Immer mehr Gerichte entscheiden – Widerrufsbelehrungen der Sparkassen

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen im gesamten Sparkassenverband

Wir hatten schon darüber berichtet – die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen aus den Jahren 2004-2008 sind fehlerhaft . Offenbar wurde im gesamten Sparkassenverbund die gleiche fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Den Verbrauchern winken Ersparnisse in Milliardenhöhe. Die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung wurde mittlerweile durch zahlreiche Gerichte bescheinigt.

So hatten das OLG Brandenburg (Urteil vom 17. Oktober 2012 – AZ.: 4 U 194/11), das OLG München, (Urteil vom 21. Oktober 2013, 19 U 1208/13), das OLG Köln, (Urteil vom 23.01.2013, Az. 13 U 217/11 und Az. 13 U 218/11) und das OLG Karls­ruhe, (Urteil vom 27.02.2015 Az. 4 U 144/14) bereits im Sinne der Verbraucher entschieden.

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Zwei weitere Gerichte erklären die Widerrufsbelehrung der Sparkassen für fehlerhaft

Nun können sich alle betroffenen Darlehensnehmer über zwei weitere Gerichte freuen, die sich auf Ihre Seite geschlagen haben. Sowohl das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 17. März 2015, AZ: 10 O 131/14   als auch das Landgericht Dortmund (Urteil vom 17. April 2015, AZ: 3 O 309/14)  hatten entschieden, dass die Sparkassen die Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt hatten.

Dabei hatten die Sparkassen fast alles richtig gemacht. Aber eben nur fast.

Die unwirksame Widerrufsbelehrung im gesetzlichen Muster und der Vertrauensschutz

Die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen entsprechen bis auf einige kleine Abweichungen dem gesetzlichen Muster. Das große Problem für die Sparkassen ist nun – auch das gesetzliche Muster enthielt eine unwirksame Belehrung.

Besonders die Formulierung

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“

ist vom Bundesgerichtshof mehrfach für fehlerhaft befunden worden  (BGH Urt. v. 1.12.2010 – VIII ZR 82/10) und zwar mit der Begründung: Zwar weiß der auf diese Weise belehrte Verbraucher, vor welchem Ereignis die Frist nicht zu laufen anfängt, unklar bleibt aber, welches konkrete Ereignis den Fristbeginn wirklich auslöst.

Da hier quasi der Gesetzgeber „den Bock geschossen“ hatte, entschieden die Richter, dass diejenigen Banken, die den gesetzlichen Mustertext eins-zu-eins übernommen hatten, sich auf einen so genannten Vertrauensschutz berufen können. Schließlich hatten die Banken sich nur strikt an die Vorgaben des Gesetzgebers gehalten.

Kein Vertrauensschutz für die Sparkassen – verwirrende Fußnoten

Schlecht sah es aber für die Banken aus, die den gesetzlichen Mustertext in irgendeiner Weise abgewandelt hatten. Denn in solchen Fällen ist der Bundesgerichtshof streng – verändert eine Bank die Musterwiderrufsbelehrung äußerlich und/oder inhaltlich, wird ihr der Vertrauensschutz entzogen (z.B. BGH, Urteil vom 18. März 2014 · Az. II ZR 109/13). Die Belehrung wird unwirksam, der Verbraucher kann widerrufen. Es reichen schon die kleinsten Abweichungen.  

Bei den Sparkassen waren es die immer gleichen zwei Fußnoten, die (in Verbindung mit anderen Ergänzungen) die Widerrufsbelehrung fehlerhaft machen.

Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkassen

Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkassen aus den Jahren lautete nämlich wie folgt:

Widerrufsbelehrung zu1 Darlehen mit anfänglichem Festzins vom ../../2008

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragerklärung innerhalb von zwei Wochen2

ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: („Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse“).

Sparkasse …

1Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts

2Bitte Frist im Einzelfall prüfen

Die rechtliche Bewertung

Insbesondere die zweite Fußnote, in der es heißt, „bitte Frist im Einzelfall prüfen“ ist nicht nur im gesetzlichen Mustertext nicht vorgesehen, sondern stiftet auch alleine für sich genommen massive Verwirrung. Hier fragt man sich als Verbraucher zurecht – welche Frist soll denn nun gelten und wer soll diese Frist prüfen.

Der Ausblick

Insofern reihen sich die jüngsten Entscheidungen der Landgerichte Düsseldorf und Dortmund konsequent in die Reihe zutreffender, verbraucherfreundlicher Urteile ein. Diese Rechtsprechung ist sehr zu begrüßen und dürfte die Positionen der Banken noch weiter schwächen.

Im Hinblick auf diese flächendeckende Übereinstimmung in der Justiz, werden es sich die Sparkassen in Zukunft zwei Mal überlegen müssen, ob sie es auf einen Prozess ankommen lassen wollen. Die Chancen auf eine außergerichtliche Einigung steigen erheblich.

Die Empfehlung

Wenn sich auch in Ihrem Darlehensvertrag mit einer Sparkasse die obengenannten Formulierungen und insbesondere Fußnoten wiederfinden, sollten Sie nicht zögern und die Sache fachmännisch überprüfen lassen. Mit verhältnismäßig geringem Aufwand können hier Ersparnisse in fünfstelliger Höhe erzielt werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung Ihrer Rechte. Nutzen Sie unsere kostenfreie, umfassende und unverbindliche Erstberatung und unseren ebenso kostenfreien Prüfservice.

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1 Antwort
  1. Gerd W.
    says:

    Guten Tag,

    ich finde in unserer Widerrufsbelehrung 2 Fussnoten, jeoch nur eine mit dem von Ihnen angegebenen Inhalt. “Frühestens” ist auch nicht zu finden.
    Gibt es die Möglichkeit, Ihnen die eingescannte Belehrung zuzumailen, um diese kostenfrei Ihrer Einschätzung zu unterziehen. Weitere Schritte würde man dann im Nachgang besprechen.

    Danke für eine kurze Antwort per Mail.

    VG

    Gerd Woldmann

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