Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung wegen Zahlungsverzug

Vorfälligkeitsentschädigung – BGH kippt rechtswidrige Bankenpraxis

Gerät ein Kreditnehmer in Zahlungsverzug, steht der Bank das Recht zu, das Darlehen vorzeitig zu kündigen. Die Folgen einer solchen Kündigung waren bisher nicht abschließend geklärt. Fest stand, dass das Kreditinstitut die noch offene Darlehenssumme sofort herausverlangen kann, zuzüglich gesetzlich vorgesehener Verzugszinsen.

An dieser Stelle machte jedoch keine Bank halt. Stattdessen wurde den sich ohnehin in Geldschwierigkeiten befindlichen Schuldnern auch noch die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung auferlegt. Eine solche wurde bislang auf der Grundlage des vereinbarten Zinssatzes bis zum Ende der Vertragslaufzeit berechnet (entgangener Zinsgewinn der Bank) und belief sich häufig auf einen fünfstelligen Betrag.

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Diese Praxis war in der Rechtsprechung und in der juristischen Literatur bislang umstritten. Bereits im Jahre 2013 verhinderte eine Bank durch ein Anerkenntnisurteil eine verbraucherfreundliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Am 19.01.2016 hatte der BGH (XI ZR 103/15) endlich wieder Gelegenheit bekommen, über diese Frage zu entscheiden. Nachdem die Klage des betroffenen Darlehensnehmers gegen eine Kreissparkasse auf Rückzahlung von ca. 25.000 EUR in den Vorinstanzen abgewiesen wurde, schlug sich das oberste deutsche Gericht auf die Seite der Verbraucher.

Vorfälligkeitsentschädigung nach bankseitiger Kündigung im Gesetz nicht vorgesehen

Die maßgebliche Vorschrift findet sich im § 497 BGB. Diese Regelung wird durch den BGH unter Heranziehung der Gesetzgebungsgeschichte und unter Berufung auf den Sinn und Zweck der Norm, folgendermaßen ausgelegt:

  • die Berechnung des Schadensersatzes erfolgt ausschließlich auf der Grundlage des gesetzlichen Verzugszinses
  • der Rückgriff auf den Vertragszins ist ausgeschlossen. Damit wird der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung die Basis entzogen.

Kein Wertungswiderspruch

Nun wurde gegen diese Auslegung in der Vergangenheit vorgebracht, sie bevorzuge den vertragsbrüchigen Schuldner. Denn obwohl dieser seinen Vertragspflichten nicht nachkomme, stünde er besser als ein Darlehensnehmer, der aus eigenem Willen den vorzeitigen Darlehensausstieg wählt (in diesem Fall muss in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden).

Das sieht der BGH anders. Bei Betrachtung des Gesetzgebungsverfahrens werde deutlich, dass der Gesetzgeber dieses Risiko gesehen und bewusst in Kauf genommen habe.

Aussichten

Wer in der Vergangenheit wegen Zahlungsverzug eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt hat, kann diese nun unter Umständen zurückfordern. Wer gegenwärtig mit einer entsprechenden Forderung konfrontiert wird, hat nun gute Chancen, der Zahlungspflicht zu entgehen.

Man darf jedoch nicht außer Acht lassen, dass jeder Einzelfall aufgrund seiner Besonderheiten eigenständig betrachtet werden muss. Pauschale Lösungen in dieser Frage wird es auch nach der BGH-Entscheidung nicht geben. Betroffene sollten sich in jedem Fall einen qualifizierten anwaltlichen Rat einholen.

Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt im Übrigen auch nicht an, wenn das Darlehen widerrufen werden kann. Lesen Sie alles zur Vorfälligkeitsentschädigung und dem Widerrufsjoker hier.

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