Muss jede Bank ein P-Konto einrichten?

Jede Bank ist verpflichtet, Ihr Konto in ein P-Konto umzuwandeln

Jede Bank ist gesetzlich dazu verpflichtet, Ihr bestehendes Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf eine Neueröffnung als P-Konto. Dennoch gibt es für Sie Möglichkeiten ein solches Konto zu eröffnen. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Gibt es ein P-Konto als Gemeinschaftskonto?

Ihr P-Konto muss als Einzelkonto geführt werden

Sie als Schuldner dürfen kein P-Konto als Gemeinschaftskonto führen.  Die Bank wird Ihr Gemeinschaftskonto in ein Einzelkonto umwandeln. Wenn Sie beispielsweise zusammen mit Ihrem Partner ein gemeinsames Konto führen, müssen Sie es vor einer Umwandlung in ein P-Konto zunächst auf Ihren Namen umschreiben lassen. Wenn Ihr Gemeinschaftskonto bereits gepfändet wurde, kann es unter Umständen schwierig sein, das aktuell auf dem Konto vorhandene Guthaben zu schützen. In diesem Fall sollten Sie uns anrufen und sich beraten lassen. Gemeinsam finden wir sicher eine Lösung für Ihr Problem.

Darf ich mehrere P-Konten haben?

Die Anzahl Ihrer P-Konten ist begrenzt

Ihnen ist gestattet pro Person ein P-Konto führen. In der Regel müssen Sie als Kontoinhaber, der sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umstellen will, schriftlich gegenüber der Bank oder Sparkasse versichern, dass Sie kein weiteres P-Konto haben. Eine Überprüfung Ihrer Angaben durch die Bank kann durch die Einholung einer entsprechenden Auskunft bei den Auskunfteien wie beispielsweise der SCHUFA erfolgen.

Darf ich ein Girokonto in ein P-Konto umwandeln, wenn es überzogen ist?

Ihre Möglichkeiten beim Umwandeln eines überzogenen Kontos

Grundsätzlich können Sie als Schuldner jedes Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Ein Girokonto, das mit einem Überziehungskredit (Dispositionskredit) belastet ist, kann grundsätzlich auch in ein P-Konto umgewandelt werden. Bei dieser Umwandelung wird meistens (abhängig von den AGB der Bank) ein Guthabenkonto errichtet, sodass man danach keinen Überziehungskredit mehr beanspruchen kann.

Eine Besonderheit gilt es zu beachten: Banken und Sparkassen können alle Zahlungseingänge zunächst im Minus verrechnen. Sie als Kontoinhaber sind daher nicht gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut geschützt!

Andere Kontoarten wie beispielsweise Festgeldkonten oder Tagesgeldkonten, können Sie nicht in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Diese Konten dienen nicht der Sicherung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, sondern der Bildung von Vermögen. Kreditkarten-Konten können Sie ebenfalls nicht in ein P-Konto umstellen lassen. Es gibt verschieden gelagerte Ausnahmen zu diesen Regeln. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Wie stelle ich mein Konto in ein P-Konto um?

So wandeln Sie Ihr Konto in ein P-Konto um

Sie können als Bankkunde jederzeit verlangen, dass Ihre Bank oder Sparkasse Ihr Bankkonto als P-Konto führt. Diesen Rechtsanspruch haben Sie für jedes bestehende Girokonto. Sprechen Sie mit Ihrem Bankberater und fordern Sie ihn auf, Ihr Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Die Bank ist verpflichtet Ihr Konto innerhalb von vier Werktagen umzuwandeln. Wenn Sie weitergehende Informationen benötigen empfehlen wir Ihnen einen Artikel auf unserer Webseite.

Sie haben nach aktueller Rechtslage keinen Anspruch auf eine Neueröffnung als P-Konto. Dennoch gibt es für Sie Möglichkeiten ein solches Konto zu eröffnen. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Wie funktioniert ein P-Konto?

So hilft Ihnen ein P-Konto nach § 850k ZPO gegen Kontopfändungen

Durch das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) sind Sie bis zur Pfändungsfreigrenze vor Vollstreckungsmaßnahmen (Kontopfändung) der Gläubiger geschützt. Sie können über den pfändungsfreien Teil Ihres Einkommens weiterhin verfügen.

