Sparkasse unterliegt vor dem OLG Hamm

Widerrufsbelehrung der Sparkasse ist fehlerhaft – ein weiterer Sieg für die Verbraucher

In der Zeit zwischen 2004 und 2008 verwendete der gesamte Sparkassenverband eine identische Widerrufsbelehrung. Diese enthielt neben der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ die Fußnote 2) „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“

Diese Kombination ist den Sparkassen im gesamten Bundesgebiet zum Verhängnis geworden. Inzwischen hat eine ganze Reihe von Land- und Oberlandesgerichten entschieden, dass eine mit entsprechenden Angaben versehene Widerrufsbelehrung der Sparkasse fehlerhaft ist. Erfreulicherweise führt das OLG Hamm (Urteil vom 04.11.2015 – 31 U 64/15)  diese Rechtsprechung fort und setzt damit klares Signal für seinen gesamten Gerichtsbezirk.

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Diese Entscheidung wird sich auf die Rechtsprechung der folgenden Landgerichte auswirken:

  • Landgerichtsbezirk Arnsberg
  • Landgerichtsbezirk Bielefeld
  • Landgerichtsbezirk Bochum
  • Landgerichtsbezirk Detmold
  • Landgerichtsbezirk Dortmund
  • Landgerichtsbezirk Essen
  • Landgerichtsbezirk Hagen
  • Landgerichtsbezirk Münster
  • Landgerichtsbezirk Paderborn
  • Landgerichtsbezirk Siegen

Für alle Sparkassenkunden, die in einem dieser Gerichtsbezirke wohnen und bei der Sparkasse ein Darlehen in der Zeit zwischen 2004 und 2008 abgeschlossen haben, bestehen daher sehr gute Chancen sich mithilfe des Widerrufsjokers von ihren hochverzinsten Verträgen zu lösen.

Widerruf von Darlehen – Aufhebungsvertrag ist kein Hindernis

In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatten die Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig abgelöst und in diesem Zusammenhang einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Wegen des verfrühten Ausstiegs mussten sie an die Sparkasse eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von ca. 48.000,00 EUR zahlen. Erst zwei Jahre später wurde der Widerruf erklärt.

Die Sparkasse berief sich auf den Aufhebungsvertrag und gewann damit in der ersten Instanz vor dem Landgericht Essen. Das Widerrufsrecht sei durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages erloschen.

Diese Entscheidung hob das OLG Hamm wieder auf und verurteilte die Sparkasse zur Rückzahlung dieses Betrages zuzüglich Zinsen.

Ein Aufhebungsvertrag sei kein Hindernis. Mit den folgenden Sätzen bringt das OLG Hamm seine Auffassung knapp auf den Punkt.

Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Beklagten, durch den Jahr 2012 abgeschlossenen Aufhebungsvertrag seien die Widerrufsrechte der Klägerin erloschen. Ist eine Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt, so entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wird. Der Widerruf kann daher – unbefristet – erfolgen. Dies kann sogar dann geschehen, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Die gegenteilige Ansicht würde dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht (vgl. nur Senat, Urteil vom 11.12.2013, 31 U 127/13, Juris Rz. 26; Senat, Urteil vom Urteil vom 25.03.2015; 31 U 155/14; OLG Zweibrücken Beschluss vom 10.5.2012 Az. 7 U 84/09).“

Und mit dieser Auffassung ist das OLG Hamm nicht allein. Inzwischen sehen mehrere Oberlandesgerichte in einem Aufhebungsvertrag kein Hindernis für den Widerruf eines Darlehens.

Widerruf von Darlehen – OLG Hamm entscheidet gegen die Verwirkung

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„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“,  „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“

Auch ein weiteres Argument aus dem Standardrepertoire der Banken und Sparkassen, die Verwirkung des Widerrufsrechts, konnte vor dem OLG Hamm nicht verfangen. Das Widerrufsrecht könne nur in Ausnahmefällen verwirken. Die seitenlangen Ausführungen der Sparkassenanwälte handelte das OLG Hamm mit einem Absatz ab.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist das Widerrufsrecht der Klägerin auch nicht verwirkt.

Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11 Rz. 39). Außerdem fehlt es an konkretem Vortrag, dass und aus welchen Gründen sich die Beklagte, die – anders als die Klägerin – hätte erkennen können, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, berechtigterweise darauf eingerichtet haben will, dass Anleger Verträge nicht auch noch Jahre nach deren Abschluss und gegebenenfalls auch dann noch widerrufen, wenn der betreffende Darlehensvertrag zwischenzeitlich einvernehmlich aufgehoben worden ist. Dies gilt erst Recht, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte in der Lage gewesen wäre, die Klägerin in wirksamer Form nachzubelehren (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.). Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass es eine gesetzgeberische Entscheidung war, das Widerrufsrecht nicht nach einem bestimmten Zeitraum erlöschen zu lassen, wenn es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehlt. Diese gesetzgeberische Wertung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass man Banken das Recht zubilligt, sich der Haftung durch die Berufung auf § 242 BGB zu entziehen.“

Damit schließt sich das OLG Hamm der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung an. Auch wenn eine Entscheidung des BGH zu der Frage der Verwirkung von den Banken immer wieder verhindert wird, können sich betroffene Darlehensnehmer auf eine überwiegend verbraucherfreundliche oberlandesgerichtliche Rechtsprechung stützen.

Aussichten

Sparkassenkunden sollten Ihre Widerrufbelehrungen von einer auf Darlehenswiderrufe spezialisierten Kanzlei prüfen lassen. Bei einem Ausstieg werden häufig Ersparnisse in fünfstelliger Höhe erzielt. Leider bleibt für ein Vorgehen nicht mehr viel Zeit. Auf Druck der Bankenlobby wird der Widerrufsjoker voraussichtlich zur Mitte Juni durch den Gesetzgeber abgeschafft.

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