ING DiBa Widerrufsbelehrung auf dem Prüfstand
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Nürnberg am 06.06.2016 äußerte die 6. Kammer die Auffassung, dass eine Widerrufsbelehrung der ING DiBa, die in den Jahren 2008 – 2010 von der Bank flächendeckend verwendet wurde, fehlerhaft sein dürfte.
Die Widerrufsbelehrung ist an der folgenden Formulierung zu erkennen:
„(…) Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsabschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG.“
Da der Darlehensnehmer nicht wissen könne, wann die von ihm unterschriebenen Unterlagen bei der Bank eingehen, sei eine solche Angabe zum Fristbeginn unzureichend.
Das Verfahren zeichnete sich durch zwei weitere Besonderheiten aus.
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