Vorfälligkeitsentschädigung zurück – Volksbank zahlt 23.500 EUR

Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung wegen Zahlungsverzug

Normalerweise ist es uns nicht erlaubt, konkret über unsere außergerichtlichen Erfolge gegen Banken zu berichten. Denn so gut wie jede Einigung, die wir für unsere Mandanten erzielen, ist an eine Verschwiegenheitsvereinbarung gebunden. Das Kreditinstitut möchte aus nachvollziehbaren Gründen nicht, dass seine Geschäftspraktiken öffentlich werden, und wir sind im Interesse unserer Mandanten gehalten, entsprechenden Forderungen nachzukommen. Anderenfalls wäre die gütliche Einigung in Gefahr.

Umso erfreulicher ist es, wenn eine Bank einem Vergleich zustimmt, ohne an eine Verschwiegenheitsklausel zu denken. Genau dies ist in einem unserer aktuellen Fälle passiert. Über diesen Erfolg wollen wir berichten, weil er tausenden Kreditnehmern, die nach bankseitiger Kündigung eines Kredits eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten mussten, Hoffnung auf eine Rückforderung macht.

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Der Fall:

Im Jahre 1995 nahm unser Mandant bei der Volksbank Uelzen-Salzwedel einen Immobilienkredit über umgerechnet ca. 200.000 EUR auf. Nachdem er 2012 die Raten nicht mehr bedienen konnte, kündigte die Bank das Darlehen. Anschließend konnte sich unser Mandant mit der Volksbank auf eine Ratenzahlung einigen. Allerdings verlangte die Volksbank Uelzen-Salzwedel zu der noch offenen Summe auch noch eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von ca. 23.500 EUR. Zusätzlich wurden unserem Mandanten für den Zeitraum der Rückzahlung Verzugszinsen in Höhe von ca. 12.000,00 EUR berechnet.

Unser Mandant widersprach zunächst und wies die Volksbank Uelzen-Salzwedel darauf hin, dass es nicht sein könne, dass sie nach der Kündigung des Kredits von ihm auch noch eine Vorfälligkeitsentschädigung verlange. Denn damit schlage sie Kapital aus seiner Notsituation. Außerdem seien die geforderten Verzugszinsen zu hoch. Tatsächlich hätte die Bank lediglich einen Anspruch auf doppelt so niedrige Zinsen. Die Volksbank Uelzen-Salzwedel wies die Einwände unseres Mandanten ohne nähere Begründung zurück. Da sie überdies mit Zwangsvollstreckung drohte, blieb unserem Mandanten keine andere Wahl, er musste auf die die Forderungen der Bank eingehen. In den Folgejahren verkaufte er seine Immobilie und zahlte seine Schulden zurück samt der Vorfälligkeitsentschädigung.  

Ende 2015 beauftrage er unsere Kanzlei. Nachdem einigem Hin und Her kam im April 2016 kurz vor der Einreichung der Klage bei dem Landgericht Lüneburg das Einlenken.

Die Volksbank Uelzen-Salzwedel erklärte sich bereit, unserem Mandanten die gesamte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuerstatten. Im Gegenzug verzichtete er auf die Rückforderung der zu viel vereinnahmten.

Zwar hätte vor Gericht höchstwahrscheinlich die gesamte überzahlte Summe erstritten werden können, allerdings lag unserem Mandanten an einer schnellen Lösung. Eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung wollte er vermeiden.

Inzwischen hat die Volksbank Uelzen-Salzwedel unserem Mandanten die Vorfälligkeitsentschädigung in voller Höhe zurückgezahlt.

Der rechtliche Hintergrund

Bild von Ordner, Taschenrechner und rotem Kugelschreiber

Die Volksbank Uelzen-Salzwedel verlangte zu der offenen Summe ebenfalls eine Vorfälligkeitsentschädigung.

Dieses schnelle und erfreuliche Ergebnis verdankt unser Mandant einem verbraucherfreundlichen Urteil des BGH vom 19. Januar 2016 (XI ZR 103/15). Wir haben darüber berichtet:

Mit der Entscheidung kippte der BGH eine Praxis der Kreditinstitute, die den Verbraucherschützern schon seit Jahren ein Dorn im Auge war. Nach mehreren Anläufen hatte der BGH das Vorgehen endlich für rechtswidrig erklärt. Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts dürfe ein Kreditinstitut nach Kündigung wegen Zahlungsverzugs von dem Darlehensnehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. So habe es der Gesetzgeber nicht gewollt. Die Ansprüche der Bank seien in einem solchen Fall auf einen Verzugszins in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beschränkt. In der Vergangenheit gingen die Kreditinstitute in die Vollen und forderten nicht nur die Vorfälligkeitsentschädigung sondern auch Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Aussichten

Dieser Fall macht deutlich: Verbraucher, die nach bankseitiger Kündigung wegen Zahlungsverzug eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten mussten, haben gute Chancen, diese zurückzuerhalten. Ob die Kreditinstitute nach dem klärenden Urteil des BGH ihre Praxis ändern werden, bleibt abzuwarten. Im Moment sieht es manchmal so aus, als sei die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht überall angekommen. So versucht jedenfalls die BHW Bausparkasse in einem anderen von unserer Kanzlei geführten Verfahren im Rahmen einer Zwangsversteigerung auch noch die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von ca. 40.000,00 EUR für sich zu beanspruchen. Da aber die Bausparkasse selbst den Kredit Darlehen wegen Zahlungsverzug gekündigt hatte, wird sie mit ihren Forderungen keinen Erfolg haben.

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