Der Gesetzgeber möchte Ihnen als Schuldner durch das Einrichten eines P-Kontos nach § 850k ZPO die Möglichkeit geben, weiterhin am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen.

Die Pfändungsfreigrenze richtet sich nach der gesetzlichen Pfändungstabelle. Diese wurde am 01.07.2015 neu angepasst, wonach der Grundfreibetrag auf 1080,00 Euro angehoben wurde.

Wir haben in einem Artikel weitere interessante Informationen für Sie aufbereitet.

Sie können über Ihr P-Konto wie gewohnt Überweisungen tätigen, Lastschriften abbuchen lassen und Bargeld abheben – bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrages.

Wer braucht ein P-Konto?

So schützen Sie sich vor Pfändungen durch ein P-Konto

Sie sollten ein P-Konto einrichten, wenn eine Kontopfändung in Ihr Vermögen zu kurz bevorsteht oder Sie bereits eine Kontopfändung erdulden. Ein normales Girokonto bietet Ihnen keinen Schutz vor Pfändungen! Auch Empfänger von Sozialleistungen sind vor einer Pfändung nur durch ein Pfändungsschutzkonto geschützt.

Wir raten unseren Mandanten in Vorbereitung einer Insolvenz (Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz) ebenfalls ein P-Konto zu eröffnen, um vor Maßnahmen der Gläubiger im Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung (und danach gegenüber dem Insolvenzverwalter) bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze geschützt zu sein.

Was ist ein P-Konto?

Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO – Ihr Schutz vor zu weitreichenden Kontopfändungen

Sie haben die Möglichkeit Ihr pfändungsfreies Einkommen vor dem Zugriff der Gläubiger durch ein P-Konto zu schützen. Die Abkürzung „P-Konto“ steht für Pfändungsschutzkonto. Ein Pfändungsschutzkonto ist ein auf Guthabenbasis zu führendes Girokonto, das im Falle einer Pfändung Ihnen als Schuldner einen Pfändungsschutz bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze ermöglicht.

Im Falle einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch den Gläubiger, sind Sie als Schuldner bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze geschützt.

Über Ihr Einkommen (Rente, Arbeitslohn, Sozialleistungen) können Sie bis zur Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages nach § 850c ZPO somit frei verfügen. Wenn Sie Unterhaltsverpflichtungen haben, erhöht sich Ihr monatlicher pfändungsfreier Betrag nach Vorlage entsprechender Nachweise, zum Teil erheblich.

Wie hoch Ihre individuelle Pfändungsfreigrenze ist, können Sie mithilfe unseres Pfändungsrechners auf unserer Startseite berechnen.

Wie hoch sind die Pfändungsgrenzen?

Die Höhe Ihres pfändungsfreien Einkommens können Sie anhand der gesetzlichen Pfändungstabelle berechnen. Auf unserer Webseite finden Sie die aktuell gültige Pfändungstabelle. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, über unseren Pfändungsrechner Ihr individuelles pfändbares Einkommen auszurechnen, ohne die teilweise unübersichtliche Pfändungstabelle lesen zu müssen.

Bitte beachten Sie: Das P-Konto schützt am Anfang nur den untersten Grundfreibetrag. Im Fall von bestehenden Unterhaltspflichten liegt das unpfändbare EInkommen jedoch höher. Damit Ihr P-Konto tatsächlich Schutz für das gesamte pfändungsfreie Einkommen bietet, benötigen Sie eine Bescheinigung zur Erhöhung des Grundfreibetrags (P-Konto-Bescheinigung). Diese Bescheinigung erhalten Sie einfach und schnell über unser Formular zur Beantragung einer P-Konto-Bescheinigung gemäß § 850k ZPO.

Wie erhalte ich Pfändungsschutz?

Sie erhalten Pfändungsschutz durch ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Sie sollten Ihr Vermögen vor zu weitreichenden Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger schützen. Um einen effektiven Pfändungsschutz bis zu Ihrer individuellen Pfändungsfreigrenze zu erhalten, sollten Sie Ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umstellen lassen.

Sie können Sie als Bankkunde nach § 850k Abs.7 S.2 ZPO jederzeit verlangen, dass Ihre kontoführende Bank Ihr Bankkonto als P-Konto führt. Beachten Sie jedoch, dass nur ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgestellt werden kann. Sie haben nach aktueller Rechtslage kein Anspruch auf eine Neueröffnung eines Bankkontos als P-Konto.