Gerichtsverfahren ist wahrscheinlich
Der Widerruf eines Darlehens wird meistens vor Gericht durchgesetzt. Im Hinblick auf die Höhe einer möglichen Ersparnis ist das aber ein Aufwand, den die meisten Darlehensnehmer zu gehen bereit sind. Insbesondere wenn die Rechtsschutzversicherung mit an Bord ist, fällt die Entscheidung leicht – wer selbst im Fall einer Niederlage keine Kosten tragen muss, hat nichts zu befürchten.
Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich
Natürlich widerruft niemand sein Darlehen, um später vor Gericht damit zu scheitern. Eine gründliche Prüfung der Erfolgsaussichten im Einzelfall ist daher besonders wichtig. Denn es kommt nicht nur auf das Finden von Belehrungsfehlern an, von denen es insgesamt etwa 400 gibt, sondern auch auf die Frage, vor welchem Gericht man diese Fehler am zielführendsten geltend macht. Denn man darf nicht dem Irrtum verfallen, zu glauben, alle Gerichte würden bei der gleichen Belehrung zum gleichen Ergebnis kommen. Die Gerichtslandschaft ist bei der Beurteilung vieler Einzelfragen stark zersplittert. Was im Osten der Republik für fehlerhaft gilt, kann im Westen als ordnungsgemäß durchgehen. Und da der Bundesgerichtshof noch lange nicht alle Widerrufsbelehrungen unter die Lupe genommen und sich nicht zu allen widerrufsspezifischen Folgeproblemen positioniert hatte, bleibt oft eine einheitliche Linie aus.
Beispiel 1 – Die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen aus den Jahren 2004-2008
Da die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen durch den Sparkassenverband erstellt und an die einzelnen Banken verteilt wurden, finden die Sparkassenkunden von Flensburg bis Freiburg und von Görlitz bis Aachen in Ihren Darlehensverträgen die immer gleiche Widerrufsbelehrung.
Diese lautet auszugsweise wie folgt:
Widerrufsbelehrung zu1 Darlehen mit anfänglichem Festzins vom ../../2008
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragerklärung innerhalb von zwei Wochen2
ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: („Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse“).
Sparkasse …
1Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts
2Bitte Frist im Einzelfall prüfen
Ob bei einer solchen Belehrung der Widerruf möglich ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Die meisten Gerichte bejahen die Möglichkeit des Widerrufs, zum einen weil darin die Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ enthalten ist und zum anderen weil die Sparkasse sich wegen der Verwendung von Fußnoten nicht auf die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters berufen kann (so z.B. OLG Brandenburg (Urteil vom 17.10.2012 – Az.: 4 U 194/11), des OLG München (Urteil vom 21.10.2013 – Az.: 19 U 1208/13), des OLG Karlsruhe (Urteil vom 27.02.2015 (4 U 144/14), des Landgerichts Essen (Urteil vom 24.04.2014 – Az.: 6 O 12/14 und des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 17.03.2015 – Az.: 10 O 131/14).
Anders sehen es hingegen das LG Hagen, Urteil v. 30.10.2014, Az. 9 O 73/14 und das LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 13.03.2014, Az. 10 O 7640/13, die die Fußnoten als einen unschädlichen Hinweis betrachtet, der nicht an den Bankkunden, sondern an den Mitarbeiter gerichtet ist.
Dieses kleine Beispiel macht klar, eine Klage vor dem „falschen“ Gericht kann die Niederlage des Prozesses bedeuten.
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