Der Gerichtsstand beim Widerrufsjoker – Verbraucher haben die Wahl

Banken kämpfen gegen den Widerrufsjoker

Wer sein Darlehen erfolgreich widerruft, spart in aller Regel eine fünfstellige Summe, und er spart sie zu Lasten der Bank. Dieser entgeht nicht nur die Vorfälligkeitsentschädigung, in vielen Fällen muss das Kreditinstitut auch die zuviel gezahlten Zinsen zurückerstatten.

Dass die Bank um das sicher geglaubte Geld kämpfen wird, liegt auf der Hand. Daher kommen außergerichtliche Einigungen zwar immer wieder mal vor (z.B. bei einigen Volksbanken oder Sparkassen), die Regel sind sie sicherlich nicht, auch wenn das von manchen Anwälten gerne so dargestellt wird.

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Gerichtsverfahren ist wahrscheinlich

Der Widerruf eines Darlehens wird meistens vor Gericht durchgesetzt. Im Hinblick auf die Höhe einer möglichen Ersparnis ist das aber ein Aufwand, den die meisten Darlehensnehmer zu gehen bereit sind. Insbesondere wenn die Rechtsschutzversicherung mit an Bord ist, fällt die Entscheidung leicht – wer selbst im Fall einer Niederlage keine Kosten tragen muss, hat nichts zu befürchten.

Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich

Natürlich widerruft niemand sein Darlehen, um später vor Gericht damit zu scheitern. Eine gründliche Prüfung der Erfolgsaussichten im Einzelfall ist daher besonders wichtig. Denn es kommt nicht nur auf das Finden von Belehrungsfehlern an, von denen es insgesamt etwa 400 gibt, sondern auch auf die Frage, vor welchem Gericht man diese Fehler am zielführendsten geltend macht. Denn man darf nicht dem Irrtum verfallen, zu glauben, alle Gerichte würden bei der gleichen Belehrung zum gleichen Ergebnis kommen. Die Gerichtslandschaft ist bei der Beurteilung vieler Einzelfragen stark zersplittert. Was im Osten der Republik für fehlerhaft gilt, kann im Westen als ordnungsgemäß durchgehen. Und da der Bundesgerichtshof noch lange nicht alle Widerrufsbelehrungen unter die Lupe genommen und sich nicht zu allen widerrufsspezifischen Folgeproblemen positioniert hatte, bleibt oft eine einheitliche Linie aus.

Beispiel 1 – Die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen aus den Jahren 2004-2008

Da die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen durch den Sparkassenverband erstellt und an die einzelnen Banken verteilt wurden, finden die Sparkassenkunden von Flensburg bis Freiburg und von Görlitz bis Aachen in Ihren Darlehensverträgen die immer gleiche Widerrufsbelehrung.

Diese lautet auszugsweise wie folgt:

Widerrufsbelehrung zu1 Darlehen mit anfänglichem Festzins vom ../../2008

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragerklärung innerhalb von zwei Wochen2

ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: („Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse“).

Sparkasse …

1Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts

2Bitte Frist im Einzelfall prüfen

Ob bei einer solchen Belehrung der Widerruf möglich ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Die meisten Gerichte bejahen die Möglichkeit des Widerrufs, zum einen weil darin die Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ enthalten ist und zum anderen weil die Sparkasse sich wegen der Verwendung von Fußnoten nicht auf die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters berufen kann (so z.B. OLG Brandenburg (Urteil vom 17.10.2012 – Az.: 4 U 194/11), des OLG München  (Urteil vom 21.10.2013 – Az.: 19 U 1208/13), des OLG Karlsruhe (Urteil vom 27.02.2015 (4 U 144/14), des Landgerichts Essen (Urteil vom 24.04.2014 – Az.: 6 O 12/14 und des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 17.03.2015 – Az.: 10 O 131/14).

Anders sehen es hingegen das LG Hagen, Urteil v. 30.10.2014, Az. 9 O 73/14 und das LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 13.03.2014, Az. 10 O 7640/13, die die Fußnoten als einen unschädlichen Hinweis betrachtet, der nicht an den Bankkunden, sondern an den Mitarbeiter gerichtet ist.

Dieses kleine Beispiel macht klar, eine Klage vor dem „falschen“ Gericht kann die Niederlage des Prozesses bedeuten.

Beispiel 2 – die Verwirkung

Noch deutlicher zeigt es sich bei der heftig umstrittenen Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts.

Im Kern geht es dabei darum, ob ein Widerruf noch erklärt und die einmal gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden kann, obwohl der Darlehensvertrag vor X Jahren abgelöst wurde. Auch in diesem Streit gleicht die deutsche Gerichtslandschaft einem Flickenteppich.

Gegen die Verwirkung und für den Verbraucher sprechen sich etwa OLG Dresden, OLG Celle, OLG Hamm, OLG Karlsruhe, u.a. Die gegenteilige Auffassung vertreten OLG Frankfurt, OLG Köln, OLG Hamburg und das OLG Düsseldorf, die jeweils unterschiedliche Maßstäbe an den Eintritt der Verwirkung legen.

Eine Entscheidung des BGH ist bislang ausgeblieben, so dass es auch in diesem Fall zunächst darauf ankommt, vor welchem Gericht der Verbraucher seine Rechte geltend macht.

Die Wahl des richtigen Gerichtsstands

Bei dem Widerruf eines Darlehens spart man normalerweise eine fünfstellige Summe. Diese spart man zu Lasten der Bank.

Aber wie entscheidet man, vor welchem Gericht die Klage zu erheben ist.

Es gibt im Grunde zwei Möglichkeiten. Entweder man klagt am Sitz der Bank als dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten oder aber am Wohnort des Darlehensnehmers als dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Zwischen diesen beiden Optionen darf der Verbraucher frei wählen. Da man sich durch eine falsche Wahl die Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf leicht verbauen kann, sollte diese Entscheidung nur nach einer kompetenten anwaltlichen Beratung getroffen werden.

Kaum Unterschied bei regionalen Banken

Für die meisten Kunden der Sparkassen und Volksbanken fallen der Sitz der Bank und der eigene Wohnort zusammen, in diesen Fällen läuft das Wahlrecht sozusagen ins Leere. Anders sieht es hingegen für Kunden der überregional tätigen Banken, wie z.B. der ING DiBa, die ihren Sitz in Frankfurt hat, der DSL-Bank (Bonn), der DKB (Berlin), der BHW (Hameln) aber auch der R+V Versicherung (Wiesbaden), die ebenfalls zahlreiche Kredite an Verbraucher vergeben hat.

Für Darlehensnehmer dieser Kreditinstitute kann es sich durchaus lohnen, je nach Widerrufsbelehrung von der Möglichkeit der Wahl des Gerichtsstands Gebrauch zu machen.

Wer z.B. gegen die ING DiBa vorgehen will, ist gut beraten, dies nicht in Frankfurt zu tun, da die Gefahr einer Niederlage dort recht hoch ist.

Aussichten

Für die Erfolgsaussichten eines Widerrufs kann die Wahl des Gerichtsstands von entscheidender Bedeutung sein. Wo man am Besten gegen seine Bank vorgeht, ist dabei stets eine Frage des Einzelfalls. Gerne stellen wir Ihnen unsere Erfahrung zur Verfügung und unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte am „richtigen“ Ort durchzusetzen.

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