragsreichen Rückabwicklung zu profitieren, machten den Widerruf nicht rechtsmissbräuchlich. Ganz im Gegenteil sei dies absolut nachvollziehbar.

Aussichten

Das vorliegende Urteil des LG Nürnberg dürfte den Banken, ja insbesondere den Sparkassen erheblich Wind aus den Segeln nehmen.

Nachdem vorher schon das LG Verden und auch das OLG München deutlich die Verbraucherrechte gestärkt haben, entschied auch das LG Nürnberg, dass die verwendete Klausel die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt hat. Verbraucher, die in Ihrem Kreditvertrag mit einer Sparkasse oder mit einer anderen Bank eine entsprechende Klausel finden, sollten nicht zu lange fackeln und sich noch vor der Abschaffung des Widerrufsjokers von ihren ungünstigen Darlehensverträgen lösen.

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