ÖRAG ignoriert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Diese Auffassung der ÖRAG ist rechtlich nicht haltbar und steht in eklatantem Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In dem wegweisenden Urteil vom 24. April 2013 (IV ZR 23/12) entschied das oberste deutsche Zivilgericht, dass der maßgebliche Verstoß in der Weigerung liegt, das Widerspruchsrecht anzuerkennen und gerade nicht in der behaupteten mangelnden Information bei Vertragsschluss.
Die Rechtsprechung wurde bereits von mehreren Gerichten bestätigt, zuletzt vom Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 16.02.2016 – 9 U 159/15. Der Senat führt aus:
„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. September 2005 IV ZR 106/04; Hinweisbeschluss vom 17. Oktober 2007 IV ZR 37/07; Urteil vom 24.4.2013 IV ZR 23/12) ist für die Festlegung der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtverletzung der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet.
Das ist im Streitfall die Weigerung der T, den vom Kläger mit Email vom 20.08.2014 erklärten Widerruf des Darlehensvertrages anzuerkennen.“
ÖRAG in die Pflicht nehmen
Versicherungsnehmer sollten die Weigerung nicht auf sich sitzen lassen und die Ansprüche auf Deckung gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. Das ist auch die Empfehlung der Stiftung Warentest (Beitrag vom 30.06.2016) In Anbetracht der klaren Vorgaben der Rechtsprechung sind die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens sehr gut.
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