Kein Vertrauensschutz beim Abweichen vom gesetzlichen Muster
Das OLG Frankfurt am Main wies darauf hin, dass Banken, die sich nicht an die gesetzlich vorgeschriebene Musterbelehrung gehalten haben bzw. auch nur unwesentlich davon abgewichen sind, sich nicht auf Vertrauensschutz hinsichtlich des Fortbestehens des Darlehensvertrages berufen dürfen. Damit folgt das OLG Frankfurt dem vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Kurs.
Die Bank trägt das Risiko
An den Verbraucherschutz, als hohes Gut des Bürgerlichen Rechts, seien strenge Anforderungen zu richten, so die Frankfurter Richter, die die Bank durch eigene Nachsichtigkeit nicht umgehen dürfe. Deshalb trage auch die Bank das Risiko, das sie selbst durch nicht sorgfältige und unklare Belehrung geschaffen hat. Vor allem durch Verwendung von Begriffen wie „frühestens“ oder „spätestens“ erwecke die Bank bei dem Verbraucher eine Unsicherheit, die diesem nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Die Widerrufsfrist würde insoweit nicht in Gang gesetzt und der Verbraucher kann das Widerrufsrecht unabhängig von einer langen Zeitspanne ausüben.
Keine Verwirkung
Den Einwand der beklagten Bank, die Ausübung des Widerrufsrechts nach 9 Jahren sei rechtsmissbräuchlich, wehrte das OLG Frankfurt am Main vehement mit der Begründung ab, der Verbraucher habe kein Vertrauen in den Bestand des Vertrages gesetzt, solange er sein eigenes Widerrufsrecht nicht deutlich durch schlüssiges Verhalten selbst ausgeschlossen habe.
Die Richter führten aus:
„Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen. Die bloße Dauer zwischen dem widerrufenen Geschäft und dem Widerruf reicht dafür nicht aus.“
Aussichten
Die Entscheidung bedeutet so etwas wie einen kleinen Durchbruch, weil das OLG Frankfurt, insbesondere der 23. Senat, bisher als ausgesprochen bankenfreundlich galt und Widerrufe von Verbraucherdarlehen immer wieder zurückwies.
Geändert hat sich damit die Rechtslage für zahlreiche Darlehensnehmer, die ihren Kredit bereits abgelöst und dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben. Viele der großen Banken sitzen in Frankfurt und müssen wegen der Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung auch dort verklagt werden. Denn Zahlungsklagen sind (anders als Feststellungsklagen bei laufenden Darlehen) immer am Sitz der Bank zu erheben.
Betroffen ist insbesondere die ING DiBa, deren Widerrufsbelehrungen nach Erhebungen der Verbraucherzentrale am häufigsten Fehler aufweisen. Diese wird sich nun einer massiven Welle an Rückforderungen stellen müssen, zumal Verbraucher in Hinblick auf die gesetzlich geplante Beseitigung des Widerrufsjokers keine Zeit mehr zu verlieren haben.
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