Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 BGB mit Ende des Jahres, in dem der Anspruchsinhaber von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Von diesem Zeitpunkt an, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Für alle Darlehensnehmer, die einen Darlehensvertrag zwischen 2005 und 2012 abgeschlossen haben, endete die Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des Jahres 2015.
Andere Betroffene, die 2013 einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, sollten sich beeilen, da Ende 2016 Verjährung droht. Die außergerichtliche Geltendmachung hemmt die Verjährung nicht automatisch. Dies geschieht durch die Erhebung einer Klage oder eines qualifizierten Güteantrags. Die Erhebung einer Beschwerde bei einer zuständigen Stelle kann die Verjährung ebenfalls hemmen.
Hier eine kurze Zusammenfassung der Verjährungsfristen:
Vertragsschluss —> Verjährung
2013 Ende 2016
2014 Ende 2017
2015 Ende 2018
2016 Ende 2019