Verfahren gegen die ING DiBa – positive Signale aus Nürnberg

ING DiBa Widerrufsbelehrung auf dem Prüfstand

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Nürnberg am 06.06.2016 äußerte die 6. Kammer die Auffassung, dass eine Widerrufsbelehrung der ING DiBa, die in den Jahren 2008 – 2010 von der Bank flächendeckend verwendet wurde, fehlerhaft sein dürfte.

Die Widerrufsbelehrung ist an der folgenden Formulierung zu erkennen:

„(…) Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsabschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG.“

Da der Darlehensnehmer nicht wissen könne, wann die von ihm unterschriebenen Unterlagen bei der Bank eingehen, sei eine solche Angabe zum Fristbeginn unzureichend.

Das Verfahren zeichnete sich durch zwei weitere Besonderheiten aus.

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Örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Darlehensnehmers

Zum einen nahm das Landgericht Nürnberg seine örtliche Zuständigkeit an, obwohl sich der Sitz der ING DiBa in Frankfurt befindet. Weil bei noch laufenden Verträgen die streitige Verpflichtung (Entrichtung der Zins- und Tilgungsleistungen) am Wohnort des Darlehensnehmers zu erfüllen ist, sei dort auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) begründet. Bedauerlicherweise vertritt eine Vielzahl anderer Gerichte die Auffassung, der Gerichtsstand befinde sich ausschließlich am Sitz der Bank.

Freigabe der Grundschuld nicht Zug-um-Zug

Bedenken meldete das Gericht allerdings hinsichtlich der Frage, ob eine bestellte Grundschuld Zug-um-Zug gegen Zahlung der Kreditsumme gelöscht werden müsse. Nach vorläufiger Auffassung der Kammer müsse der Kreditnehmer zunächst die Darlehensvaluta an die Bank zurückführen, erst dann habe er einen Anspruch auf Löschung der Grundschuld.

Auch diese Auffassung ist nicht unumstritten. So gehen z.B. das KG Berlin, das LG Heilbronn oder das LG Köln davon aus, dass der Kredit nur Zug-um-Zug gegen Löschung der Grundschuld zurückzuzahlen sei.

Aussichten

Das endgültige Urteil steht noch aus. Es bleibt zu hoffen, dass das LG Nürnberg an seiner Auffassung festhält. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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