Entscheidungen betreffen tausende Darlehensverträge der Sparkassen
Auf jeden Fall werden am 23.02.2016 zwei Urteile gefällt. Einen Vergleich, wie er in vielen Fällen eingegangen wird, wird es nicht geben. Vorrangiges Ziel der Verbraucherschutzverbände ist es, die aufgeworfenen Rechtsfragen für andere Gerichte verbindlich durch den Bundesgerichtshof klären zu lassen.
Denn obwohl die Frage der hinreichenden Hervorhebung für den Ausgang vieler Prozesse entscheidend ist, ist immer noch nicht abschließend beantwortet, welche Voraussetzungen an eine deutliche Hervorhebung zu stellen sind. Wenn man der Gesetzesinterpretation der Banken folgen will, der sich auch das OLG Stuttgart angeschlossen hatte, ist eine deutliche Hervorhebung der Widerrufsbelehrung seit einer Gesetzesänderung Mitte 2010 überhaupt nicht mehr erforderlich.
Das sieht etwa das OLG München ganz anders. So urteilte man in der bayerischen Hauptstadt im Mai dieses Jahres in der gleichen Frage im Sinne der Verbraucher.
Eine Stellungnahme des Bundesgerichtshofs zur hinreichenden Hervorhebung von Widerrufsbelehrungen ist hinsichtlich der bundesweit abweichenden Rechtsprechung der Landes- und Oberlandesgerichte unumgänglich und überfällig.
Gleiches gilt zu der Frage der Zulässigkeit des Check-Box-Systems vieler Sparkassen. Im Moment tendieren die Instanzgerichte dazu, dieses als unbedenklich einzustufen. Ob der tendenziell verbraucherfreundliche BGH die Sache auch so „lasch“ sieht, wird sich im Februar zeigen. Klar ist, dass die Entscheidung weitreichende Konsequenzen haben wird. Viele Tausende Darlehensverträge im gesamten Bundesgebiet sind betroffen.
Aussichten/ Prognose

Der bisherige Befund lautet: erneut ist es den Sparkassen nicht gelungen, die Verbraucher ordnungsgemäß über ihre Widerrufsrechte zu belehren.
In den letzten Monaten mussten die Sparkassen vor Instanzgerichten immer wieder Niederlagen einstecken. Das geplante Ende des Widerrufsjokers kommt den Banken daher mehr als gelegen. Allerdings haben die Sparkassen bis dahin noch eine regelrechte Widerrufswelle auszuhalten. Und auch in der umstrittenen Frage nach der deutlichen Hervorhebung einer Widerrufsbelehrung deuten die Anzeichen auf einen Sieg der Verbraucher.
Denn in einem Parallelfall aus dem Versicherungsvertragsrecht hatte der Bundesgerichtshof erst Ende letzten Jahres die besondere Bedeutung der deutlichen Darstellung der Verbraucherrechte herausgestellt (BGH- Urteil v. 17.12.2014- IV ZR 260/11). Der Versicherungsnehmer durfte sein Widerspruchsrecht mangels Eindeutigkeit der Belehrung auch noch nach Verstreichen der Frist ausüben.
Die Chancen stehen somit gut, dass der Bundesgerichtshof auch im Falle eines Darlehenswiderrufs hohe Voraussetzungen an eine eindeutige Hervorhebung stellen wird. Nur eine deutliche Kenntlichmachung der Belehrung über das Widerrufsrecht kann einen umfassenden Verbraucherschutz garantieren. Ein positives Urteil würde allen Kunden der Sparkassen, deren Kredite aus der Zeit zwischen 2010 und 2012 stammen, zugutekommen. Denn aus dieser Zeit findet sich kaum ein Vertrag, der über eine hinreichend deutlich hervorgehobene Widerrufsbelehrung verfügt.
Selbstverständlich werden wir über die weiteren Entwicklungen in diesem Fall berichten.
Sehr geehrter Herr Heinrich,
der BGH hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die nach dem 10.06.2010 erteilt wurde, auch dann korrekt sein kann, wenn sie nicht deutlich von dem übrigen Vertragstext hervorgehoben ist. In den Entscheidungen hatte der BGH lediglich die Anforderungen an die äußere Erscheinungsform einer Widerrufsbelehrung festgelegt. Über inhaltliche Fragen hatte der BGH nicht zu entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Ilja Ruvinskij
Rechtsanwalt
Hallo,
wie sind den die beiden Urteile , die im Feb. 2016 stattgefunden haben , ausgegangen?
Gruß
Heinrich