Beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben = fehlerhafte Widerrufsbelehrung
Das Problem der Belehrung ist die lediglich beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben, von deren Erhalt der Fristbeginn abhängt. Da die Aufzählung nicht abschließend ist, kann ein Verbraucher nicht oder nur unter erschwerten Voraussetzungen (Studium des Gesetzes) bestimmen, welche Angaben er noch braucht, damit die Frist zu laufen beginnt. Damit ist die Formulierung unzureichend. Die Entscheidungsgründe zu diesem Punkt lauten:
„Die Kläger konnten ihr Widerrufsrecht auch noch mit Schreiben vom 22.07.2014 ausüben. Denn die für den Widerruf geltende Frist von zwei Wochen hat nicht begonnen und ist damit auch nicht verstrichen, weil der Darlehensvertrag keine hinreichenden Angaben zur Widerrufsfrist (Artikel 247 § 6 II 1 EGBGB aF in Verbindung mit § 355 II 1, § 495 II 2 Nr. 1 BGB aF) enthält.“
Da der Widerrufsjoker für diesen Zeitraum gesetzlich nicht ausgeschlossen wurde, können betroffene Verbraucher weiterhin umschulden und von den gegenwärtig unschlagbaren Zinsen profitieren.
Die Gesetzlichkeitsfiktion
Ein rechtliches Aber gibt es schon noch. Die falsche Widerrufsbelehrung stammt, wie schon ihre Vorgängerinnen aus der Feder des Gesetzgebers. Banken, die diese Vorlage eins-zu-eins übernommen haben, können sich auf eine so genannte Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Man hätte es nicht besser wissen können. Verhängnisvoll wird es für eine Bank, wenn sie in das gesetzliche Muster eingegriffen hat. Auch kleinste Fehler, sei es inhaltlicher, sei es formaler Natur, beseitigen die Gesetzlichkeitsfiktion. Und damit ist der Weg für den Widerrufsjoker frei.
Dem OLG Nürnberg reichte es schon, dass sich die Widerrufsbelehrung nicht deutlich genug von dem übrigen Vertragstext abhob. Der Senat führt aus:
„Die Angaben der Beklagten genügen den Anforderungen auch nicht aufgrund der in Artikel 247 § 6 II 3 EGBGB aF enthaltenen Gesetzlichkeitsfiktion. Zwar hat die Beklagte das gesetzliche Muster übernommen. Jedoch weist die in Ziffer 11 des Darlehensvertrags enthaltene Klausel keine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form auf, was jedoch zur Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion erforderlich ist (BGH, Urteile vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14, juris Rn. 27 und XI ZR 101/15, juris Rn. 37).“
Vorteile für Kreditnehmer
Die Höhe der Ersparnis nach einem Widerruf hängt maßgeblich von der Kredithöhe ab. Besonders ins Gewicht fällt dabei der Wegfall einer Vorfälligkeitsentschädigung, die bei einer Umschuldung normalerweise anfallen würde. Wer etwa im Januar 2011 ein Kredit in Höhe von 150.000 EUR zu einem Zinssatz von 3,8% aufgenommen hatte und diesen mit einer monatlichen Rate von 800,00 EUR abzahlt, spart bei einem Widerruf ca. 20.000,00 EUR an Vorfälligkeitsentschädigung. Hinzu kommen noch die Zinsen auf die geleisteten Raten, die von der Bank zu entrichten sind. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Darlehensnehmer nach der Ausübung des Widerrufsrechts zumindest teilweise so zu stellen, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt.
Was wir für Sie tun können
Die Überprüfung der Kreditverträge aus der Zeit nach dem 10.06.2010 lohnt sich. Unsere Kanzlei hat inzwischen hunderte Kreditnehmer erfolgreich sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vertreten und insgesamt Ersparnisse in Höhe von ca. 3,5 Mio. EUR erzielt. Gerne stellen wir Ihnen unsere Expertise zur Verfügung und begleiten Sie bei Ihrer Umschuldung, von Anfang bis Ende.
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