Erhebliche Unterschiede zwischen den Gerichten
Auch wenn die Rechtsprechung grundsätzlich verbraucherfreundlich ist, zeigt sich die deutsche Gerichtslandschaft bei der Bewertung der Widerrufsbelehrugen alles andere als einheitlich. Was im Süden der Republik für fehlerhaft gilt, kann im Westen für „hinreichend deutlich“ befunden werden. Auch andere widerrufsspezifische Fragen, etwa nach einer möglichen Verwirkung werden von Gericht zu Gericht unterschiedlich behandelt. Während etwa die Gerichte in München, Berlin oder Dortmund tendenziell verbraucherfreundlich sind, fährt man in Frankfurt einen harten Kurs zugunsten der Banken. Hier hilft eine strategisch wohl überlegte Wahl des Gerichtsstandes.
Für endgültige Sicherheit in einzelnen Rechtsfragen kann nur der BGH sorgen und das versuchen die Banken soweit wie möglich zu verhindern. Notfalls wird dem Darlehensnehmer ein so lukratives Vergleichsangebot unterbreitet, dass dieser einfach nicht ablehnen kann.
Glücklicherweise kommt jedoch der BGH immer wieder zum Zug. Und so kann auch der Hinweisbeschluss vom 10. Februar 2015 (Az.: II ZR 163/14) als ein Sieg für die Verbraucher verbucht werden.
Auch geringe Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung lassen den Vertrauensschutz für Banken entfallen
Hintergrund:
Die allermeisten Widerrufsbelehrungen in den Verbraucherdarlehensverträgen sind an Muster angelehnt, die der Gesetzgeber erstellt hatte. Das Problem dabei – die gesetzlichen Muster aus den Jahren 2002-2008 enthielten Formulierungen, die unzureichend und verwirrend sind. Die mittlerweile berüchtigte Formulierung lautet „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Dass diese Wendung den Verbraucher nicht hinreichend über seine Rechte aufklärt, ist vom BGH mehrfach betont worden.
Da man in Karlsruhe jedoch einsah, dass die Banken es nicht besser als der Gesetzgeber wissen konnten, gewährten die Richter den Kreditinstituten, die diese Belehrung sowohl inhaltlich als auch äußerlich eins-zu-eins übernahmen, einen so genannten Vertrauensschutz. Trotz der Fehlerhaftigkeit der Belehrung wurde es den Verbrauchern verwehrt, ihr Widerrufsrecht auszuüben.
Hatte aber eine Bank in den Musterbelehrungstext eingegriffen und ihn einer Veränderung unterzogen, entfiel für sie dieser Vertrauensschutz. Auch das ist nunmehr hinreichend geklärt.
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