OLG Düsseldorf auf Seiten der Versicherungsnehmer
Die instanzgerichtliche Rechtsprechung orientiert sich selbstverständlich an den Vorgaben des Bundesgerichtshofs.
Richtungsweisend dürfte zudem ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf sein.
Die Richter aus Düsseldorf entschieden mit Urteil vom 22.07.2016 – I-4 U 213/14, dass der Rechtsschutzversicherer verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren.
Die maßgebliche Passage des Urteils lautet:
„Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtsschutzfalles ist allein der Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers (BGH r+s 2015, 193). Entscheidend ist, wie er die Rechtsverletzung begründet. Dementsprechend beruft sich der Kläger hier nicht auf Vorgänge im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug des Darlehens, sondern (allein) darauf, dass die Postbank den Widerruf des Darlehensvertrages nicht beachtet, weil sie ihn für unwirksam hält. Soweit der Kläger nunmehr klageweise die Feststellung der Wirksamkeit seines Widerrufs begehrt, ist daher nicht zweifelhaft, dass der Rechtsschutzfall durch den Widerruf des Darlehensvertrages eingetreten ist (vergl. Auch BGH r+s 2013,283 zu § 5a Abs. 1 VVG a.F.). Dieser Vorgang liegt in der versicherten Zeit.“
Diese Entscheidung ist besonders bedeutsam, da der Sitz der ÖRAG im Gerichtsbezirk Düsseldorf liegt. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts prägt naturgemäß die Entscheidungspraxis der unteren Instanzen.
Unabhängig von ihrem Wohnsitz können Betroffene am Landgericht Düsseldorf klagen und so ihren Anspruch erfolgreich durchsetzen.
Möglichkeiten der Betroffenen
Unsere Kanzlei wird ihre Mandanten nicht im Stich lassen und unterstützt diese bei der Durchsetzung ihrer Interessen gegenüber der ÖRAG. Wir haben inzwischen vier Klagen gegen die ÖRAG bei dem Landgericht Düsseldorf eingereicht.
Ebenso haben zahlreiche Versicherungsnehmer mit unserer Hilfe den Ombudsmann für Versicherungen eingeschaltet, um auf unkompliziertem Weg gegen die Rechtsschutzversicherung vorzugehen. Dieses Verfahren bietet den Vorteil einer schnellen und kostengünstigeren Entscheidung, ist allerdings nur bis zu einem Wert von 10.000.00 EUR für die Versicherungsträger bindend ist. Die ersten Entscheidungen dürften uns in ca. zwei bis drei Monaten vorliegen. Wir werden hierüber berichten.
Aussichten
Die ÖRAG ist weiterhin unnachgiebig und ignoriert die für sie nachteilige Rechtsprechung. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass auch andere Versicherungsträger, wie die ALLRECHT Rechtsschutzversicherung, auf diese Taktik ausweichen.
Versicherungsnehmer sollten sich hiervon nicht beeindrucken lassen und gegen die Deckungsablehnung vorgehen, da die Rechtsprechung auf der Seite der Versicherungsnehmer steht. Die Erfolgsaussichten stehen sehr gut.
Wenn auch Sie eine Ablehnung Ihrer Rechtsschutzversicherung erhalten haben, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie kostenfrei und unverbindlich über Ihre Möglichkeiten und finden gemeinsam mit Ihnen die passende Lösung.
UPDATE (06.10.2016)
Inzwischen hat die ÖRAG in zwei von uns geführten Verfahren die Deckungszusage noch vor der Entscheidung des Ombudsmanns oder des Gerichts erteilt. Uns wurde mitgeteilt, dass man an dem Einwand der Vorvertraglichkeit nicht mehr festhalten wolle.
Wir hoffen, dass nun auch in den sonstigen Verfahren eine Kehrtwende erfolgen wird. Von unseren Erfolgen berichtet auch die Stiftung Warentest.
Guten Tag,
auch mir hat die ÖRAG die Deckungszusage verweigert mit der Begründung der Vorvertraglichkeit. Die Versicherung besteht seit 15 Jahren und ich benötige aktuell um Rechtsschutz in einer Liegenschaftsangelegenheit, die im Jahr 2019 zum Streitgegenstand geworden ist.. Die ÖRAG benennt als für den Eintritt des Schadenfalles relevanten Zeitpunkt einen Zeitpunkt von vor über 125 Jahren!
Wie argumentiert man, wenn sich dieses Unternehmen trotz Verweis auf die einheitliche Rechtsprechung des BGH hierzu vehement mit der gleichbleibenden Begründung der Vorvertraglichkeit weigert?
Sehr geehrter Herr Schmidt,
ich bitte um Ihr Verständnis, dass ich in diesem Rahmen nur Fragen zur Rechtsschutzversicherung für den Widerruf von Autokrediten beantworten kann. Die Begründung mit der Vorvertraglichkeit kommt zwar in beiden Fällen vor, jedoch handelt es sich in Ihrem Fall um ein gänzlich anderes Rechtsgebiet, welches eine individuelle Prüfung und Beratung unter ganz anderen Gesichtspunkten benötigt. Ohne weitere Informationen kann ich daher hier keine Auskunft dazu geben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Vielen Dank für ihre schnellen Rückmeldungen !
Mit der HUK haben wir bisher, sofern ich das überblicken kann, keine negativen Erfahrungen gemacht.
Sehr geehrte/r Frau/Herr Grunert,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen ARB. In Ihrem Fall gilt daher noch die Fassung vom 10/2015. Allerdings befürchte ich, dass die ÖRAG sich ohnehin auf den Einwand der Vorvertraglichkeit berufen wird. Gerne können Sie sich an uns wenden, wenn Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen die ÖRAG unsere Unterstützung benötigen.
Mit freundlichen Grüßen
Ilja Ruvinskij
Rechtsanwalt
Dürfen Sie in diesem Zusammenhang Aussagen treffen was ihre Erfahrungswerte mit der HUK Coburg sind ?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe meine RV bei der Örag diese Jahr im April abgeschlossen und im August mit der Zusage der Örag zum 09.08.2016 um den Baustein P (Privatrechtsschutz) erweitert. Seit 17.08.2016 gelten neuen ARB die den Widerrufsjoker scheinbar ausschließen (§3 Absatz 2f). Gilt dies auch für meinen Vertrag ?
Sehr geehrter Herr Neumaier,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich denke, wir werden hier eine Lösung finden, mit der Sie gut leben können. Bitte kontaktieren Sie unser Sekretariat und hinterlassen Ihre Kontaktdaten. Wir werden Sie zurückrufen und die Angelegenheit besprechen. Die Beratung erfolgt kostenfrei und unverbindlich.
Mit freundlichen Grüßen
Ilja Ruvinskij
Rechtsanwalt
Guten Tag,
Ich habe bereits über eine andere Anwaltskanzlei den Widerruf meiner Darlehen eingereicht. Habe jedoch auch das Problem mit der ÖRAG, dass diese mir die Deckung aufgrund angeblicher Vorvertraglichkeit verweigern. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Darlehen meiner selbstgenutzter Wohnung wurden 2006 und die Rechtsschutz Versicherung der ÖRAG 2010 abgeschlossen. Den Widerruf habe ich im Juni diesen Jahres eingereicht. Nun wird mir eine Deckungsklage gegen die ÖRAG empfohlen, aber die hierbei entstehenden Kosten können mich finanziell belasten.