Verfahren gegen die ÖRAG Rechtsschutzversicherung eingeleitet

ÖRAG verweigert Kostenübernahme bei Widerruf von Darlehen

Wie von unserer Kanzlei bereits berichtet,  verweigert die ÖRAG Rechtsschutzversicherung seit einigen Wochen konsequent die Kostenübernahme bei Widerrufsfällen mit dem Argument der Vorvertraglichkeit. In allen Fällen, in denen das Darlehen vor dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde, können wir keine Deckungszusagen für unsere Mandanten erhalten. Dies verwundert umso mehr, da die ÖRAG dieses Argument in den vergangenen Jahren nur vereinzelt ins Feld geführt hat. Mittlerweile handelt es sich jedoch um eine flächendeckende Taktik.

Versuche, die Angelegenheit bei einem Telefonat mit den Entscheidungsträgern zu besprechen, werden von der ÖRAG geblockt. Die einzige Auskunft, die man in der Schadenshotline erhält, lautet, die Widerrufsstreitigkeiten würden in einer Sonderabteilung bearbeitet, die Kommunikation müsse schriftlich erfolgen.

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ÖRAG handelt gegen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Die Argumentation der ÖRAG widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser entschied zuletzt mit Urteil vom 24.04.2013- IV ZR 23/12, dass der maßgebliche Rechtsverstoß in der Weigerung des Kreditinstituts liegt, den Widerruf anzuerkennen und gerade nicht in der fehlerhaften Belehrung bei Vertragsschluss.  Diese Ansicht bestätigte der Bundesgerichtshof jüngst z.B. in folgenden Urteilen:

  • Urteil vom 05.11.2014 – IV ZR 22/13
  • Urteil vom 25.02.2015 – IV ZR 214/14

Es handelt sich somit um gefestigte Rechtsprechung, die bereits auf das Jahr 2005 zurückgeht. Der Bundesgerichtshof entschied schon mit Urteilen vom 28.09.2005 – IV ZR 106/04 und vom 19.11.2008 – IV ZR 305/07, sowie mit Beschluss vom 17.10.2007 – IV ZR 37/07 – IV ZR 27/07, dass sich der Eintritt des Rechtsschutzfalles allein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen richte – und das ist in unseren Fällen die Ablehnung des Widerrufs und gerade nicht die Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss. Die Position der ÖRAG hält deshalb rechtlicher Prüfung nicht stand.

Landes- / Oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zugunsten der Versicherungsnehmer

Die instanzgerichtliche Rechtsprechung orientiert sich selbstverständlich an den Vorgaben des Bundesgerichtshofs. So urteilten z.B. sämtliche Instanzen am Standort Köln (Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht) zugunsten der betroffenen Versicherungsnehmer und verpflichteten die Rechtsschutzversicherungen, die sich in vergleichbaren Fällen mit dem Einwand der Vorvertraglichkeit zu verteidigen versuchten, zur Kostenübernahme. Neben dem im vorherigen Artikel bereits von uns zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Köln (16.02.2016 – 9 U 159/15) führte der zuständige Senat des Landgerichts Köln im Mai dieses Jahres (Urteil vom 18.05.2016 – 20 S 1/16) folgendermaßen aus:

„Es besteht auch keine Leistungsfreiheit nach § 4 Abs. 3 a ARB. Nach dieser Vorschrift besteht kein Rechtsschutzfall, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Abs. 1 c) ausgelöst hat. Nach Auffassung des OLG Köln (Beschluss vom 15.01.2016, Az.: 9 U 251/15) regelt diese Norm nur solche Fälle, in denen die Willenserklärung oder Rechtshandlung noch keinen Verstoß darstellt, nur einen solchen später ausgelöst. Vorliegend stellt die Erteilung einer fehlerhaften Widerrufserklärung einen eigenständigen Verstoß dar. Zudem hat die fehlerhafte Widerrufserklärung nach Auffassung des Senats den Rechtsschutzfall nicht ausgelöst. Die Widerrufsbelehrung als bloße Belehrung zielt nicht auf die Änderung oder Verwirklichung der Rechtslage ab, sondern weist nur auf eine bestimmte Rechtslage hin. Der Rechtskonflikt war bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch nicht vorprogrammiert., vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2207, Az.: IV ZR 37/07.

Das Urteil wurde von einem unserer Rechtsanwälte, Herrn Torben Schultz gegen die DEVK-Rechtsschutzversicherung erstritten.

OLG Düsseldorf auf Seiten der Versicherungsnehmer

Bild von einem leeren weißen Zettel mit Radiergummi und Bleistift

Die instanzgerichtliche Rechtsprechung orientiert sich selbstverständlich an den Vorgaben des Bundesgerichtshofs.

Richtungsweisend dürfte zudem ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf sein.

Die Richter aus Düsseldorf entschieden mit Urteil vom 22.07.2016 – I-4 U 213/14, dass der Rechtsschutzversicherer verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren.

Die maßgebliche Passage des Urteils lautet:

„Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtsschutzfalles ist allein der Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers (BGH r+s 2015, 193). Entscheidend ist, wie er die Rechtsverletzung begründet. Dementsprechend beruft sich der Kläger hier nicht auf Vorgänge im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug des Darlehens, sondern (allein) darauf, dass die Postbank den Widerruf des Darlehensvertrages nicht beachtet, weil sie ihn für unwirksam hält. Soweit der Kläger nunmehr klageweise die Feststellung der Wirksamkeit seines Widerrufs begehrt, ist daher nicht zweifelhaft, dass der Rechtsschutzfall durch den Widerruf des Darlehensvertrages eingetreten ist (vergl. Auch BGH r+s 2013,283 zu § 5a Abs. 1 VVG a.F.). Dieser Vorgang liegt in der versicherten Zeit.“

Diese Entscheidung ist besonders bedeutsam, da der Sitz der ÖRAG im Gerichtsbezirk Düsseldorf liegt. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts prägt naturgemäß die Entscheidungspraxis der unteren Instanzen.

Unabhängig von ihrem Wohnsitz können Betroffene am Landgericht Düsseldorf klagen und so ihren Anspruch erfolgreich durchsetzen.

Möglichkeiten der Betroffenen

Unsere Kanzlei wird ihre Mandanten nicht im Stich lassen und unterstützt diese bei der Durchsetzung ihrer Interessen gegenüber der ÖRAG. Wir haben inzwischen vier Klagen gegen die ÖRAG bei dem Landgericht Düsseldorf eingereicht.

Ebenso haben zahlreiche Versicherungsnehmer mit unserer Hilfe den Ombudsmann für Versicherungen eingeschaltet, um auf unkompliziertem Weg gegen die Rechtsschutzversicherung vorzugehen. Dieses Verfahren bietet den Vorteil einer schnellen und kostengünstigeren Entscheidung, ist allerdings nur bis zu einem Wert von 10.000.00 EUR für die Versicherungsträger bindend ist. Die ersten Entscheidungen dürften uns in ca. zwei bis drei Monaten vorliegen. Wir werden hierüber berichten.

Aussichten

Die ÖRAG ist weiterhin unnachgiebig und ignoriert die für sie nachteilige Rechtsprechung. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass auch andere Versicherungsträger, wie die ALLRECHT Rechtsschutzversicherung, auf diese Taktik ausweichen.

Versicherungsnehmer sollten sich hiervon nicht beeindrucken lassen und gegen die Deckungsablehnung vorgehen, da die Rechtsprechung auf der Seite der Versicherungsnehmer steht. Die Erfolgsaussichten stehen sehr gut.

Wenn auch Sie eine Ablehnung Ihrer Rechtsschutzversicherung erhalten haben, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie kostenfrei und unverbindlich über Ihre Möglichkeiten und finden gemeinsam mit Ihnen die passende Lösung.

UPDATE (06.10.2016)

Inzwischen hat die ÖRAG in zwei von uns geführten Verfahren die Deckungszusage noch vor der Entscheidung des Ombudsmanns oder des Gerichts erteilt. Uns wurde mitgeteilt, dass man an dem Einwand der Vorvertraglichkeit nicht mehr festhalten wolle.

Wir hoffen, dass nun auch in den sonstigen Verfahren eine Kehrtwende erfolgen wird. Von unseren Erfolgen berichtet auch die Stiftung Warentest.

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9 Kommentare
  1. Schmidt
    says:

    Guten Tag,

    auch mir hat die ÖRAG die Deckungszusage verweigert mit der Begründung der Vorvertraglichkeit. Die Versicherung besteht seit 15 Jahren und ich benötige aktuell um Rechtsschutz in einer Liegenschaftsangelegenheit, die im Jahr 2019 zum Streitgegenstand geworden ist.. Die ÖRAG benennt als für den Eintritt des Schadenfalles relevanten Zeitpunkt einen Zeitpunkt von vor über 125 Jahren!
    Wie argumentiert man, wenn sich dieses Unternehmen trotz Verweis auf die einheitliche Rechtsprechung des BGH hierzu vehement mit der gleichbleibenden Begründung der Vorvertraglichkeit weigert?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Schmidt,

      ich bitte um Ihr Verständnis, dass ich in diesem Rahmen nur Fragen zur Rechtsschutzversicherung für den Widerruf von Autokrediten beantworten kann. Die Begründung mit der Vorvertraglichkeit kommt zwar in beiden Fällen vor, jedoch handelt es sich in Ihrem Fall um ein gänzlich anderes Rechtsgebiet, welches eine individuelle Prüfung und Beratung unter ganz anderen Gesichtspunkten benötigt. Ohne weitere Informationen kann ich daher hier keine Auskunft dazu geben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

  2. Grunert
    says:

    Vielen Dank für ihre schnellen Rückmeldungen !

  3. Ilja Ruvinskij
    says:

    Mit der HUK haben wir bisher, sofern ich das überblicken kann, keine negativen Erfahrungen gemacht.

  4. Ilja Ruvinskij
    says:

    Sehr geehrte/r Frau/Herr Grunert,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen ARB. In Ihrem Fall gilt daher noch die Fassung vom 10/2015. Allerdings befürchte ich, dass die ÖRAG sich ohnehin auf den Einwand der Vorvertraglichkeit berufen wird. Gerne können Sie sich an uns wenden, wenn Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen die ÖRAG unsere Unterstützung benötigen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ilja Ruvinskij
    Rechtsanwalt

    • Grunert
      says:

      Dürfen Sie in diesem Zusammenhang Aussagen treffen was ihre Erfahrungswerte mit der HUK Coburg sind ?

  5. Grunert
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe meine RV bei der Örag diese Jahr im April abgeschlossen und im August mit der Zusage der Örag zum 09.08.2016 um den Baustein P (Privatrechtsschutz) erweitert. Seit 17.08.2016 gelten neuen ARB die den Widerrufsjoker scheinbar ausschließen (§3 Absatz 2f). Gilt dies auch für meinen Vertrag ?

  6. Ilja Ruvinskij
    says:

    Sehr geehrter Herr Neumaier,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich denke, wir werden hier eine Lösung finden, mit der Sie gut leben können. Bitte kontaktieren Sie unser Sekretariat und hinterlassen Ihre Kontaktdaten. Wir werden Sie zurückrufen und die Angelegenheit besprechen. Die Beratung erfolgt kostenfrei und unverbindlich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ilja Ruvinskij
    Rechtsanwalt

  7. Neumaier
    says:

    Guten Tag,

    Ich habe bereits über eine andere Anwaltskanzlei den Widerruf meiner Darlehen eingereicht. Habe jedoch auch das Problem mit der ÖRAG, dass diese mir die Deckung aufgrund angeblicher Vorvertraglichkeit verweigern. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Darlehen meiner selbstgenutzter Wohnung wurden 2006 und die Rechtsschutz Versicherung der ÖRAG 2010 abgeschlossen. Den Widerruf habe ich im Juni diesen Jahres eingereicht. Nun wird mir eine Deckungsklage gegen die ÖRAG empfohlen, aber die hierbei entstehenden Kosten können mich finanziell belasten.

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