Mit Darlehenswiderruf können Verluste bei geschlossenen Fonds zurückgeholt werden

Der Widerrufsjoker ist vielseitig einsetzbar. So kann die Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht nur zum vorzeitigen Ausstieg aus einem hochverzinsten Darlehen, sondern auch zur Wiedergutmachung von Schäden aus einer gescheiterten Kapitalanlage zum Beispiel einem geschlossenen Fonds verhelfen.

Eine solche Möglichkeit steht dem enttäuschten Anleger dann zu, wenn seine Investition in einen geschlossenen Fonds zumindest zum Teil durch ein Bankdarlehen finanziert wurde. In einem solchen Fall bilden die Fondsbeteiligung und der Darlehensvertrag ein so genanntes „verbundenes Geschäft.“ Nimmt ein Verbraucher an einem solchen verbundenen Geschäft teil, muss die Bank ihn nicht nur über sein allgemeines Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen belehren, sondern auch über die besonderen Folgen des Widerrufs für das finanzierte Geschäft. Hat die Bank eine solche qualifizierte Belehrung nicht erteilt, kann der Verbraucher den Kredit auch viele Jahre nach seinem Abschluss und sogar viele Jahre nach der Rückzahlung des Darlehens noch widerrufen.

Für Anleger in geschlossene Fonds hat ein solcher Widerruf des Darlehens den positiven Nebeneffekt, dass sie die geleisteten Zahlungen zurückverlangen und die wertlose Beteiligung an dem geschlossenen Fonds an die Bank zurückübertragen können.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird für Ende Mai erwartet

Am 31. Mai 2016 wird sich der Bundesgerichtshof mit einem solchen Fall beschäftigen. Der Sachverhalt ereignete sich wie folgt:

Ein Anleger zeichnete im Jahre 2004 Anteile an einem geschlossenen Schiffsfonds in Höhe von 50.000,00 EUR. Die Hälfte dieser Summe leistete er aus Eigenmitteln, für die andere Hälfte nahm er ein Darlehen bei der Bank auf. Die Beteiligung an dem geschlossenen Fonds kam durch den Einsatz eines Vermittlers zustande, der „im Lager“ der Bank stand. Die im Zuge der Aufnahme des Darlehens verwendete Widerrufsbelehrung wies nicht auf die wirtschaftliche Verknüpfung des Darlehens und des geschlossenen Fonds hin und war somit fehlerhaft.

Der Anleger zahlte das Darlehen im Jahre 2010 zurück. Zwischenzeitlich hatte sich der Fonds nicht wie gewünscht entwickelt, der Anleger erlitt Verluste. Anfang 2014 erklärte er den Widerruf des Darlehens und forderte die Bank zur Rückzahlung seiner gesamten Leistungen, d.h. des Eigenanteils an der Fondseinlage, sowie der Zinsen und Tilgungszahlungen auf das Darlehen. Zusätzlich verlangte er Zinsen auf seine Zahlungen.

Das Landgericht Hamburg hat die Klage des Anlegers abgewiesen mit der Begründung, dass das Darlehen so viele Jahre nach Rückzahlung nicht mehr widerrufen werden könne.

Dies wollte der Anleger nicht hinnehmen und legte Berufung ein. Vor dem Oberlandesgericht Hamburg hatte er Erfolg und erhielt sämtliche Zahlungen zurück sowie eine Nutzungsentschädigung.

Die Beklagte Bank wollte dieses Ergebnis nicht akzeptieren und legte Revision ein. Nun wird der BGH ein Machtwort sprechen. Das Urteil wird von Verbrauchern und der Bankenbranche mit Spannung erwartet.

Aussichten

Der Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung des BGH wird wieder einmal die Frage sein, ob ein Widerrufsrecht verwirken kann oder nicht, weil das Darlehen schon seit Jahren abgelöst wurde. Die gleiche Frage lag dem BGH in den letzten Monaten bereits zwei Mal zur Entscheidung vor. Wir haben darüber berichtet (hier und hier). In beiden Fällen wurde die Entscheidung durch die Bank im letzten Moment durch Rücknahme der Revision bzw. durch hohe Vergleichszahlungen an den Verbraucher verhindert. Denn in Anbetracht der bisherigen verbraucherfreundlichen Rechtsprechung in Karlsruhe, wollte der Bankensektor es nicht zu einer Grundsatzentscheidung kommen lassen. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH diesmal eine Gelegenheit zur Äußerung erhält.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

In jedem Fall kann festgehalten werden, dass ein Widerruf bei (teilweise) bankfinanzierten Kapitalanlagen wie geschlossenen Fonds den Anlegern helfen kann, die erlittenen Verluste wiedergutzumachen.

Keinen Einfluss auf diese Möglichkeit hat im Übrigen die gesetzliche Abschaffung des Widerrufsrechts zum 21.06.2016. Diese bezieht sich ausschließlich auf Immobiliarkredite.

Außerdem können betroffene Anleger von der Bank Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung verlangen. Auch dazu beraten wir Sie gerne.