ÖRAG verweigert Kunden den Rechtsschutz beim Darlehenswiderruf

Die Weigerung der ÖRAG ist inakzeptabel

Die ÖRAG-Rechtsschutzversicherung hat sich in den letzten Jahren für viele unserer Mandanten als ein zuverlässiger Partner erwiesen und die Durchsetzung des Widerrufsjokers finanziert. Offenbar ist jedoch die Anzahl der Fälle so gestiegen, dass die Düsseldorfer Versicherung nach einem neuen Weg sucht, um sich aus der Pflicht zu ziehen. Unserer Kanzlei liegen inzwischen vier Deckungsablehnungen vor, sie alle fußen auf dem gleichen Argument: Vorvertraglichkeit. Wurde das Darlehen vor dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung aufgenommen, verweigert die ÖRAG neuerdings die Kostenübernahme.

Die Versicherung stellt sich nämlich auf den Standpunkt, dass fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen „besonders streitträchtig“ seien und Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Widerrufs „geradezu provozieren.“

Anwaltliche Dokumentenprüfung

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

5.000

geprüfte Fälle

Kostenlose telefonische Erstberatung:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

ÖRAG ignoriert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Diese Auffassung der ÖRAG ist rechtlich nicht haltbar und steht in eklatantem Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In dem wegweisenden Urteil vom 24. April 2013 (IV ZR 23/12) entschied das oberste deutsche Zivilgericht, dass der maßgebliche Verstoß in der Weigerung liegt, das Widerspruchsrecht anzuerkennen und gerade nicht in der behaupteten mangelnden Information bei Vertragsschluss.

Die Rechtsprechung wurde bereits von mehreren Gerichten bestätigt, zuletzt vom Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 16.02.2016 – 9 U 159/15. Der Senat führt aus:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. September 2005 IV ZR 106/04; Hinweisbeschluss vom 17. Oktober 2007 IV ZR 37/07; Urteil vom 24.4.2013 IV ZR 23/12) ist für die Festlegung der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtverletzung der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet.

Das ist im Streitfall die Weigerung der T, den vom Kläger mit Email vom 20.08.2014 erklärten Widerruf des Darlehensvertrages anzuerkennen.“

ÖRAG in die Pflicht nehmen

Versicherungsnehmer sollten die Weigerung nicht auf sich sitzen lassen und die Ansprüche auf Deckung gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. Das ist auch die Empfehlung der Stiftung Warentest (Beitrag vom 30.06.2016)  In Anbetracht der klaren Vorgaben der Rechtsprechung sind die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens sehr gut.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie kostenfrei zu Ihren Möglichkeiten.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “ÖRAG verweigert Kunden den Rechtsschutz beim Darlehenswiderruf”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

© Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei