Risiken eines geschlossenen Fonds dürfen nicht verharmlost werden

Geschlossene Fonds – Anleger werden immer wieder schlecht beraten

Geschlossene Fonds sind eine riskante und spekulative Kapitalanlage. Häufig erleiden Anleger mit ihrer Beteiligung einen Totalverlust. Dazu wäre es in vielen Fällen nicht gekommen, wenn der Anlageberater sie im Vorfeld der Zeichnung umfassend über die Risiken ihrer Investition aufgeklärt oder zumindest eine Anlage empfohlen hätten, die tatsächlich zu dem Anleger und seinen Bedürfnissen passt. Die Beratungsrealität in Deutschland sieht jedoch ganz anders aus. Eine aktuelle Untersuchung der Stiftung Warentest aus dem Jahr 2015 ergab, dass nur 3 von 23 Banken ihre Kunden gut beraten. Und das trotz massiver gesetzlicher Regulierungen des Kapitalmarktes in den letzten Jahren.

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Strenge Anforderungen an eine korrekte Anlageberatung 

Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anlageberatung sind hoch. Die Beratung muss sowohl anlegergerecht als auch anlagegerecht sein. Der Anlageberater muss die persönliche Situation des Anlegers berücksichtigen und die Risiken der Investition klar benennen. Will der Anleger mit seiner Investition etwa für das Alter vorsorgen und ist dementsprechend an einer sicheren Anlage interessiert, darf der Anlageberater ihm in der Regel keine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds empfehlen.

Oberlandesgericht Frankfurt spricht Anleger Schadensersatz zu

Ebenso wenig darf der Anlageberater die Risiken zwar benennen, diese daraufhin aber verharmlosen. Über einen solchen Fall hatte am 18.03.2016 das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 13 U 55/14) zu entscheiden.

Der Fall

Der Sachverhalt hatte sich wie folgt zugetragen. Der Anleger, der über ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.400,00 EUR monatlich verfügte wollte nach Auflösung seiner Lebensversicherung das Geld (ca. 14.000,00 EUR) sicher anlegen. Er hatte die Anlageberaterin darauf hingewiesen, dass er über kein weiteres Vermögen verfüge und dass für ihn der Erhalt des Kapitals oberste Priorität besitze. Er habe schon in der Vergangenheit bei Anlagegeschäften Geld verloren und möchte diesmal kein Risiko eingehen.

Die Beraterin empfahl ihm die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds. Das Emissionsprospekt enthielt den Hinweis, wonach

“keine Garantien oder ähnliche Sicherheiten[bestehen], dass die geplanten Erträge aus der Beteiligung erreicht oder die geleistete Einlage zurückgewährt werden” und für den Anleger “grundsätzlich das Risiko eines Teil- oder Totalverlustes der geleisteten Einlage” bestehe.

Im Beratungsgespräch spielte die Anlageberaterin dieses Risiko herunter. Auf den Hinweis angesprochen, sagte sie, es gäbe überhaupt keine sichere Anlage, was schon im Hinblick auf Bundesschatzbriefe nicht korrekt ist. Das Risiko eines Totalverlustes stünde in jedem Prospekt für eine Kapitalanlage drin, es handele sich mehr oder weniger um eine Formalie.

Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt sprach dem Anleger Schadensersatz fast in Höhe der gesamten Beteiligung zu. Die Richter vertraten dabei die Auffassung, dass die Beraterin das bestehende Risiko verharmlost und dem Anleger zu einer Investition geraten habe, die nicht in seinem Interesse stand. Gerade Anlagen in geschlossene Fonds sind besonders riskant und bergen mehr als andere Kapitalanlage das Risiko des Totalverlustes.

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Ilja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem spezialisierten Team setzt er bundesweit Verbraucherrechte gegen Banken und Großkonzerne durch.

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